Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230007/4/Weg/Rl

Linz, 01.05.1996

VwSen - 230007/4/Weg/Rl Linz, am . Mai 1996 DVR.0690392 - & G, derzeit Linz; Berufung gegen Zurückweisungs-

Bescheid



B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung der G, rumänische Staatsangehörige, geb. 4. Juli 1973, derzeit wohnhaft in Lunzerstraße 50, 4030 Linz, vertreten durch Herrn K der der O.ö. Volkshilfe, Lunzerstraße 50, 4030 Linz, vom 20. August 1991 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 2. August 1991, St.117/91 W, zu Recht:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Strafverfügung vom 8. März 1991, St. 117/91 W, über Frau G, rumänische Staatsangehörige, wegen der anläßlich ihrer illegalen Einreise nach Österreich gesetzten Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 14b Abs.1 Z.4 i.V.m. § 2 Fremdenpolizeigesetz, 2.) § 2 Abs.1 Grenzkontrollgesetz und 3.) § 22 Abs.1 Paßgesetz Geldstrafen von 1.) 1.000 S, 2.) 1.500 S und 3.) 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 2 Tagen, 2.) 3 Tagen und 3.) 1 Tag verhängt. Diese Strafverfügung wurde noch am selben Tag, also am 8. März 1991, von der nunmehrigen Berufungswerberin übernommen, wie einer im Akt aufliegenden und von der Rechtsmittelwerberin unterzeichneten Übernahmebestätigung zu entnehmen ist.

2. Gegen diese Strafverfügung brachte die nunmehr durch den Projektleiter der O.ö. Volkshilfe E vertretene nunmehrige Berufungswerberin mit Schreiben vom 21. Juni 1991, eingelangt bei der Bundespolizeidirektion Linz am 24. Juni 1991, Einspruch ein.

Diesen Einspruch hat die Bundespolizeidirektion Linz mit Bescheid vom 2. August 1991, St 117/91/W, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Gegen den am 9. August 1991 hinterlegten Zurückweisungsbescheid hat G mit Schreiben vom 20. August 1991 Berufung eingelegt. Diese Berufung wurde am 27. August 1991 zur Post gegeben, wie aus den diesbezüglichen Poststempeln unschwer abzulesen ist.

3. Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und wird dieser Entscheidung zugrundegelegt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt zu folge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Da die Hinterlegung am 9. August 1991 im Sinne des Zustellgesetzes als Zustellungstag gilt, endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit 23. August 1991.

Die am 27. August 1991 dem Postweg übergebene Berufung (welche mit 20. August 1991 datiert ist) wurde sohin nicht innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und gilt als verspätet.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz (in diesem Fall durch § 63 Abs.5 AVG) festgesetzte Fristen zu ändern bzw. zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Es würde gesetzwidrig sein, in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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