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des Landes Oberösterreich
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VwSen-230013/9/Weg/Rd

Linz, 30.12.1991

VwSen - 230013/9/Weg/Rd Linz, am 30. Dezember 1991 DVR.0690392 - & M, Übertretung des Art.IX EGVG - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des M, vom 4. November 1991, ergänzt durch das Schreiben vom 30. Dezember 1991, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 4. Oktober 1991, St.1305/91, zu Recht:

I. Der nur gegen die Höhe der Strafe gerichteten Berufung wird Folge gegeben. Die Strafhöhe wird mit 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit zwei Tagen festgesetzt.

II. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz ermäßigen sich auf 200 S.

Rechtsgrundlage: I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl.Nr.51/1991 i.V.m. §§ 19, 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) BGBl.Nr.52/1991. II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung des Art.IX Abs.1 Z.2 EGVG eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil sich dieser am 26. Februar 1991 um 14.10 Uhr in St. Konrad, Ortsgebiet Kranichsteg, durch gröbliches Beschimpfen von Organen der öffentlichen Aufsicht ungestüm benommen hat.

I.2. Diesem Straferkenntnis liegen die Anzeige der amtshandelnden Gendarmeriebeamten sowie die im Zuge des ordentlichen Verfahrens gemachten Zeugenaussagen der beiden Gendarmeriebeamten zugrunde.

I.3. Gegen das zitierte Straferkenntnis bringt der Berufungswerber zuerst volle Berufung ein, die er jedoch mit Schreiben vom 30. Dezember 1991 auf das Strafausmaß einschränkt. Damit ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. In diesem ergänzenden Schriftsatz führt der Berufungswerber aus, daß er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht bestreite. Als Strafmilderungsgründe bringt er vor, daß er durch einen Konkurs vor einigen Jahren noch immer bis zum Existenzminimum gepfändet werde und somit das im Straferkenntnis im Schätzungswege angegebene Einkommen nicht zutreffend sei. Das Existenzminimum betrage 3.600 S. Zusätzlich zu diesem Existenzminimum beziehe er noch die Diäten aus seiner Tätigkeit als Kraftfahrer.

I.4. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Sohin ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der in Folge einer 10.000 S nicht übersteigenden Geldstrafe durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Das sich infolge des Schriftsatzes vom 30. Dezember 1991 die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet, war die bereits anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung wieder abzuberaumen (vgl. § 51e Abs.2 VStG).

I.5. Der gegenständlichen Entscheidung liegt nachstehender als erwiesen angenommener und somit entscheidungsrelevante Sachverhalt zugrunde: Der Berufungswerber hat durch die Beschimpfung von Gendarmerieorganen das Tatbild der Verwaltungsübertretung des Art.IX Abs.1 Z.2 EGVG verwirklicht. Er scheint verwaltungsstrafrechtlich viermal einschlägig vorgemerkt auf. Die diesbezüglich zuletzt ausgesprochene Strafe betrug 2.000 S, wobei dieses deliktische Verhalten schon länger als drei Jahre zurückliegt. Der Berufungswerber ist sorgepflichtig für seine geschiedene Gattin und ein Kind. Er ist als Kraftfahrer beschäftigt. Infolge eines Konkurses vor einigen Jahren wird sein Einkommen bis auf das Existenzminimum gepfändet. Im verbleibt also an verfügbaren Einkommen lediglich das Existenzminimum sowie die unpfändbaren Diäten.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normiertem Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das gegenständliche deliktische Verhalten ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S bedroht.

Im Sinne der zitierten Gesetzesnormen und des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes war zu prüfen, ob seitens der Erstbehörde die Strafzurechnungsgründe richtig angenommen und subsumiert wurden.

Dazu ist festzuhalten, daß die Erstbehörde die Strafhöhe bei dem ihr vorliegenden Sachverhalt richtig angesetzt hat. Der Berufungswerber hat die Teilnahme am ordentlichen Verfahren verweigert, sodaß die Erstbehörde keine mildernden Umstände, die erst im Verfahren vor dem Verwaltungssenat hervorgekommen sind, berücksichtigen konnte. Sie hat zu Recht das Vorliegen mehrerer einschlägiger Vormerkungen als erschwerend gewertet und hat - offenbar auch aus spezialpräventiven Gründen - die Höchststrafe verhängt.

Im Verfahren vor dem Verwaltungssenat trat zutage, daß der Berufungswerber nicht über das geschätzte Einkommen verfügt, weil er infolge eines Konkurses vor einigen Jahren noch immer bis zum Existenzminimum gepfändet wird. Als mildernder Umstand war bei der nunmehrigen Festsetzung der Geldstrafe das Geständnis zu werten.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermeint, mit der nunmehr festgesetzten Geldstrafe, die sich noch im oberen Bereich des vorgegebenen Strafrahmens bewegt, dem Hauptzweck einer Strafe, nämlich den Bestraften vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher oder ähnlicher Art abzuhalten, gerade noch nachzukommen.

II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6