Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230015/2/Weg/Ri

Linz, 20.12.1991

VwSen - 230015/2/Weg/Ri Linz, am 20. Dezember 1991 DVR.0690392 - & P, Marchtrenk; Straferkenntnis wegen Übertretung des Art. IX EGVG Berufung

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des P vom 28. November 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7. November 1991, Sich/143/1991/Mag/Ko, zu Recht:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs. 2, § 33 Abs. 4, § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach Art. IX Abs.1 Z.1 EGVG eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag verhängt, weil dieser am 11. Jänner 1991 gegen 23.40 Uhr im Cafe O in M wegen Meinungsverschiedenheiten um den Sitzplatz im Lokal dem Roland Ebner vorsätzlich mit der Hand ins Gesicht geschlagen hat, wodurch E Nasenbluten bekam. Dadurch hat er bei den Anwesenden Aufsehen und Ärgernis erregt und dadurch die Ordnung an einem öffentlichen Ort in ärgerniserregender Weise gestört. Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Dieses Straferkenntnis wurde, wie dem im Akt aufliegenden Rückschein entnommen werden kann, am 13. November 1991 vom Beschuldigten eigenhändig übernommen und gilt mit diesem Tage als zugestellt. Mit Schreiben vom 28. November 1991, welches am selben Tag der Post zur Beförderung übergeben wurde und welches am 2. Dezember 1991 bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land einlangte, hat der Beschuldigte gegen das zitierte Straferkenntnis Berufung eingebracht.

3. Der unter Punkt 2. dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und war dieser Entscheidung zugrundezulegen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG (diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Auf diesen Umstand wurde der Berufungswerber in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses ausdrücklich aufmerksam gemacht.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Danach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 27. November 1991.

Das schließlich erst am 28. November 1991 der Post zur Beförderung übergebene Berufungsschreiben ist um einen Tag verspätet.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgesetzte Fristen (um eine solche handelt es sich hier) zu ändern bzw. zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Es würde gesetzwidrig sein, die vom Berufungswerber gewünschte Sachentscheidung zu treffen.

5. Gemäß § 51e Abs. 1 VStG ist eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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