Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230022/2/Gf/Kf

Linz, 30.01.1992

VwSen - 230022/2/Gf/Kf Linz, am 30. Jänner 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung der R gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 24. Jänner 1991, Zl. Sich-96/459/1991, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen.

Die Berufungswerberin ist schuldig, in der Zeit vom 4. September 1991 bis 24. Jänner 1991 die Verwaltungsübertretung des § 14b Abs.1 Z.4 i.V.m. § 2 Abs.1 Z.2 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991, dadurch begangen zu haben, daß sie sich ohne den erforderlichen gültigen Sichtvermerk im Bundesgebiet aufgehalten hat, und wird hiefür mit einer Geldstrafe von 300 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, belegt.

II. Die Berufungswerberin hat gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 30 S und zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 60 S, das sind insgesamt 90 S, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 21. November 1991, Zl. Sich-96/459/1991, wurde über die Beschwerdeführerin - eine deutsche Staatsangehörige - wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Einspruch erhoben.

1.2. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 24. Jänner 1992, Zl. Sich-96/459/1991, wurde dieser Einspruch abgewiesen und über die Beschwerdeführerin neuerlich eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt, weil sich diese vom 4. September 1991 bis 24. Jänner 1992 ohne gültigen Sichtvermerk und damit entgegen § 14b Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes im Bundesgebiet aufgehalten hat.

1.3. Gegen dieses der Beschwerdeführerin am 24. Jänner 1991 mündlich verkündete Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, bei der belangten Behörde am selben Tag mündlich eingebrachte Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der der Beschwerdeführerin erteilte Sichtvermerk am 3. September 1991 abgelaufen und ihr erst am 24. Jänner 1992 ein neuer Sichtvermerk erteilt worden sei. Daß die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum ihren ständigen Aufenthalt in Österreich hatte, stehe zweifelsfrei fest. Der Umstand, daß die Beschwerdeführerin vorgeblich wegen einer Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, bis zum 24. Jänner 1992 einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes zu stellen, könne die Tat deshalb nicht entschuldigen, weil die Beschwerdeführerin trotz ihrer Erkrankung durchaus dispositionsfähig gewesen wäre.

2.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin, die in ihrer mündlichen Berufung auf ihre bisherigen Einspruchsgründe verweist und diese damit zum Berufungsvorbringen erhebt, im wesentlichen vor, daß die Gültigkeit ihres alten Reisepasses am 3. September endete und sie diesen bei der Abholung des neuen Reisepasses zurückgeben hätte müssen; infolge einer Erkrankung ihres Gatten und ihrer Lehrverpflichtung an bayerischen Schulen hätte sie die für Anfang September geplante Abholung jedoch erst im Oktober vornehmen können. Am 11. Oktober 1991 sei sie schließlich zur Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gefahren, um die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des zwischenzeitlich abgelaufenen Sichtvermerkes zu beantragen. Dort sei sie jedoch zur Behandlung ihrer Eingabe an den zuständigen Beamten verwiesen worden, der erst wieder am 14. Oktober 1991 zu erreichen gewesen sei. Am letztgenannten Tag habe sie bei der belangten Behörde fernmüdlich vorgebracht, wegen ihrer Lehrverpflichtung und der erforderlichen Spitalsbehandlung ihres Gatten nicht vor der zweiten Novemberhälfte erscheinen zu können; der zuständige Sachbearbeiter habe jedoch auf einer unverzüglichen Vorsprache beharrt. In der Folge sei der betagten Beschwerdeführerin aufgrund widriger Umstände (Pflegebedürftigkeit ihres Gatten, katastrophale Schneeverhältnisse) ein Erscheinen bei der Behörde nicht vor dem 24. Jänner 1992 möglich gewesen.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3.1. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in diesem Zusammenhang keine Gegenschrift erstattet.

3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zu Zl. Sich-96/459/1991; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und ein entsprechender Antrag von den Parteien nicht gestellt wurde, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 2 VStG abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 14b Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991 (im folgenden: FrPG), begeht derjenige Fremde eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der sich ohne den erforderlichen gültigen Sichtvermerk im Bundesgebiet aufhält.

4.2. Die objektive Tatseite blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten; sie vermeint jedoch, daß ihre Bestrafung wegen des Vorliegens von Entschuldigungsgründen gehindert sei.

Diese Auffassung ist unzutreffend.

Weder im Verwaltungsstrafverfahren noch mit der vorliegenden Beschwerde wurden nämlich von der Beschwerdeführerin Gründe dafür vorgebracht, weshalb sie an der rechtzeitigen Antragstellung zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer ihres Sichtvermerkes gehindert gewesen wäre; die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten widrigen Umstände beziehen sich vielmehr durchwegs auf einen nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerkes liegenden Zeitraum. Selbst wenn man daher ihr Vorbringen als zutreffend unterstellt, vermag es sohin das Verhalten der Beschwerdeführerin, daß sich diese - was ihr bei gebührender Sorgfalt ohne weiteres möglich gewesen wäre - nicht schon zeitgerecht vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerkes um dessen Verlängerung bemüht hat, nicht zu rechtfertigen. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Beschwerdeführerin kein Verschulden an der Verletzung des § 14b Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 2 FrPG trifft. Damit ist aber deren Strafbarkeit gemäß § 5 VStG gegeben.

4.3. Bezüglich der Höhe der verhängten Strafe - die sich im untersten Dreißigstel des gesetzlichen Strafrahmens bewegt - kann der belangten Behörde gleichfalls keine Rechtswidrigkeit angelastet werden: Die Grundsätze des § 19 VStG wurden beachtet, insbesondere wurde die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als strafmildernd und deren Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse entsprechend berücksichtigt.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 30 S, und zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe, d.s. 60 S, sohin insgesamt in Höhe von 90 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 30. Jänner 1992 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6