Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230035/2/Gf/Hm

Linz, 29.05.1992

VwSen - 230035/2/Gf/Hm Linz, am 29. Mai 1992 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof aus Anlaß der Berufung des J, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried i.I. vom 8. Jänner 1992, Zl. Pol96-383-1991+1/Ha, beschlossen:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried i.I. vom 8. Jänner 1992, Zl. Pol96-383-1991+1/Ha, wurde über den Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 10 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 2 Abs. 3 lit. b des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/1985 (im folgenden: oöPolStG) eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt, weil er dafür verantwortlich war, daß am 16. September 1991 am Roßmarkt in Ried i.I. an einem geparkten PKW hinter dessen Scheibenwischerblatt ein gelber Werbezettel mit der Ankündigung "Neuübernahme! Club D" angebracht sowie während der Rieder Messe ebenfalls mittels dieser Werbezettel im Stadtgebiet von Ried für den "Club D" geworben wurde, und somit durch öffentliche Ankündigung die Prostituion angebahnt bzw. anzubahnen versucht hat.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 3. Februar zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 17. Februar 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde, in der (lediglich) folgendes ausgeführt wird:

"Betr.: Berufung gegen Pol96-383-1991+1/Ha Pol96-383-1991/Ha Sehr geehrte Herren! Da ich weder Eigentümer noch Mieter des Hauses K, bin, weise ich beide Straferkenntnisse - die ich per 3.2.92 erhalten habe - zurück.

Hochachtungsvoll (eigenhändige Unterschrift)".

2.1. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung als unabdingbare gesetzliche Minimalvoraussetzung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten; dieses letztgenannte Erfordernis kann - was gegenständlich jedoch nicht zutrifft - gemäß § 51 Abs. 3 VStG nur im Falle einer mündlich eingebrachten Berufung entfallen. Wenngleich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ihrer bisherigen Rechtsprechung klargestellt haben, daß bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. z.B. VfSlg 4253/1962; 9205/1981; VwGH v. 9.7.1985, 85/07/0080; v. 20.2.1987, 85/17/0096), so ist eine Berufung dennoch nur dann als gesetzmäßig erhoben anzusehen, wenn diese wenigstens erkennen läßt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. z.B. VwSlg 10343 A/1981; VwGH v. 30.1.1990, 88/18/0361).

Diesem Erfordernis genügt die vorliegende Berufung nicht, wenn sich diese zwar formal auch gegen das oben unter 1.1. angeführte Straferkenntnis, in ihrer Begründung jedoch ausschließlich auf das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried i.I. vom 8. Jänner 1992, Zl. Pol96-383-1991, mit dem der Beschwerdeführer wegen Übertretung des oöPolStG deshalb, weil er das am Animierlokal befindliche Leuchtschild "Rieder Bier" mit einer roten Lichterkette umrahmen und beim Portal ein rot beleuchtetes Schild in der Größe von 20 mal 20 cm anbringen ließ, bestraft wurde (vgl. dazu VwSen-230034 vom heutigen Tag).

2.2. Enthält die vorliegende Berufung demnach aber bezüglich des angefochtenen Straferkenntnisses keinen begründeten Berufungsantrag, war diese gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG sowie gemäß § 51e Abs. 1 VStG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 29. Mai 1992 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

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