Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230037/10/Gf/Hm

Linz, 09.11.1992

VwSen-230037/10/Gf/Hm Linz, am 9. November 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter dem Vorsitzenden Dr. Kurt Wegschaider sowie den Berichter Dr. Alfred Grof und Dr. Gustav Schön als Stimmführer über die Berufung der G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Oktober 1991, Zl. St-7191/91-B, nach der am 9. November 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 15.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt werden; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß in dessen Spruch die Wortfolge ", Ansprechen von männlichen Passanten und PKW-Lenkern," zu entfallen hat.

II. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 1.500 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit dem mit "7.10.1991" datierten Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, Zl. St-7191/91-B, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 40.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 32 Tage) verhängt, weil sie sich am 6. Juli 1991 um 23.35 Uhr durch Auf- und Abgehen, Ansprechen von männlichen Passanten und PKW-Lenkern sowie durch Vereinbarung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs mit einem Kunden in einer Weise verhalten habe, die auf die Anbahnung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung zu Erwerbszwecken abgezielt hätte; dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 Abs. 3 lit. a des O.ö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/1985 (im folgenden: OöPolStG), begangen, weshalb sie gemäß § 10 Abs. 1 lit. b OöPolStG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Dieses Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin erstmals am 18. September 1991 - woraus sich ergibt, daß das Ausstellungsdatum "7.10.1991" offensichtlich unrichtig ist - durch Hinterlegung zuzustellen versucht; dagegen hat die Berufungswerberin am 11. November 1991 - und somit an sich verspätet - unmittelbar bei der belangten Behörde eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingebracht. Mit Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 9. Dezember 1991, Zl. VwSen-230014, wurde diese Berufung jedoch nicht wegen Verspätung, sondern mangels eines wirksam gewordenen Straferkenntnisses als unzulässig zurückgewiesen, da die Post die Abgabe des bei ihr hinterlegten Straferkenntnisses an die Berufungswerberin zu Unrecht verweigert hatte. Daraufhin wurde der Berufungswerberin anläßlich einer Vorsprache im Amt dieses Straferkenntnis am 5. Februar 1992 durch persönliche Übergabe gegen Rückschein neuerlich zugestellt. Dagegen richtet sich die vorliegende, am 18. Februar 1992 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingerachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß es infolge der dienstlichen Wahrnehmungen der erhebenden Sicherheitswachebeamten sowie der Aussage des einvernommenen Zeugen als einwandfrei erwiesen anzusehen sei, daß der Zeuge zum Vorfallszeitpunkt mit seinem PKW auf die ihm unbekannte Berufungswerberin - weil er aus deren Gehabe schließen konnte, daß es sich bei ihr um eine Prostituierte handelte - zugefahren und mit dieser aus seinem Kraftfahrzeug heraus die Ausübung eines Geschlechtsverkehrs zu einem Preis von 800 S vereinbart habe, der dann auf einem nahegelegenen Parkplatz auch hätte vollzogen werden sollen. Bei der Strafbemessung seien die geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Berufungswerberin sowie zwei einschlägige rechtskräftige Vormerkungen als erschwerend zu berücksichtigen gewesen.

2.2. Dagegen bringt die Berufungswerberin vor, daß sie am Vorfallstag den ganzen Abend zu Hause gewesen sei; gegen Mitternacht habe sie zwar ihre Großmutter ins Krankenhaus bringen müssen, sie sei aber anschließend gleich wieder nach Hause gefahren.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. III-St-7191/91 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der als Parteien die Berufungswerberin sowie Dr. J als Vertreter der belangten Behörde und der Zeuge J erschienen sind.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Der Zeuge fuhr am 6. Juli 1991 gegen 23.35 Uhr in die Kollegiumgasse, um nach einer Prostitutierten Ausschau zu halten. Dabei fiel ihm aufgrund ihres Aussehens und ihres Gehabes die Berufungswerberin auf. Als er sein Fahrzeug anhielt, kam diese auf ihn zu und bot ihm einen Geschlechtsverkehr für ein Entgelt von 800 S an; dieser sollte im PKW ausgeübt werden. Die Berufungswerberin stieg daher in das Fahrzeug des Zeugen ein und dirigierte ihn zu einem Parkplatz in der Honauerstraße. Unmittelbar vor der Ausübung des Geschlechtsverkehrs wurden die beiden von Sicherheitswacheorganen, die ihnen offenbar schon längere Zeit gefolgt waren, betreten. Danach brachte der Zeuge die Berufungswerberin wieder an ihren vorherigen Standort zurück, beließ ihr auch das bereits zuvor entrichtete Entgelt und fuhr nach Hause.

Diese Sachverhaltsfeststellung gründet sich auf die glaubwürdige, in sich widerspruchsfreie und schlüssige Aussage des einvernommenen Zeugen. Soweit die Berufungswerberin diese dadurch in Zweifel zu ziehen versucht, daß sie vorbringt, an diesem Abend "gegen Mitternacht" ihre Großmutter ins Allgemeine Krankenhaus der Stadt Linz gebracht zu haben, ist ihr entgegenzuhalten, daß - selbst das Zutreffen dieser Behauptung unterstellt - dies nicht ausschließt, daß sie sich in der Folge in die nahegelegene Kollegiumgasse begeben hat.

Für den Tatvorwurf, daß die Berufungswerberin auch durch das Ansprechen von Passanten sowie anderen PKW-Lenkern als den Zeugen die Prostitution anzubahnen gesucht hätte, ergab sich hingegen weder aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere nicht aus der in diesem erliegenden Anzeige der einschreitenden Sicherheitswachebeamten, noch aus den Aussagen der Berufungswerberin und des einvernommenen Zeugen ein entsprechender Anhaltspunkt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. b OöPolStG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 200.000 S zu bestrafen, der sich an einem öffentlichen Ort in einer Weise verhält, die auf die Anbahnung der Prostitution abzielt.

Unter "Prostitution" ist nach § 2 Abs. 1 OöPolStG die Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken zu verstehen.

4.2. Nach den obigen Sachverhaltsfeststellungen steht einerseits fest, daß die Berufungswerberin den Zeugen zum Vorfallszeitpunkt durch ihr animierendes Auf- und Abgehen zunächst auf sich aufmerksam gemacht und ihm sodann die Ausübung eines Geschlechtsverkehrs gegen ein Entgelt von 800 S angeboten hat; damit hat sie aber auch offensichtlich insoweit tatbestandsmäßig i.S.d. § 2 Abs.

3 lit. a OöPolStG i.V.m. dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses gehandelt, als sie durch Auf- und Abgehen sowie die Vereinbarung eines Geschlechtsverkehrs die Prostitution anzubahnen suchte. Auf der anderen Seite konnte der Vorwurf, auch durch das Ansprechen von weiteren, vom Zeugen verschiedenen männlichen Passanten und PKW-Lenkern (wobei diesbezüglich überdies klarzustellen gewesen wäre, ob es sich hiebei um Unbeteiligte handelte oder nicht) die Prostitution anzubahnen gesucht zu haben, nicht verifiziert werden.

4.3. Indem sie dieses Verhalten an den Tag legte, obwohl sie um dessen Rechtswidrigkeit schon von früheren gegen sie geführten gleichartigen Verwaltungsstrafverfahren wissen mußte, hat sie vorsätzlich und damit auch schuldhaft gehandelt.

Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht von der Strafbarkeit der Berufungswerberin ausgegangen.

4.4.1. Hinsichtlich der Strafbemessung führt die belangte Behörde im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Berufungswerberin in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses aus, daß diese infolge des Unterbleibens einer entsprechenden Mitwirkung der Berufungswerberin zu schätzen und demgemäß anzunehmen gewesen wäre, daß die Berufungswerberin über kein Einkommen und kein Vermögen verfügt; die Berufungswerberin bestätigt diese Schätzung mit der vorliegenden Berufung im Grunde insofern, als sie angibt, über ein monatliches Nettoeinkommen von 4.000 S sowie über kein Vermögen zu verfügen und keine Sorgepflichten zu haben. Eine derart triste finanzielle Lage der Berufungswerberin würde damit aber von vornherein die Verhängung einer nur geringen Strafe bedingen. Davon kann aber offensichtlich nicht die Rede sein, wenn die belangte Behörde den gesetzlichen Strafrahmen zu einem Fünftel ausgeschöpft und eine Geldstrafe von 40.000 S verhängt hat. Vielmehr bedürfte es schon des Vorliegens besonderer Umstände, die die Verhängung einer derart gravierenden Strafe zu rechtfertigen vermögen.

4.4.2. Der O.ö. Verwaltungssenat verkennt dabei keineswegs das Bemühen der belangten Behörde, die Verunzierung des Zentrums des Linzer Stadtgebietes durch das Animationsgehabe von Prostituierten zu unterbinden, und ist mit dieser weiters einer Meinung, daß - (u.a.) auch - eine rigorose Anwendung des Verwaltungsstrafrechts ein diesbezüglich zielführendes Mittel darstellen kann. Gleichwohl darf hiebei nicht übersehen werden, daß sich die praktische Umsetzung dieser generellen rechtspolitischen Zielvorgabe im jeweiligen Einzelfall stets nur innerhalb der rechtlich vorgegebenen Grenzen bewegen darf.

4.4.2.1. Eine derartige Beschränkung verkörpert insbesondere die Anordnung des § 19 Abs. 1 VStG, wonach das Ausmaß der Schädigung der durch die Strafdrohung geschützen öffentlichen Interessen die Grundlage der Strafbemessung bildet, sowie § 19 Abs. 2 zweiter Satz VStG, wonach bei dieser auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Durch dieses die speziellen Umstände des Einzelfalles als stets besonders berücksichtigungswürdig anzusehende Gebot im Zuge der Festsetzung der Strafhöhe ist sohin die generelle rechtspolitische Intention der Behörde der Bekämpfung des Prostitutionsunwesens mittels rigoroser Handhabung der vom Verwaltungsstrafrecht gebotenen Möglichkeiten schon von vornherein gesetzlich beschränkt.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die Berufungswerberin zwar - wie oben unter 4.3. festgestellt - vorsätzlich gehandelt hat und ihr somit eine gesteigerte Schuldform vorzuwerfen ist; der O.ö. Verwaltungssenat vermag jedoch die Meinung der belangten Behörde, daß es sich bei der der Berufungswerberin konkret zur Last gelegten Tat - nämlich dem Auf- und Abgehen auf der Straße und der Vereinbarung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs mit einem PKW-Lenker - um eine "schwere" Verwaltungsübertretung handelt, nicht zu teilen: Zum einen ereignete sich der Vorfall zu mitternächtlicher Stunde, sodaß er - insbesondere was die unmittelbar bevorstehende Ausübung des vereinbarten Geschlechtsverkehrs betrifft - nur für eine sehr eingeschränkte Öffentlichkeit wahrzunehmen war; zum anderen ist - auch der Zeuge in der vorgefaßten Absicht, mit ihr einen entgeltlichen Geschlechtsverkehr zu vereinbaren, auf die Berufungswerberin zugekommen, sodaß durch deren Verhalten tatsächlich nicht - wie es aber dem Schutzzweck des § 2 Abs. 3 OöPolStG entsprechen würde - ein Unbeteiligter belästigt, gestört, etc. wurde. Als erschwerend war in diesem Zusammenhang hingegen zu werten, daß die Ausübung des vereinbarten Geschlechtsverkehrs auf einem - wenn gleich abgelegenen, so doch - öffentlich zugänglichen Parkplatz unmittelbar bevorstand und offensichtlich nur durch das Einschreiten der Sicherheitswachebeamten unterbunden werden konnte. Schließlich fehlt sowohl nach dem von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren als auch nach den im Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat gepflogenen Erhebungen jeder Anhaltspunkt für einen Tatvorwurf dahingehend, daß die Berufungswerberin auch - insbesondere unbeteiligte - männliche Passanten und PKW-Lenker angesprochen hätte.

4.4.2.2. Eine weitere Schranke ergibt sich daraus, daß § 10 Abs. 1 lit. b OöPolStG für die vorliegende Tat als Strafdrohung eine Geldstrafe bis 200.000 S und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vorsieht. Damit ist unter Einbeziehung des § 16 Abs. 2 VStG - wonach die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf die in § 12 VStG aufgestellten Kriterien stets nach den allgemeinen Kriterien der Strafbemessung festzusetzen ist - der gesetzgeberische Wille, daß die Behörde für dieses Delikt einerseits zwar eine hohe Geldstrafe verhängen, andererseits aber im Falle einer Zahlungsunfähigkeit den Täter nicht unverhältnismäßig i.S. des Art. 1 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl.Nr. 684/1988 (im folgenden: PersFrG), belasten können soll, offenkundig: Die durch den Gesetzgeber im Wege des Art. 2 Abs. 1 Z. 1 PersFrG i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. b OöPolStG prinzipiell eröffnete Möglichkeit des Eingriffes in die persönliche Freiheit - eines der höchsten verfassungsmä ßig geschützten Rechtsgüter des einzelnen - ist sohin für die Behörde gleichzeitig mit der Bedingung verbunden, die Ersatzfreiheitsstrafe im konkreten Fall jeweils jener Relation entsprechend festzusetzen, die durch das Verhältnis der höchstmöglichen Geldstrafe zur höchstmöglichen Ersatzfreiheitsstrafe vorgegeben ist. Daraus folgt aber, daß es der belangten Behörde selbst in jenen Fällen, in denen nach ihrer Meinung ein Mißverhältnis in der Relation zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe besteht und die Zahlungsunfähigkeit des Täters von vornherein offensichtlich ist, von Gesetzes wegen dennoch nicht zukommt, eine - relativ besehen: zu - hohe Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen, um auf diese Weise denselben spezialpräventiven Effekt wie im Normalfall durch die Verhängung einer hohen Geldstrafe sicherzustellen.

4.4.3. Aus allen diesen Gründen erachtet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich daher vielmehr die Verhängung einer Geldstrafe von 15.000 S in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen (vgl. hiezu auch VwSen-230095 v. 1.9.1992).

Die Bezahlung dieser Geldstrafe kann der Berufungswerberin - jedenfalls (auf ihren Antrag hin) im Ratenwege (vgl. § 54b Abs. 3 VStG) - nach Ansicht des O.ö. Verwaltungssenates auch zugemutet werden; auf die Bestimmung des § 14 Abs. 1 VStG, wonach Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden dürfen, als dadurch der notwendige Unterhalt der Bestraften nicht gefährdet wird, wird hingewiesen.

4.5. Der vorliegenden Berufung war somit im Ergebnis gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe mit 15.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 10 Abs. 1 lit. b OöPolStG i.V.m. § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation mit 4 Tagen festgesetzt wird; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, daß in dessen Spruch die Wortfolge ", Ansprechen von männlichen Passanten und PKW-Lenkern," zu entfallen hat.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 1.500 S, vorzuschreiben; die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte hingegen gemäß § 65 VStG zu unterbleiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e g s c h a i d e r 6

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