Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230040/12/Gf/Hm

Linz, 29.05.1992

VwSen - 230040/12/Gf/Hm Linz, am 29. Mai 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Kurt Wegschaider sowie den Berichterstatter Dr. Alfred Grof und den Beisitzer Dr. Gustav Schön als Stimmführer über die Berufung des G, H vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 26. Februar 1992, Zl.Pol-690-1991-Gi, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird, insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 25 Stunden herabgesetzt wird; im übrigen wird diese abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Für das Strafverfahren in I. Instanz ist gemäß § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG ein Kostenbeitrag von 500 S zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Anzeige des Gendarmeriepostens Neumarkt i.H. vom 19. September 1991, Zl. P-836/91, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, im Hause V der Gemeinde Neumarkt i.H. einen privaten Videoclub (Club "La B") zu betreiben, in dem gelegentlich auch Nonstop-Shows abgehalten werden, ohne hiefür eine Bewilligung nach dem Veranstaltungsgesetz zu besitzen.

1.2. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ordnete im Zuge des ordentlichen Ermittlungsverfahrens einen Lokalaugenschein an, der in der Nacht vom 6. zum 7. November 1991 in der Zeit von 22.30 Uhr bis 1.15 Uhr von Beamten des Gendarmeriepostens St. Agatha bzw. Neukirchen, nämlich BI G, durchgeführt wurde. Dieser ergab, daß das in Augenschein genommene Lokal an sich versperrt ist, daß aber einem Hinweisschild entsprechend bei anstandslosem Verhalten jedermann - und so auch den Meldungslegern - ohne Befragung nach einer etwaigen Clubmitgliedschaft Einlaß gewährt wird. In der Folge sind 100 S als Eintrittsgebühr zu entrichten, wobei ein Gratisgetränk verabreicht wird; für jedes weitere Getränk sind Preise von 50 S aufwärts zu bezahlen. Im Lokal hielten sich an diesem Abend außer den Beamten zunächst nur vier stark geschminkte Damen (eine aus der Dominikanischen Republik, eine Brasilianerin und zwei Inländerinnen) auf; die von diesen als "Chefin" bezeichnete und sich auch so benehmende Ehegattin des Beschwerdeführers kam - ebenso wie einige andere Gäste später dazu. Die für Mitternacht angesetzte Show findet nur dann statt, wenn den Damen eine Flasche Sekt zu mindestens 500 S angeboten wird, was die Beamten jedoch ablehnten. Erst als sie danach ein weiteres Getränk konsumierten und zwei weitere Besucher ins Lokal gekommen waren, trat gegen 1.00 Uhr eine der dunkelhäutigen Damen für etwa 10 Minuten als Tänzerin auf. Von den Damen - in erster Linie von den Ausländerinnen - wurde schließlich auch die Ausübung der Prostitution angeboten bzw. wurden die Erhebungsbeamten von der Ehegattin des Beschwerdeführers dazu animiert, mit einem der Mädchen aufs Zimmer zu gehen, wobei für eine halbe Stunde Liebesdienst ein Preis von 1.000 S und für eine ganze Stunde 3.000 S verlangt wurden. Der Beschwerdeführer wurde an diesem Abend im Lokal nicht angetroffen.

1.3. Mit Schriftsatz des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 22. November 1991, Zl. Pol/690/1991-Scha, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, entweder am 10. Dezember 1991 zur mündlichen Einvernahme bei der Behörde zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zum Vorwurf, daß er die Ausübung bzw. Anbahnung von Prostitution zugelassen habe, zu rechtfertigen. Diese Aufforderung wurde dem Beschwerdeführer am 26. November 1991 zu eigenen Handen zugestellt. Der Beschwerdeführer hat in der Folge eine mit 9. Dezember 1991 datierte und bei der belangten Behörde am 10. Dezember 1991 eingelangte schriftliche Stellungnahme abgegeben, in der er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung unter Vorlage entsprechender schriftlicher Verpflichtungserklärungen mit der Begründung bestreitet, daß er den Angestellten des Club "La Boum" stets verboten habe, die Prostitution anzubahnen oder auszuüben. Beim Club "L", dessen Räumlichkeiten vom Beschwerdeführer gemietet würden und den seine Ehegattin betreibe, handle es sich lediglich um einen privaten Videoclub, den bei anstandslosem Verhalten jedermann gegen eine Gebühr von 100 S betreten und dort unentgeltlich Videofilme konsumieren könne. Lediglich vereinzelt und nur für wenige Minuten seien auch einige der Angestellten als Tänzerinnen aufgetreten. Aus diesen Gründen beantragte der Beschwerdeführer die Einstellung des Strafverfahrens.

1.4. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 26. Jänner 1991, Zl. Pol/690/1991-Scha, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes eine Geldstrafe von 50.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Tage) verhängt, weil er es als Mieter der Räumlichkeiten des Clubs "L" in V, zugelassen hat, daß in den Clubräumen ua. in der Nacht vom 6. auf den 7. November in der Zeit von 22.30 Uhr bis 1.15 Uhr von mehreren Damen die Prostitution angeboten und somit angebahnt wurde, obwohl seitens des Gemeinderates der Marktgemeinde Neumarkt i.H. mit Verordnung vom 31. Oktober 1990 die Anbahnung und Ausübung der Prostitution in diesem Haus verboten wurde, und er damit vorsätzlich anderen Personen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert hat.

1.5. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 28. Februar 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 10. März 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die Gattin des Beschwerdeführers nach seinen eigenen Angaben den Club "L" betreibe, der im vom Beschwerdeführer gemieteten Haus V., untergebracht ist. Am 31. Oktober 1990 habe der Gemeinderat der Marktgemeinde Neumarkt eine auch dem Beschwerdeführer bekannte Verordnung erlassen, derzufolge die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution in diesem Haus ab 16. November 1990 verboten ist. Im Zuge eines in der Nacht vom 6. zum 7. November 1991 in der Zeit von 22.30 Uhr bis 1.15 Uhr über behördlichen Auftrag durchgeführten Lokalaugenscheines sei den Erhebungsbeamten von zwei Angestellten der Gattin des Beschwerdeführers mit eindeutigen Worten die Ausübung des Beischlafes angeboten worden, wobei sich die Preise dafür zwischen 1.000 S und 3.000 S bewogen hätten. Damit stehe für diesen Zeitraum der Verstoß gegen die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Neumarkt i.H. zweifelsfrei fest. Dem Beschwerdeführer sei somit die Anbahnung und Ausübung der Prostitution in den Clubräumen bekannt gewesen; im gegenständlichen Fall habe er als Mieter des Lokales nichts dagegen unternommen und somit den Angestellten seiner Ehegattin als Betreiberin dieses Etablissements die Begehung einer Verwaltungsübertretung zumindest erleichtert, indem er vorsätzlich die Anbahnung der Prostitution durch jene in Kauf genommen hat.

Bei der Strafbemessung sei eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 1990 als erschwerend zu werten gewesen und aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben, von einem monatlichen Nettoeinkommen von 20.000 S, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen auszugehen gewesen. Milderungsgründe seien keine hervorgekommen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß er lediglich der Mieter jenes Hauses sei, in dem der Club "La B" untergebracht ist. Betreiberin dieses Videoclubs sei seine Gattin, die diesen zwischenzeitig aber auch nicht mehr führe. Nicht er, sondern seine Gattin sei daher für die Vorgänge im Club verantwortlich. Diese hätte im übrigen ihre Angestellten stets darauf hingewiesen, daß die Prostitution im Videoclub "L" ausdrücklich verboten sei, was diese auch zur Kenntnis genommen hätten. Im übrigen sei die Anbahnung der Prostitution von der belangten Behörde im Wege unzulässiger Beweismittel nachgewiesen worden, weil nicht die Damen, sondern vielmehr die Erhebungsbeamten jene zu Liebesdiensten animiert hätten.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der Strafe beantragt.

3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Zl. Pol/691/1991-Scha; da der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet hat, wurde am 6. April 1992 lediglich eine Einvernahme der den Lokalaugenschein in der Nacht vom 6. zum 7. November 1991 durchgeführt habenden Zeugen G durchgeführt, zu der auch der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter erschienen ist und diesen ein Anhörungsund Fragerecht gewährt wurde.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. e des Oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/1985 (im folgenden: oöPolStG) und i.V.m. § 7 VStG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 200.000 S zu zu bestrafen, der es vorsätzlich einem anderen erleichtert, einer durch Verordnung der Gemeinde festgelegten Untersagung der Nutzung eines bestimmten Gebäudes zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution - d.s. gemäß § 2 Abs. 1 oöPolStG Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken - zuwiderzuhandeln.

Gemäß § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Neumarkt i.H. vom 31. Oktober 1990 betreffend das Verbot der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes Neumarkt i.H. vom 31. Oktober 1990 bis 16. November 1990, ist die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution (Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken) im Hause V verboten.

4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl allgemein, daß in dem im Hause V untergebrachten Club "L" Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, als auch, daß er im vorliegenden Fall davon gewußt hätte, daß zwei Angestellte seiner als Betreiberin dieses Clubs fungierenden Ehegattin den den Lokalaugenschein durchführenden Erhebungsbeamten die Ausübung der Prostitution angeboten haben bzw. daß er derartiges hätte verhindern können, weil er sich nur selten im Club aufhielt.

Die Einvernahme der den Lokalaugenschein durchgeführt habenden Zeugen, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln kein Anlaß besteht, hat ergeben, daß ihnen mehrere Animierdamen die Ausübung des Geschlechtsverkehrs zu bestimmten Preisen angeboten und damit die Ausübung der Prostitution angebahnt haben. Das Wissen darum, daß diese Tätigkeit im verfahrensgegenständlichen Etablissement durch Verordnung verboten ist, gesteht der Beschwerdeführer selbst implizit dadurch ein, wenn er in seiner Berufung verbringt, seine Ehegattin hätte ihre Angestellten stets explizit darauf verwiesen.

In diesem Lichte besehen ist die Verantwortung des Beschwerdeführers daher nicht geeignet, dessen Schuldlosigkeit zu erweisen. Zum einen war ihm die sich auf das von ihm gemietete Haus beziehende Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde N bekannt, wonach dort seit dem 16. November 1990 die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution verboten ist, und er hat dennoch nahezu ein Jahr lang keine Vorkehrungen getroffen, daß in dem von seiner Frau betriebenen Videoclub nicht gegen dieses Verbot verstoßen wird. Zum anderen hätte bei ihm als dem über das Mietobjekt allein Verfügungsberechtigten jedenfalls aufgrund der Ausstattung der Clubräumlichkeiten ein Verdacht dahingehend entstehen müssen, daß in diesem Lokal auch Prostitution angebahnt oder ausgeübt wurde. Tatsächlich ließen ihn diese Umstände nach seinem eigenen Vorbringen jedoch gleichgültig, was bedeutet, daß er sich jedenfalls mit der Möglichkeit, daß in seinem Haus die Prostitution ausgeübt oder angebahnt wird, abgefunden hat.

Ist es aber nach dem in der Zeugeneinvernahme Hervorgekommenen als erwiesen anzusehen, daß zwei Angestellte der Ehegattin des Beschwerdeführers im Haus V den den Lokalaugenschein durchführenden Erhebungsbeamten die Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegen ein Entgelt von 1.000 S bis 3.000 S angeboten, dadurch die Prostitution angebahnt und damit den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllt haben, so hat der Beschwerdeführer diesen die Begehung dieser Verwaltungsübertretung dadurch erleichtert, daß er als Mieter dieses Objektes und damit als zivilrechtlich Verfügungsberechtigter nicht ausreichend dafür Sorge getragen hat, daß die Benutzung der Räumlichkeiten seines Hauses nicht zu diesem Zweck erfolgen konnte; er ist daher gemäß § 7 VStG wegen Beihilfe zu bestrafen.

4.3. Zur Strafbemessung durch die Erstbehörde ist anzumerken, daß es schon besonderer Erschwerungsgründe bedurft hätte, um den gesetzlichen Strafrahmen zu einem Viertel auszuschöpfen. Diese lagen jedoch nicht vor, im Gegenteil: Zum einen ist gegen die als erschwerend erachtete einschlägige Vormerkung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, sodaß diese lediglich als schwebend rechtskräftig anzusehen ist (vgl. dazu jüngst auch VfGH v. 28.2.1992, B 1314/91); ; zum anderen ist zu beachten, daß die Begehung eines Deliktes durch bloßes Unterlassen - wie im vorliegenden Fall - von vornherein als strafmildernd anzusehen ist (vgl. § 34 Z. 5 StGB). Diese Umstände erscheinen dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich für die Strafbemessung somit von nicht unwesentlicher Bedeutung. Davon ausgehend, daß der Beschwerdeführer einstweilen noch als verwaltungsstrafrechtlich unbescholten zu gelten hat und es sich allein auf die Umstände des vorliegenden Falles bezogen bloß um eine geringfügige Rechtsverletzung handelt, findet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer selbst angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse die Verhängung einer Geldstrafe von 5.000 S bzw. im Falle von deren Uneinbringlichkeit im Hinblick auf die von § 10 Abs.1 lit.b oöPolStG gesetzlich vorgegebene Relation einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden (§ 16 Abs. 2 VStG) als tat- und schuldangemessen.

Im übrigen war die Berufung hingegen aus den genannten Gründen abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 100 S, vorzuschreiben; die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte hingegen gemäß § 65 VStG zu unterbleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 29. Mai 1992 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider Dr. Grof Dr.Schön 6

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