Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230042/11/Gf/Hm

Linz, 30.06.1992

VwSen - 230042/11/Gf/Hm Linz, am 30. Juni 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Kurt Wegschaider und den Berichter Dr. Alfred Grof sowie den Beisitzer Dr. Gustav Schön über die Berufung des J, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 5. Februar 1992, Zl. Pol/240/1991/Pe, nach der am 30. Juni 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden herabgesetzt werden; im übrigen wird diese abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in I. Instanz in Höhe von 100 S (statt 2.000 S) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 5. Februar 1992, Zl. Pol/240/1991/Pe, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Tage) verhängt, weil er am 24. Oktober 1991 auf seiner Liegenschaft in D, zwei Servale und einen Puma ohne behördliche Genehmigung gehalten hätte, obwohl diese Tiere als gefährlich i.S.d. § 6 Abs. 2 des O.ö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/1985 (im folgenden: OöPolStG), anzusehen seien; der Beschwerdeführer habe hiedurch die Bestimmung des § 6 Abs. 1 OöPolStG verletzt, weshalb er gemäß § 10 Abs. 2 lit. c OöPolStG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 19. Februar 1992 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 3. März 1992 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde persönlich eingerachte Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der Beschwerdeführer die Haltung der gefährlichen Tiere ohne behördliche Bewilligung zum Tatzeitpunkt nicht bestritten habe und somit die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens erwiesen sei. Bei der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers (Eigentümer eines Einfamilienhauses; monatliches Nettoeinkommen 10.000 S; Sorgepflicht für drei Kinder) entsprechend sowie der Umstand seines Geständnisses als mildernd berücksichtigt worden; erschwerend hätten sich hingegen drei einschlägige Vorstrafen, wobei in einem Fall sogar die Höchststrafe verhängt worden sei, ausgewirkt.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß er bereits im März 1990 bei der Gemeinde Schleißheim einen Antrag auf Erteilung einer Halterbewilligung i.S.d. OöPolStG gestellt habe, weil er diese Tiere zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes - nämlich als Lehrvortragender im Fach Biologie und zwecks Zurverfügungstellung für Werbeaufnahmen - benötige; die Gemeinde habe jedoch bisher über diesen Antrag nicht entschieden. Aus diesem Grunde habe er auch einen Devolutionsantrag an den Bezirkshauptmann von Wels-Land gestellt, woraufhin bisher lediglich das angefochtene Straferkenntnis ergangen sei.

Da ihn sohin an der begangenen Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben im Wege der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu Zl. Pol/240/1991 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer sowie die Zeugen Dr. H (Amtstierarzt der BH Wels-Land) und P (GP Thalheim) erschienen sind.

Im Zuge dieser Bewiesaufnahme wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wurden am 15. April 1991 (durch den Amtstierarzt) und am 24. Oktober 1991 (durch die Gendarmerie) Lokalaugenscheine auf dem Anwesen des Beschwerdeführers in D, vorgenommen und dabei festgestellt, daß der Berschwerdeführer u.a. einen Puma und zwei Servale in getrennten Gehegen hält. Bei den Servalen handelt es sich dabei um Raubkatzen, die etwa das eineinhalbfache der Größe einer normalen Hauskatze erreichen. Die Tiere wurden jeweils in ordnungsgemäßem Zustand gehalten. Über eine behördliche Bewilligung zur Haltung dieser Tiere verfügt der Beschwerdeführer nicht. Zwar wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Schleißheim vom 12. August 1986, Zl. 120-5-1986, die Bewilligung zur Haltung von vier Geparden, vier Ozeloten und einem Puma erteilt, doch wurde diese mit Bescheid vom 30. September 1988, Zl. 120-5-1988, wieder widerrufen. In der Folge hat der Beschwerdeführer zunächst im Jahre 1988 einen Antrag auf Erteilung einer Halterbewilligung i.S.d. OöPolStG gestellt; dieser wurde schließlich von der O.ö. Landesregierung als Vorstellungsbehörde mit Bescheid vom 27. September 1989, Zl. Pol- 4584/2-1989-Dri/Wö, abgewiesen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer im März 1990 neuerlich einen Antrag auf Erteilung einer Halterbewilligung an die Gemeinde Schleißheim gestellt. Da die Gemeinde untätig geblieben ist, hat der Beschwerdeführer im Oktober 1991 einen Devolutionsantrag an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land gestellt. Bis dato wurde jedoch weder über den Antrag auf Erteilung einer Halterbewilligung noch über den Devolutionsantrag entschieden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in der Sache selbst erwogen:

4.1. Gemäß § 10 Abs. 2 lit. c i.V.m. 6 Abs. 1 OöPolStG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der ein gefährliches Tier ohne Bewilligung der Gemeinde hält.

Gemäß § 6 Abs. 2 OöPolStG sind jene Tiere als gefährlich anzusehen, bei denen nach den Erkenntnissen der Tierkunde aufgrund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise angenommen werden kann, daß sie die Sicheheit von Menschen gefährden, wenn sie in unsachgemäßer Verwahrung gehalten werden.

4.2. Die Haltung von einem Puma und zwei Servalen durch den Beschwerdeführer wird von diesem nicht bestritten; auch der Umstand, daß es sich hiebei jeweils um gefährliche Tiere i.S.d. § 6 Abs. 2 OöPolStG handelt, kann - insbesondere auch nach den Darlegungen des zeugenschaftlich einvernommenen Amtstierarztes - nicht zweifelhaft sein. Ebenso steht außer Streit, daß der Beschwerdeführer am 24. Oktober 1991 über eine Halterbewilligung i.S.d. § 6 OöPolStG nicht verfügte. Der Beschwerdeführer hat somit offensichtlich tatbestandsmäßig und auch schuldhaft - nämlich vorsätzlich, weil ihm aufgrund dreier vorausgegangener Verwaltungsstrafverfahren die Bewilligungspflicht der Haltung seiner Tiere bekannt war und damit der Schuldausschließungsgrund des § 5 Abs. 2 VStG von vornherein nicht zum Tragen kommt - i.S.d. § 10 Abs. 2 lit. c i.V.m. § 6 Abs. 1 OöPolStG gehandelt.

4.3. Hinsichtlich der Strafbemessung durch die belangte Behörde ist jedoch festzuhalten, daß diese dem O.ö. Verwaltungssenat als weit überhöht erscheint.

Denn zunächst ist zu bedenken, daß sich der Tatvorwurf nach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nur auf einen sehr eingeschränkten Zeitraum, nämlich auf den Tag des 24. Oktober 1991, bezieht. Wenngleich im Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat hervorgekommen ist, daß der Beschwerdeführer die gefährlichen Tiere jedenfalls seit dem 15. April 1991 (dem Tag des Lokalaugenscheines durch den Amtstierarzt) und damit offensichtlich während des Zeitraumes vom 15. April 1991 bis zum 24. Oktober 1991 gehalten hat, so war dem O.ö. Verwaltungssenat dennoch eine entsprechende Ausdehnung des Tatvorwurfes im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Verfolgungsverjährung von vornherein verwehrt. Es ist somit davon auszugehen, daß die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat im Hinblick darauf, daß diese bloß einen Zeitraum von einem Tag umfaßt, bloß eine geringfügige Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung des § 10 Abs. 2 lit. c i.V.m. § 6 abs. 1 OöPolStG dient, bewirkte.

Zudem war bei der Strafbemessung der Umstand zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer bereits einmal über eine Halterbewilligung verfügte und er sich nach deren Entzug umgehend und seither ständig um eine Neuausstellung bemühte. Da es sich beim Entzug der Halterbewilligung um einen Eingriff in eine bestehende Rechtsposition handelt, ist dieser Fall schon deshalb grundsätzlich anders zu beurteilen, wie wenn der Beschwerdeführer die gefährlichen Tiere von vornherein bewilligungslos gehalten hätte. Dazu kommt noch, daß die beantragte Bewilligung derzeit vornehmlich deshalb nicht erteilt ist, weil die hiefür zuständige Behörde - nämlich der Gemeinderat der Gemeinde Schleißheim - säumig geworden ist; wenn in diesem Zusammenhang anstelle einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unzulässigerweise ein Devolutionsantrag an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land gestellt wurde und die belangte Behörde offensichtlich erst aufgrund dieses Antrages - anstatt einen Zurückweisungsbescheid zu erlassen - ein Straferkenntnis erläßt, so ist darin im Grunde kein Fehlverhalten des Beschwerdeführers zu erblicken. Es kann somit entgegen der Aufassung der belangten Behörde aus den dargelegten Gründen auch keine Rede davon sein, daß es sich beim Bewilligungsverfahren um ein vom Verwaltungsstrafverfahren völlig losgelöstes und daher in letzterem nicht zu berücksichtigendes Verfahren handelt. Vielmehr würde es nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich im vorliegenden Fall sogar willkürlich und damit gleichheitswidrig sein, diese schuldmindernden - weil auch ein Fehlverhalten auf staatlicher Seite verkörpernden Umstände im Zuge der Strafbemessung zu ignorieren.

Zuletzt war schließlich auch dem Aspekt Rechnung zu tragen, daß der Beschwerdeführer derzeit arbeitslos ist und lediglich über Einkünfte aus Mieteinnahmen und aus unregelmäßig anfallenden Werbeverträgen verfügt. Der Beschwerdeführer ist überdies noch durch Rückzahlungsverpflichtungen aus vorangegangenen Straferkenntnissen sowie durch seine Sorgepflicht für drei Kinder erheblich finanziell belastet.

Demgegenüber fallen die bisherigen einschlägigen Vormerkungen kaum als straferschwerend ins Gewicht; insbesondere die Tatsache, daß in jenem Fall, wo bereits die Höchststrafe von 50.000 S verhängt wurde, diese in der Folge vom Beschwerdeführer unbekämpft blieb, dürfte ihre Ursache in erster Linie in der im Grunde zweifellos vorhandenen autoritätsgläubigen Haltung des Beschwerdeführers haben.

Aus allen diesen Gründen erachtet es daher der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als gemäß § 19 VStG tat- und schuldangemessen, eine Geldstrafe von 1.000 S, im Falle von deren Nichteinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Stunden zu verhängen.

4.4. In diesem Sinne war daher der vorliegenden Beschwerde gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S und dementsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 10 Abs. 2 lit. c i.V.m. § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation auf sechs Stunden herabgesetzt wird; im übrigen war die Beschwerde hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 10% der verhängten Strafe, d.s. 100 S, vorzuschreiben. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte hingegen gemäß § 65 VStG zu unterbleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 30. Juni 1992 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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