Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230048/2/Bi/Hm

Linz, 13.05.1992

VwSen - 230048/2/Bi/Hm Linz, am 13. Mai 1992 DVR.0690392 - & Rainer, B; Übertretung des Art.IX Abs.1. Z.5 EGVG Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Rainer D gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 9. März 1992, Pol-696/1991-Scha, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das bekämpfte Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 80 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 und § 51 VStG, Art.IX Abs.1 Z.5 EGVG, BGBl.Nr. 50/1991. Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 9. März 1992, Pol-696/1991-Scha, über Herrn Rainer D, wegen Übertretung des Art.IX Abs.1 Z.5 EGVG, BGBl.Nr.50/1991, eine Geldstrafe von 400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden verhängt, weil er am 22. August 1991 um ca. 17.11 Uhr in Linz die Straßenbahn der Linzer ESG, Linie 3, vom Blumauerplatz Richtung Hauptbahnhof benützt hat, ohne das hiefür festgesetzte Entgeld zu entrichten. Trotz Aufforderung nach Art.IX Abs.4 EGVG wurde der Fahrpreis und der in den Tarifbestimmungen der Beförderungsbedingungen vorgesehene Zuschlag innerhalb von drei Tagen nicht bezahlt.

Gleichzeitig wurde er zur Leistung eines Beitrages zu den Verfahrenskosten erster Instanz von 40 S verpflichtet.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wird (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber verweist in der Berufung auf die Angaben, die er im Einspruch gemacht hat. Dort hat er angeführt, er sei am 22. August 1991 um 17.00 Uhr auf dem Blumauerplatz in die Straßenbahn gestiegen, um zum Bahnhof zu gelangen. Er habe kein Kleingeld eingesteckt gehabt und konnte daher beim Automaten keine Karte lösen. Es seien zwei Kontrollorgane der ESG gekommen, die von ihm in einer sehr unfreundlichen Art den erhöhten Fahrpreis von 300 S verlangt hätten. Mit dieser Forderung sei er nicht einverstanden gewesen und hätte ihnen nach besprochener Sachlage angeboten, den üblichen Fahrpreis zu bezahlen, was diese aber verneint hätten, weil sie die 1.000 S nicht wechseln konnten. Er habe ihnen auch einen Ausweis gezeigt. Er gehe von der Annahme aus, sich korrekt verhalten zu haben, weshalb er die Bestrafung nicht akzeptieren könne.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß Art. IX Abs.1 Z.5 EGVG begeht, wer sich außer in den Fällen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgeld ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen. Gemäß Absatz 4 dieser Bestimmung wird die Tat strafbar, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen der Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag unverzüglich zahlt. Dies gilt auch, wenn der Täter den Fahrpreis samt Zuschlag innerhalb von drei Tagen zahlt, sofern er sich bei der Zahlungsaufforderung im Beförderungsmittel durch eine mit einem Lichtbild ausgestattete öffentliche Urkunde ausweist.

Nach Punkt 7. der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft, der mit Absatz 4 des Art. IX EGVG korrespondiert, hat jeder Fahrgast, der ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, neben dem normalen Fahrpreis das erhöhte Fahrgeld von 300 S bzw. nach schriftlicher Aufforderung 500 S zu bezahlen.

Der Rechtsmittelwerber hat nicht bestritten, am 22. August 1991 um ca. 17.00 Uhr als Benützer der Straßenbahn Linie 3 auf der Fahrt vom Blumauerplatz Richtung Hauptbahnhof nicht im Besitz eines gültigen Fahrausweises gewesen zu sein, sodaß das von ihm geschilderte Verlangen der Kontrollorgane, das erhöhte Fahrgeld von 300 S zu bezahlen, durchaus gerechtfertigt war. Dabei ist es unerheblich, ob der ohne gültigen Fahrausweis Angetroffene mit der Forderung einverstanden ist oder nicht. Selbst wenn der Rechtsmittelwerber kein Kleingeld eingesteckt hatte und deshalb keine Karte beim Automaten löste, war er nicht berechtigt, die Straßenbahn ohne Bezahlung des Fahrpreises zu benützen. Es hätte daher nur die Möglichkeit bestanden, die erforderlichen Münzen in einem Geschäft zu wechseln oder die kurze Strecke zwischen Blaumau und Bahnhof zu Fuß zu gehen.

Der vom Kontrollor verlangte erhöhte Fahrpreis von 300 S entsprach den Allgemeinen Beförderungsbedingungen ebenso wie der mit Schreiben vom 29. Juli 1991 geforderte Betrag von 500 S. Insofern ist nicht nachvollziehbar, wenn der Rechtsmittelwerber in der Berufung anführt, er habe dem Kontrollor angeboten, den üblichen Fahrpreis für eine Fahrkarte zu bezahlen, was dieser nur deshalb verneint hätte, weil er 1.000 S nicht wechseln konnte.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag daher im bekämpften Straferkenntnis keinerlei Rechtswidrigkeit zu erkennen, weshalb davon auszugehen ist, daß der Rechtsmittelwerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die festgesetzte Strafe unterhalb des von der ESG vorgeschriebenen erhöhten Fahrgeldes von 500 S liegt und auch dem Strafrahmen des Art.IX Abs.1 entspricht, wonach eine Verwaltungsübertretung der Ziffer 5 mit Geldstrafe bis zu 3.000 S und gemäß § 16 Abs.2 VStG mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zwei Wochen zu bestrafen ist. Die verhängte Strafe entspricht auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers (ca. 15.000 S netto monatlich, sorgepflichtig für zwei Kinder, Vermögen: landwirtschaftliches Grundstück). Eine Herabsetzung war im Hinblick auf general- und spezialpräventive Überlegungen nicht gerechtfertigt, zumal mildernd die bisherige Unbescholtenheit und das Nichtvorhandensein von straferschwerenden Umständen berücksichtigt wurden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Der Ausspruch über den Verfahrenskostenbeitrag gründet sich auf die zitierte Gesetzesbestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

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