Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230049/8/Fra/Ka

Linz, 15.06.1992

VwSen - 230049/8/Fra/Ka Linz, am 15. Juni 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des S, gegen die mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. März 1992, wegen Übertretung des EGVG verhängte Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 600 S, d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit mündlich verkündetem Straferkenntnis vom 4. März 1992, Zl. St.-105/92-B, über den Beschuldigten wegen der Übertretung des Artikel IX Abs.1 Z.1 EGVG eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt, weil er am 3. März 1992 um 21.05 Uhr in Linz, Landstraße 82, im A durch ein Verhalten, welches objektiv geeignet ist, Ärgernis zu erregen, die Ordnung an einem öffentlichen Orte gestört und bei Personen Unmut hervorgerufen hat, indem er an einer wörtlichen und tätlichen Auseinandersetzung beteiligt war, die Sicherheitswachebeamten gröblichst beschimpfte und gegen einen einschreitenden Beamten tätlich vorgegangen ist. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung des Kostenbeitrages zum Strafverfahren erster Instanz in Höhe von 300 S, d.s. 10 % der Strafe, verpflichtet.

I.2. Die fristgerecht gegen das o.a. Straferkenntnis eingebrachte Berufung richtet sich gegen das Strafausmaß. Begründend führt der Berufungswerber aus, daß er als Kraftfahrzeugmechanikerlehrling im ersten Lehrjahr lediglich eine Lehrlingsentschädigung von ca. 3.500 S monatlich erhalte, weshalb ihm die Geldstrafe als überhöht erscheine. Zur Ursache der Lärmerregung in der Öffentlichkeit möchte er angeben, daß er nicht aus Mutwillen geschrieen und Lärm gemacht habe, sondern wegen der Schmerzen, welche die Handschellen bzw. deren enger Verschluß verursacht habe. Er ersuche daher um wohlwollende Behandlung seines Einspruches "durch Herabsetzung der Geldstrafe." Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurden, durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte, da sich die Berufung gegen die Höhe der Strafe richtet, gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Artikel 130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

I.3.3. Der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt bis zu 3.000 S. Die Erstbehörde hat diesen Strafrahmen zur Gänze ausgeschöpft und zur Strafbemessung insbesondere ausgeführt, als mildernd das Geständnis und den Umstand, daß der Beschuldigte jugendlich ist, gewertet zu haben. Als erschwerend wurden vier einschlägige rechtskräfige Bestrafungen, die äußerst brutale Vorgangsweise sowie der Umstand, daß die bisherigen Bestrafungen nicht ausreichend waren, um den Beschuldigten von weiteren einschlägigen Übertretungen abzuhalten, gewertet.

Hiezu ist auszuführen:

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung kann als nicht gering betrachtet werden, zumal durch die inkriminierte Verhaltensweise die gesetzlich geschützten Interessen der Aufrechterhaltung von Zuständen, die an öffentlichen Orten zu fordern sind, in erheblichem Maße geschädigt werden. Zum Verschulden ist zu konstatieren, daß laut der im Akt erliegenden Vormerkungstabelle fünf einschlägige Vorstrafen aufscheinen. Alle diese Vorstrafen konnten den Beschuldigten nicht daran hindern, neuerlich einschlägig gegen das Gesetz zu verstoßen. Es wurden über den Beschuldigten auch bereits zweimal Geldstrafen in Höhe von jeweils 2.000 S verhängt. Es kann daher keine Überschreitung des Ermessensspielraumes festgestellt werden, wenn die Erstbehörde nunmehr mit der Höchststrafe gegen den Beschuldigten vorgegangen ist. Die verhängte Strafe entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und ist auch aus präventiven Gründen geboten, um den Beschuldigten vor weiteren strafbaren Handlungen der gleichen Art aufzuhalten. Auch die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten vermögen eine andere Strafbemessung nicht herbeizuführen. Die Erstbehörde hat auf diese Umstände insofern Bedacht genommen, als sie ein Einkommen von 3.500 S monatlich als Lehrlingsentschädigung angenommen hat. Weiters ist sie davon ausgegangen, daß der Beschuldigte vermögenslos und für niemanden sorgepflichtig ist. Der dem unabhängigen Verwaltungssenat seitens des Beschuldigten vorgelegte Beleg (Verdienstnachweis für den März 1992) entspricht diesen Annahmen. Im Hinblick auf die o.a. Kriterien kommt dem Umstand eines bescheidenen Einkommens keine entscheidende Bedeutung im Hinblick auf eine allfällige Strafreduzierung zu. Sollte der Beschuldigte die verhängte Strafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht unverzüglich zahlen können, so steht es ihm frei, bei der Erstbehörde einen Antrag auf Bewilligung eines angemessenen Aufschubes oder Teilzahlung zu stellen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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