Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230051/2/Gf/Hm

Linz, 19.05.1992

VwSen - 230051/2/Gf/Hm Linz, am 19. Mai 1992 DVR.0690392 - &

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat aus Anlaß der Berufung des Gerhard W an der Ybbs, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom 9. Dezember 1991, Zl. 3-1035-90, beschlossen:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich weitergeleitet.

B e g r ü n d u n g:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom 9. Dezember 1991, Zl. 3-1035-90, wurde über den Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 15 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 10 Abs. 1 des Grenzkontrollgesetzes 1969 eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt, weil er am 2. Oktober 1990 um 16.20 Uhr anläßlich der Einreise in das Bundesgebiet mit seinem PKW bei der Grenzkontrollstelle Wullowitz die Haltelinie und den linken offenen Schranken passiert hat, ohne sich der Grenzkontrolle zu unterziehen, und sich damit vorsätzlich der Grenzkontrolle entzogen hat.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 7. Februar 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am selben Tag beim Magistrat der Stadt Waidhofen an der Ybbs mündlich eingebrachte Beschwerde.

2. Wie sich aus dem vom Magistrat der Stadt Waidhofen an der Ybbs dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit der Berufung vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, wurde am 14. November 1990 vom Bürgermeister der Stadt Waidhofen an der Ybbs (wenngleich unzuständigerweise, weil die Bezirkshauptmannschaft Freistadt die Durchführung des Strafverfahrens gemäß § 29a VStG nicht ihm, sondern der - rechtlich nicht existenten "Bundespolizeidirektion Waidhofen an der Ybbs" abgetreten hat, woraus die Unwirksamkeit der Delegation folgt; vgl. z.B. VwSlg 10638 A/1982; VwGH v. 11.5.1983, 82/03/0216; VwSen-240023 v. 25.2.1992) dem Beschwerdeführer gegenüber ein Ladungsbescheid erlassen und damit eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gesetzt.

Da diese Verfolgungshandlung somit vor dem 1. Jänner 1991 gesetzt wurde, ist das Strafverfahren gemäß Art. II Abs. 2 der VStG- Novelle BGBl.Nr. 358/1990 nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Aus diesem Grunde war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 6 Abs.1 AVG an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich als zur Entscheidung örtlich und sachlich zuständige Behörde weiterzuleiten.

Linz, am 19. Mai 1992 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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