Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230052/4/Sch/Kf

Linz, 29.09.1992

VwSen - 230052/4/Sch/Kf Linz, am 29. September 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Werner W vom 4. April 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. März 1992, Sich/9/1992, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.3 VStG.

Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 17. März 1992, Sich/9/1992, über Herrn Werner W, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß Art.IX Abs.1 Z.1 EGVG eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil er am 1. November 1991 gegen 3.00 Uhr in der Diskothek "H" (R) in Schärding, P, während dieser vom Geschäftsführer der Diskothek festgehalten wurde, zumindest einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und dadurch ein Verhalten gezeigt hat, das Ärgernis zu erregen geeignet ist und dadurch die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört hat.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Das Tatbestandselement der tatsächlichen Störung der öffentlichen Ordnung ist nur verwirklicht, wenn das Verhalten einer Person und seine Äußerungen von anderen Personen als den unmittelbar betroffenen und allenfalls intervenierenden Gendarmeriebeamten wahrgenommen werden konnten. Dieses Element der Straftat ist im Spruch des Straferkenntnisses ebenso anzuführen wie die Tatsache, daß diese Personen daran Ärgernis genommen haben (VwGH vom 25. November 1991, Zl. 91/10/0207).

Diesen vom Verwaltungsgerichtshof durch seine Judikatur entwickelten Anforderungen entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses jedoch nicht. Die Erstbehörde hat den inkriminierten Sachverhalt in der Weise formuliert, als der nunmehrige Berufungswerber durch ein näher umschriebenes Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet war, die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört hat. Es ist nicht ausgeführt, daß das Verhalten des nunmehrigen Berufungswerbers von anderen Personen als den unmittelbar betroffenen wahrgenommen werden konnten. Ebensowenig ist ausgeführt, daß diese Personen daran Ärgernis genommen hätten.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher aus diesem Grund einzustellen, ohne auf das Berufungsvorbringen eingehen und auf seinen Wahrheitsgehalt überprüfen zu können.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum