Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230057/23/Gf/Hm

Linz, 07.09.1992

VwSen-230057/23/Gf/Hm Linz, am 7. September 1992 DVR.0069264

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des Mag. H, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. April 1992, Zl. St9054/91-B, nach der am 7. September 1992 im Beisein der Schriftführerin Martina Horvatits durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs. 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 80 S und zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 160 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. April 1992, Zl. St-9054/91-B, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt, weil er am 10. Juli 1991 in der Zeit zwischen 3.34 Uhr und 6.00 Uhr in der J, durch übermäßig lautes Lachen und durch lautstarke Unterhaltung in einem zwischen den Wohnhäusern aufgestellten Zelt ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe; dadurch habe er die Bestimmung des § 3 Abs. 1 des O.ö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/1985 (im folgenden: OöPolStG), verletzt, weshalb er gemäß § 10 Abs. 1 lit. a OöPolStG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 10. April 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 23. April 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme den Umstand, daß er sich zur fraglichen Zeit mit zwei anderen Personen in einem zwischen zwei Wohnhäusern aufgestellten Zelt aufgehalten und sich mit diesen lautstark unterhalten habe, unbestritten gelassen habe; der Beschwerdeführer hätte nicht einmal behauptet, sich ohnedies völlig ruhig verhalten zu haben. Im übrigen hätten auch die einvernommenen Zeugen bestätigt, daß im Zelt eine derart lärmintensive Unterhaltung stattgefunden habe, daß dieser störend gewirkt und so zu einer Beeinträchtigung ihrer Nachtruhe geführt hätte. Bei der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt worden; im übrigen seien weder erschwerende noch mildernde Umstände hervorgekommen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß beim Eintreffen der Polizeistreife keine Lärmerregung festzustellen gewesen sei. Im übrigen könne aus dem Schweigen in seiner Stellungnahme zum Tatvorwurf nicht geschlossen werden, daß er die Tat tatsächlich begangen hätte. Gleiches gelte hinsichtlich des Umstandes, daß die Mitbeschuldigten ihrerseits gegen die verhängte Strafverfügung keinen Einspruch erhoben hätten, noch dazu, wenn man bedenke, daß diese durch die Weitergabe ihrer Personaldaten an die Hausverwaltung des Studentenheimes um ihre Mietverträge hätten fürchten müssen. Schließlich erweise sich die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung insofern als einseitig, als nur den Aussagen solcher Zeugen, die vom Anzeiger benannt worden seien, Glauben geschenkt worden wäre.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. St9054/91 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer als Partei sowie die Zeugen Franz S, Andrea M, Walter L und Herbert W erschienen sind.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer und die beiden erstgenannten Zeugen haben sich in der Nacht vom 9. (einem Dienstag) auf den 10. (Mittwoch) Juli 1991 - einer warmen Sommernacht - in der Teeküche des Hauses J eingefunden, um gemeinsam Spaghetti zu essen un zu diskutieren; dabei wurde auch - allerdings nicht in überschießendem Ausmaß Alkohol konsumiert. Gegen 2.30 Uhr erschienen Beamte der Funkstreife, um einer Anzeige des letztgenannten Zeugen wegen angeblicher Lärmerregung nachzugehen; es konnte jedoch kein verdächtiges oder gar strafbares Verhalten festgestellt werden, sodaß sich die Beamten nach kurzer Zeit wortlos entfernten. Gegen 3.00 Uhr faßten der Beschwerdeführer und die beiden erstgenannten Zeugen - da sie für das kommende Wochenende einen gemeinsamen Zeltausflug geplant hatten - den Entschluß, probeweise das Zelt des Beschwerdeführers aufzustellen. Dieses Vorhaben wurde einige Zeit später auf dem sich zwischen den Häusern J 70 bzw. 72 einerseits und J 64 andererseits befindenden Grundstück in einer Entfernung von etwa 20 Metern (Luftlinie) von den Wohnungsfenstern des dritten und des vierten Zeugen in die Tat umgesetzt. Das Aufstellen des Zeltes dauerte etwa 10 Minuten. In der Folge haben sich der Beschwerdeführer und die beiden erstgenannten Zeugen jeweils in bereits angeheitertem Zustand - im Zelt weiter unterhalten, indem dort miteinander gesprochen und gelacht sowie die bereits zuvor angebrochene Flasche Retsina geleert wurde. In weiterer Folge sind der Beschwerdeführer und die beiden erstgennanten Zeugen im Zelt eingeschlafen.

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen Zeugen sowie des als Beschuldigten einvernommenen Beschwerdeführers. Soweit die Zeugenaussagen hingegen bezüglich der Intensität der durch die beim Aufstellen des und in der Folge im Zelt geführten Unterhaltung verursachten Lärmerregung divergieren, vermochten die Aussagen der beiden letztgenannten Zeugen hingegen deshalb mehr zu überzeugen, weil es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, daß man - befindet man sich in einem bereits angeheiterten Zustand - subjektiv die Störschwelle einer mit sich in einem gleichartigen Zustand befindenden Personen geführten Unterhaltung nicht (mehr) in jenem Maße zu erkennen vermag als ein sich im nüchternen Zustand befindlicher objektiver Durchschnittsbürger.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. a OöPolStG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5.000 S zu bestrafen, der ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

4.2. Das Beweisverfahren hat ergeben (s.o., 3.), daß der Beschwerdeführer im Wege einer Unterhaltung mit anderen Personen, die in einer Lautstärke geführt wurde, die unter den gegebenen Verhältnissen - nämlich in örtlicher Hinsicht in unmittelbarer Nähe von stark belegten Wohnblöcken und in zeitlicher Hinsicht spät in einer zwischen zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gelegenen Nacht nicht dem Empfinden eines objektiven Durchschnittsbürgers entspricht. Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß in einer ansonsten lärmarmen Wohngegend (anders als ein andauerndes und daher monotones Geräusch) gerade ein zu verschiedenen Zeitpunkten und insofern jeweils vereinzelt auftretendes Schreien oder Lachen in besonderer Weise geeignet ist, die in diesem Zeitraum üblicherweise vorherrschende Tiefschlafphase empfindlich zu stören und sohin die Nachbarn in ihrer Nachtruhe zu beeinträchtigen. Der vom Beschwerdeführer erregte Lärm ist daher als ungebührlich erregt i.S.d. § 3 Abs. 1 OöPolStG zu qualifizieren und er hat somit tatbestandsmäßig im Sinne dieser Norm gehandelt.

4.3. Da der Beschwerdeführer bei Zugrundelegung des Sorgfaltsmaßstabes eines objektiven Durchschnittsbürgers auch ohne weiteres hätte erkennen können und müssen, daß seine Verhaltensweise eine Ruhestörung nach sich zieht, hat er sohin dadurch, daß er diese ihn treffende Sorgfaltspflicht mißachtete, grob fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.

Die belangte Behörde hat also zu Recht die Strafbarkeit des Beschwerdeführers angenommen.

4.4. Wenn die belangte Behörde davon ausgehend unter Berücksichtigung der - vom Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde unbestritten gelassenen - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers eine ohnedies nur im untersten Sechstel des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelte Geldstrafe verhängt hat, so kann ihr darin vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich angesichts der gesteigerten Schuldform des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten werden.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Beschwerde gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 80 S, sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 160 S, sohin insgesamt in Höhe von 240 S, vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

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