Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230060/14/Gf/Hm

Linz, 24.07.1992

VwSen - 230060/14/Gf/Hm Linz, am 24. Juli 1992 DVR.0690392 - &

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof aus Anlaß der Berufung der Irene B, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 23. März 1992, Zl. Pol/125/1990+1, beschlossen:

+Die Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 23. März 1992, Zl. Pol/125/1990+1, wurde über die Beschwerdeführerin eine Ermahnung ausgesprochen, weil sie am 23. November 1991 gegen 19.00 Uhr bei der Kreuzung Haugstein-Bezirkstraße - Zufahrt Tischlerei S einen in Ausübung seines Dienstes befindlichen Gendarmeriebeamten mit den Worten "Du hast über- haupt nichts auf der Straße verloren, du bist bekannt wie ein bunter Hund !" beleidigt habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 1 lit. a und c des Gesetzes über die Verfolgung von Ehren- kränkungen, LGBl.Nr. 76/1975 (im folgenden: EhrenkränkungsG), begangen.

1.2. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 31. März 1992 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 16. April 1992 zur Post gegebene Beschwerde.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Zl. Pol/125/1990+1 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der die Beschwerdeführerin und der Privatankläger als Parteien erschienen sind.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. darge- stellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die vorliegende Beschwerde erwogen:

Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung ab Zustellung des Bescheides einzubrin- gen, wobei die Tage des Postenlaufes in diese Frist nicht einzu- rechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).

Im vorliegenden Fall hat daher - wie sich aus dem im akt erliegenden Rückschein ergibt - die Berufungsfrist am 31. März 1992 zu laufen begonnen; spätestens am 14 April 1992 hätte somit die gegenständliche Beschwerde zur Post gegeben werden müssen. Tatsächlich erfolgte die Postaufgabe jedoch wie sich aus dem Datum des Poststempels ergibt - erst am 16. April 1992.

Da der angefochtene Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsmit- telbelehrung enthält und weder mit der vorliegenden Beschwerde noch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ein Wiedereinset- zungsantrag gestellt wurde und somit keine Gründe vorliegen, die die Verfristung der Beschwerde ausschließen würden, ist diese sohin als verspätet zu qualifizieren. Da es sich bei der von § 63 Abs. 5 AVG vorgegebenen Frist um eine gesetzliche, nicht ver- längerbare Fallfrist handelt, die eine absolute Prozeßvorausset- zung bildet, war es dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sohin wegen Nichterfüllung derselben schon von Gesetzes wegen verwehrt, in die sachliche Behandlung der vorliegenden Beschwerde einzutreten, obwohl die auf § 1 lit. a und c EhrenkränkungsG gestützte Ermahnung offensichtlich schon deshalb als rechtswidrig erscheint, weil es sich bei der der Beschwerde- führerin angelasteten Tat nicht um eine, die von den Behörden, sondern - weil diese um 19.00 Uhr auf einer Bezirksstraße wäh- rend des Berufsverkehrs im Beisein eines Dritten und sohin öffentlich begangen wurde (vgl. OGH v. 23.3.1972, 12 Os 231/71 = EVBl 1972/311; Pallin und Foregger in: Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Manz-Verlag, zu § 69 und § 111 StGB) - um eine solche, die von den Gerichten zu verfolgen ist, handelt.

Die Beschwerde war aus den genannten Gründen vielmehr gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war eine Kostenentscheidung gemäß den §§ 64 und 65 VStG nicht zu treffen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches REchtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnah- men abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f Für die Richtigkeit der Ausfertigung: 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum