Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230062/2/Gf/Hm

Linz, 29.05.1992

VwSen - 230062/2/Gf/Hm Linz, am 29. Mai 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des Ernst S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 31. März 1991, Zl. Pol/69/1991, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 50 S und zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 100 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 31. März 1992, Zl. Pol/69/1991, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er am 28. September 1991 in der Zeit von 5.00 Uhr bis 5.30 Uhr vor dem Hause P, anläßlich einer Hochzeit durch Abgabe mehrerer aufeinanderfolgender lauter Schüsse mit einem Hochzeitsgeschütz ungebührlicherweise störenden Lärm erregt und dadurch die Rechtsvorschrift des § 10 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 des O.ö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/1985 (im folgenden: oöPolStG), verletzt hat.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 11. April 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 23. April 1992 - und damit rechtzeitig zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. In ihrem Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der Beschwerdeführer den Sachverhalt zwar auch selbst einbekannt habe, jedoch der Meinung gewesen sei, daß dieser nicht den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildet, weil es sich hiebei um Brauchtum handle. Dieser Ansicht könne jedoch nicht gefolgt werden, weil dies jedenfalls nichts daran ändere, daß eine ungebührliche Lärmerregung vorgelegen habe, durch die sich ein normal empfindender Mensch in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt fühlen müsse. Darüber hinaus lägen auch Zeugenaussagen vor, wonach durch das Hochzeitsschießen deren Schlaf empfindlich gestört worden sei.

2.2. Dagegen wendet der Berufungswerber ein, daß er dieses Brauchtum nun schon länger als 10 Jahre ausübe, es aber erst seit eineinhalb Jahren Einwände dagegen gebe. Außerdem liege der Ortsrand von Taufkirchen mindestens 500m weit von der Stelle, an der die Schüsse abgegeben wurden, entfernt, sodaß eine gravierende Störung nicht vorstellbar sei. Schließlich sei nicht einzusehen, weshalb Brauchtum eine strafbare Handlung darstellten soll.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Zl. Pol/69/1991; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung überdies bloß eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltendgemacht wird, konnte gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 oöPolStG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5.000 S zu bestrafen, der ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

4.2. Die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers i.S. dieser Gesetzesbestimmung, nämlich daß dieser durch das Hochtzeitsschießen zwischen 5.00 Uhr und 5.30 Uhr früh ungebührlicherweise störenden Lärm erregt hat, ist durch das erstbehördliche Strafverfahren zweifelsfrei erwiesen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dieser vermeint vielmehr nur, daß sein Verhalten deshalb nicht strafwürdig sei, weil es sich hier um ein Brauchtum handle.

Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden.

Durch die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist bereits hinreichend klargestellt, daß Brauchtum grundsätzlich weder einen Rechtfertigungs- noch einen Entschuldigungsgrund für ein an sich tatbestandsmäßiges Verhalten darstellt (vgl. dazu z.B. OGH v. 15.5.1973, 10 Os 56/73 = SSt 44/17 zum Maibaumstehlen). Auf der anderen Seite vermag jedoch ein solcherart fehlendes Unrechtsbewußtsein ein vorsätzliches Handeln des Täters auszuschließen. Davon ausgehend muß dem Beschwerdeführer, der nach seinen eigenen Angaben das Hochzeitsschießen schon seit langer Zeit regelmäßig ausübt, im vorliegenden Fall jedoch zum Vorwurf gemacht werden, daß er es offensichtlich unterlassen hat, sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut zu machen, noch dazu, wenn die bescheidmäßige Genehmigung explizit auf den Zeitraum zwischen 7.00 Uhr und 11.00 Uhr beschränkt war. Der Beschwerdeführer hat daher grob fahrlässig gehandelt.

4.3. Angesichts dieser gesteigerten Schuldform, der bei der Strafbemessung die hervorragende Bedeutung zukommt, kann aber der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese offensichtlich unter Beachtung der Kriterien des § 19 VStG eine Geldstrafe verhängt hat, die ohnehin bloß ein Zehntel des gesetzlichen Strafrahmens beträgt.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 50 S, sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 100 S, sohin insgesamt in Höhe von 150 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 29. Mai 1992 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

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