Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230064/2/Gf/Hm

Linz, 06.08.1992

VwSen-230064/2/Gf/Hm Linz, am 6. August 1992

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des Harald F, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. März 1992, Zl. St-13516/91-B, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. März 1992, Zl. St-13516/91-B, wurde der Einspruch des Beschwerdefüh- rers gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. Jänner 1992, Zl. St-13516/91-B, mit der über diesen wegen Lärmerregung durch lautes Radiospielen eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt wurde, als ver- spätet zurückgewiesen.

1.2. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 1. April 1992 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 3. April 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß die o.a. Strafverfügung dem Beschwerdeführer am 28. Jänner 1992 durch Hinterlegung zugestellt worden sei und die Rechtsmittelfrist daher am 11. Februar 1992 geendet hätte. Da der Einspruch aber erst am 13. Februar 1992 zur Post gegeben worden sei, sei dieser sohin als verspätet anzusehen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, bis zum 30. Jänner 1992 im Ausland gewesen zu sein und die hinterlegte Sendung somit erst ab dem 31. Jänner 1992 abgeholt haben zu können. Der am 13. Februar 1992 - und somit innerhalb dieser Vierzehntages- frist - zur Post gegebene Einspruch erweise sich sohin als recht- zeitig.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. St-13516/91; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorlie- genden Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurtei- lung durch die belangte Behörde geltendgemacht wird, konnte gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Nach der - ho. nicht geteilten (vgl. dazu ausführlich VwSen-100052 vom 16.7.1991), weil lediglich eine Kompetenzentlastung dieses Gerichtshofes intendierenden, aus Zweckmäßigkeitsgründen aber zu befolgenden - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der in Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG verwendete Begriff "Verwaltungsübertretungen" dahingehend weit auszulegen, daß er auch die im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens ergehenden verfahrensrechtlichen Bescheide erfaßt (vgl. z.B. VwGH v. 26.9.1991, 91/09/0101). Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher im Rahmen des Art. 129 Abs. 1 Z. 1 B-VG auch zuständig, über Berufungen gegen rein verfahrensrechtliche Bescheide - wie im Falle der Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung wegen Verspätung - zu entscheiden.

4.2. In der Sache erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als begründet.

Gemäß § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes, BGBl.Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 357/1990 (im folgenden: ZustG), ist eine hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen bereitzuhal- ten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sen- dung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sen- dungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Die Zustellung wäre demnach im vorliegenden Fall grundsätzlich am 28. Jänner 1992 erfolgt und mit diesem Datum hätte auch die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen.

Anderes gilt gemäß § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG jedoch dann, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlan- gen konnte: In diesem Fall wird die Zustellung erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abhol- frist wirksam, an dem die Sendung behoben werden könnte. Mit die- ser Formulierung ("inerhalb der Abholfrist") geht das ZustG im Gesamtzusammenhang betrachtet offensichtlich davon aus, daß dem Bescheidempfänger dann, wenn er innerhalb der Abholfrist an die Abgabestelle zurückkehrt, zwar nicht neuerlich zugestellt werden, andererseits diesem aber jedenfalls die volle Rechtsmittelfrist gewahrt bleiben muß. Dies geht schließlich auch daraus hervor, daß dann, wenn der Bescheidempfänger erst nach Ablauf der Abholfrist an die Abgabestelle zurückkehrt, die Sendung nicht als zugestellt anzusehen ist und damit ein neuerlicher Zustellversuch unternommen werden muß (vgl. dazu auch W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Eisenstadt 1990, S 1217, Anm. 7).

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer - was von der belangten Behörde unbestritten geblieben ist - erst am 30. Jän- ner 1992 aus dem Ausland an die Abgabestelle zurückgekehrt. Die Zustellung wurde daher nicht schon am 28. Jänner 1992 (Tag der Hinterlegung), sondern erst am 31. Jänner 1992 wirksam. Die Rechtsmittelfrist endete daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 32 Abs. 2 AVG erst mit Ablauf des 14. Februar 1992. Da der vorliegende Einspruch aber bereits am 13. Februar 1992 zur Post gegeben wurde, erweist sich dieser somit als rechtzeitig.

4.3. Aus diesem Grunde war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG aufzuheben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

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