Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230065/16/Gf/Hm

Linz, 24.07.1992

VwSen - 230065/16/Gf/Hm Linz, am 24. Juli 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des Franz S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 6. April 1992, Zl. Pol02/110/1991, nach der am 7. Juli 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs. 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 150 S und zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 300 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 6. April 1992, Zl. Pol02/110/1991, wurde über den Beschwerde- führer eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil er am 30. November 1991 zwischen 4.45 Uhr und 6.15 Uhr in seiner Wohnung in der Hubergutstr. 4a in 4400 St. Ulrich/St., dadurch ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe, indem er gegen seine Mutter lautstark geschrieen, die Türen zugeschlagen, gegen die Wände getrommelt und mit einem Gast eine lautstarke Unterhaltung geführt hätte, wodurch Dritte in ihrer Nachtruhe gestört worden seien; dadurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 10 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 des O.ö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/1985 (im folgenden: OöPolStG) begangen, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 27. April 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 8. Mai 1992 - und damit rechtzeitig zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die Tat vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten werde. Daß er zum Zeitpunkt der Tatbegehung alkoholisiert gewesen sei, bilde hingegen weder einen Entschuldi- gungs- noch einen Milderungsgrund. Da gegen den Beschwerdeführer andererseits bereits zwei einschlägige rechtskräftige Vormerkun- gen vorgelegen seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, daß der von ihm erregte Lärm nicht derart laut gewesen sei, daß dadurch Dritte in ihrer Nachtruhe gestört worden seien.

Aus diesem Grund wird die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land zu Zl. Pol02/110/1991 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in deren Zuge die Ehegatten Ronald und Ulrike H als Zeugen einvernommen wurden; der Beschwerdeführer und die belangte Behörde als Parteien des Verfahrens sind nicht erschienen.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungs- wesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer hatte im Vorfeld des Tatzeitpunktes bereits des öfteren Streit mit seiner Mutter. Am 30. November 1991, einem Mittwoch, betrat er gegen 4.45 Uhr mit einem Zechkumpanen seine Wohnung und hatte mit seiner Mutter, die ihn wegen seiner Alkoholisierung zurechtwies, eine lautstarke Auseinandersetzung. In deren Gefolge schlug der Beschwerdeführer die Zimmertüren zu und trommelte gegen die Wände. Nachdem seine Mutter gegen 5.00 Uhr die Wohnung verlassen hatte, um zur Arbeit zu gehen, unter- hielt sich der Beschwerdeführer lautstark mit seinem Zechkumpan bis gegen 6.15 Uhr. Durch diese Verhaltensweise wurden die ober ihm wohnhaften Zeugen und deren Kind aus dem Schlaf gerissen.

Diese Sachverhaltsfeststellung gründet sich auf die insoweit übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der beiden einver- nommenen Zeugen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. a OöPolStG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5.000 S zu bestrafen, der ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

4.2. Es ist offensichtlich, daß der Beschwerdeführer diesen Tatbestand erfüllt hat, wenn er - noch dazu an einem normalen Arbeitstag - in der Zeit von 4.45 Uhr bis 6.15 Uhr mit seiner Mutter geschrien, die Zimmertüren zugeschlagen, gegen die Wände getrommelt und sich mit seinem Zechkumpanen lautstark unterhal- ten und dadurch andere Hausbewohner aus dem Schlaf gerissen hat.

Dadurch, daß der Beschwerdeführer diese Folgen leicht hätte vorhersehen können, diese aber offensichtlich in Kauf genommen hat, hat er sonach bedingt vorsätzlich gehandelt.

4.3. Angesichts dieser gesteigerten Schuldform und des Vorliegens zweier einschlägiger rechtskräftiger Vormerkungen bei gleichzeitigem Nichtvorliegen von Milderungsgründen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese eine ohnedies im unteren Drittel des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelte Geldstrafe verhängt hat.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Beschwerde gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß Ô 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfah- rens vor der belangten Behörde in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 150 S, und zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 300 S, sohin in Höhe von insgesamt 450 S, vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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