Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230073/18/Gf/Hm

Linz, 07.09.1992

VwSen-230073/18/Gf/Hm Linz, am 7. September 1992 DVR.0069264

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des Günter K, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Mai 1992, Zl. St-4347/92-B, nach der am 7. September 1992 in Anwesenheit der Schriftführerin Martina H durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde und den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Mai 1992, Zl. St-4347/92-B, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Tage) verhängt, weil er am 22. November 1991 als Verkäufer im U, einem Kunden eine Gaspistole der Marke "Browning GPDA8" überlassen habe, obwohl dieser damals das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe; dadurch habe er diesem die Begehung einer Übertretung des Waffengesetzes ermöglicht und sich so der Beihilfe schuldig gemacht, weshalb er gemäß § 7 VStG i.V.m. § 14 Abs. 1 und § 38 des Waffengesetzes, BGBl.Nr. 443/1986 (im folgenden: WaffenG), zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 16. Mai 1992 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 25. Mai 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat insbesondere durch die zeugenschaftliche Aussage des Kunden, die in sich schlüssig, widerspruchsfrei und äußerst glaubwürdig sei, als erwiesen anzusehen sei; die gegenteiligen Angaben des Beschwerdeführers hätten hingegen nicht zu überzeugen vermocht. Bei der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sowie der Umstand seiner bisherigen Unbescholtenheit als strafmildernd berücksichtigt worden, während erschwerende Umstände nicht bekannt geworden seien.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß er bislang noch nicht straffällig geworden sei und daher für die belangte Behörde von vornherein kein Anlaß bestehe, an der Wahrheit seiner Angaben zu zweifeln; ansonsten könne sich ein Beschuldigter in Fällen, in denen Aussage gegen Aussage stehe, nie auch selbst entlasten. Da über den Verkauf der verfahrensgegenständlichen Waffe keine Rechnung ausgestellt worden sei und der Kunde eine solche auch nicht vorweisen könne, seien dessen detaillierte Angaben lediglich als Ausflüchte für das Unvermögen, objektive Beweise für die von ihm vorgebrachten falschen - Behauptungen vorlegen zu können, anzusehen. Außerdem sei darauf zu verweisen, daß sich der Kunde wenn er die Waffe zu einem Zeitpunkt, in dem er das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, erworben hat selbst strafbar gemacht habe, wobei die Vermutung naheliege, daß er hiebei den wahren Überlasser zu schützen versuche, indem er die Tat dem Beschwerdeführer anlaste.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. St-4347/92-B sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer als Partei sowie die Zeugen Oskar S und Harald E erschienen sind.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Der zweitgenannte Zeuge betrat vermutlich am 22. November 1991 gegen 16.00 Uhr den "U" an der Unteren D, um eine Gaspistole zu erwerben, die er zum Abschießen von Leuchtraketen aus Anlaß des kommenden Jahreswechsels verwenden wollte. Ob es tatsächlich zum Kauf einer Gaspistole der Marke "Browning GPDA 8" gekommen ist und ob es insbesondere der Beschwerdeführer war, der diese dem Zeugen zum Verkauf angeboten hat, konnte mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit letztlich nicht geklärt werden, da die insoweit divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers und des zweitgenannten Zeugen jeweils gleichermaßen glaubwürdig und in sich schlüssig wirkten.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 38 i.V.m. § 14 Abs. 1 WaffenG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, der unter 18 Jahren Waffen oder Munition besitzt.

Nach § 7 VStG unterliegt derjenige, der vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe.

Gemäß § 37 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 WaffenG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, der einer Person unter 18 Jahren eine Waffe überläßt.

4.2. Nach den von der belangten Behörde dem Strafverfahren zugrundegelegten und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, einem Jugendlichen eine Gaspistole gegen Entgelt überlassen zu haben. Dies zöge eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers nach § 37 Abs. 1 Z. 2 WaffenG nach sich, wonach speziell der Tatbestand des Überlassens einer Waffe an eine andere Person entgegen den Bestimmungen des WaffenG verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert ist: Daß nämlich unter dem "Überlassen" i.S. dieser Gesetzesbestimmung auch die Übergabe der Waffe im Rahmen der sachenrechtlichen Erfüllung eines Kaufvertrages anzusehen ist, ist allgemein unstrittig. Ist aber bereits die Strafbarkeit nach § 37 Abs. 1 Z. 2 WaffenG gegeben, dann scheidet eine alternative oder gar kumulative Bestrafung nach § 38 WaffenG aufgrund der in letzterer Bestimmung enthaltenen Subsidiaritätsklausel aus.

Die im gegenständlichen Fall - wohl unter Anlehnung an die von K. Ceppan und R. Szirba (Waffengesetz 1986, Wien 1990, S. 178) vertretene gegenteilige, in sich aber unklare und vor allem nicht näher begründete Auffassung erfolgte Bestrafung des Beschwerdeführers nach § 38 WaffenG erweist sich sohin schon aus diesem Grunde als rechtswidrig. Eine entsprechende Korrektur des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses war dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aber mangels einer entsprechenden, innerhalb der Verjährungsfrist darauf gerichteten Verfolgungshandlung verwehrt.

4.3. Der vorliegenden Beschwerde war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grunde stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben sowie das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG einzustellen, ohne daß ein weiteres Eingehen auf die Frage, ob der Beschwerdeführer zum in Rede stehenden Zeitpunkt tatsächlich eine Gaspistole an den minderjährigen Zeugen verkauft hat, erforderlich war.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG keine Kosten vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

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