Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230075/4/Gf/Hm

Linz, 03.08.1992

VwSen-230075/4/Gf/Hm Linz, am 3. August 1992

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung der D, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 7. Mai 1992, Zl. Sich96/20050/1992, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat gemäß § 66 Abs. 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 80 S und zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 160 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 7. Mai 1992, Zl. Sich96/20050/1992, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil sie seit Herbst 1990 in O, bis zum 5. März 1992 Unterkunft genommen habe, ohne sich innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Tagen poli- zeilich gemeldet zu haben; dadurch habe sie eine Übertretung des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 des Meldegesetzes 1972, BGBl.Nr. 30/1973, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 427/1985 (im folgenden: MeldeG 1972) begangen, weshalb die Beschwerdeführerin gemäß § 16 Z. 1 MeldeG 1972 zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses der Beschwerdeführerin am 26. Mai 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 1. Juni 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin durch die Anzeige des Gendarmeriepostens St. Georgen i.A., wonach diese seit Herbst 1990 unangemeldet in O, Unterkunft genommen habe, als erwie- sen anzusehen sei. Der Einwand der Beschwerdeführerin, daß sie sich in keinem Fall länger als drei Monate durchgehend in Öster- reich aufgehalten habe, sei im Hinblick auf die der Beschwerde- führerin vorgeworfene Übertretung des Meldegesetzes, wonach sich jedermann binnen drei Tagen anzumelden hat, hingegen irrelevant.

Als strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, als straferschwerend hingegen die lange Dauer der Übertretung zu werten gewesen.

2.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sich innerhalb der Dreimonatsfrist, während der sich Deutsche sichtvermerksfrei in Österreich aufhalten dürfen, stets wieder nach Deutschland zurückbegeben zu haben. Daß sie sich nach dem Meldegesetz binnen drei Tagen hätte polizeilich melden müssen, sei ihr dagegen nicht bekannt gewesen. Sie sei darüber von behördlicher Seite auch nicht belehrt worden. Eine unverzügliche Anmeldung nach der Anzeige durch das Gendarmeriepostenkommando Straß i.A. habe sie hingegen deshalb nicht vornehmen können, weil sie zu diesem Zeit- punkt im 9. Monat schwanger gewesen sei; eine Woche nach der Geburt ihres Sohnes habe sie jedoch die Anmeldung in die Wege geleitet.

Aus allen diesen Gründen wird daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Zl. Sich96/20050/1992; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Bhörde geltendgemacht wird, konnte gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 16 Z. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 MeldeG 1972 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der in einer Wohnung Unterkunft nimmt und sich nicht binnen drei Tagen bei der Melde- behörde anmeldet.

4.2. Daß sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht binnen drei Tagen bei der zuständigen Meldebehörde angemeldet hat, wird von ihr selbst nicht bestritten; die Tatbestandsmäßig- keit ihres Verhaltens im Sinne der obzitierten Bestimmungen ist daher offensichtlich.

4.3. Die Beschwerdeführerin meint jedoch, daß ihr Verhalten entschuldigt sei, weil sie sich jeweils innerhalb der Dreimonatsfrist wieder nach Deutschland zurückbegeben hätte, ihr die österreichischen Meldevorschriften nicht bekannt gewesen seien und sie als Hochschwangere körperlich nicht in der Lage gewesen sei, die Meldepflicht zu erfüllen. Dies trifft jedoch aus folgenden Gründen nicht zu:

Der Umstand, daß sich deutsche Staatsbürger bis zu drei Monaten sichtvermerksfrei in Österreich aufhalten können, steht offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Meldepflicht: Letztere, die in erster Linie den sicherheitspolizeilichen Interessen an der raschen Auffindbarkeit von Personen dient, besteht nach dem MeldeG 1972 unabhängig davon, ob der Betroffene auch nach den paßrechtlichen Vorschriften grundsätzlich zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist.

Schließlich vermag die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nach § 5 Abs. 2 VStG auch nur dann zu entschuldigen, wenn diese erwiesenermaßen unverschuldet ist und er dabei das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner weiteren Begründung, daß die Beschwerdeführerin seit dem Herbst 1990 ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, sich über das in Österreich geltende Melderecht zu informieren, sodaß von einer unverschuldeten Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift keine Rede sein kann.

Schließlich ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte ihre Anmeldung aufgrund schwangerschaftlicher Beschwerden nicht durchführen können, nicht geeignet, einen Schuldausschließungsgrund darzutun, weil sich dieser Umstand - sein Zutreffen unterstellt - erst auf einen nach dem Tatvorwurf gelegenen Zeit- raum bezieht.

Indem es die Beschwerdeführerin daher unterlassen hat, sich über die bestehenden melderechtlichen Vorschriften in Österreich zu informieren, hat sie zumindest fahrlässig gehandelt, sodaß ihre Strafbarkeit gegeben war.

+4.4. Da die belangte Behörde im Zuge der Strafzumessung die Determinanten des § 19 VStG offensichtlich beachtet hat, kann ihr vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schließlich auch nicht darin entgegengetreten werden, wenn diese eine ohnedies im untersten Drittel des gestzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als schuldangemessen verhängt hat.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Beschwerde gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 80 S, und zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 160 S, sohin in Höhe von insgesamt 240 S, vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

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