Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230077/2/Bi/Bf

Linz, 19.06.1992

VwSen - 230077/2/Bi/Bf Linz, am 19. Juni 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Siegfried B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 21. April 1992, Sich96/364/1991, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 21. April 1992, Sich96/364/1991, über Herrn Siegfried B, wegen der Übertretung gemäß Art.IX Abs.1 Z.1 EGVG eine Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 13. Juli 1991 um ca. 0.15 Uhr in Zwettl an der Rodl in der Schank des Gasthauses S in Zwettl an der Rodl Nr.19 durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet gewesen ist, die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört hat, indem er Manfred D ein Bierkrügel auf den Kopf schlug. Außerdem wurde er zur Leistung eines Beitrages zu den Verfahrenskosten I.Instanz von 80 S verpflichtet.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Das bekämpfte Straferkenntnis wurde von der Erstbehörde am 21. April 1992 anläßlich einer Strafverhandlung gegenüber dem Rechtsmittelwerber mündlich verkündet. Dieser hat laut Niederschrift keine schriftliche Ausfertigung des Bescheides verlangt, sodaß die Berufungsfrist mit Verkündung des Bescheides am 21. April 1992 zu laufen begonnen und demnach am 5. Mai 1992 geendet hat. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung laut Poststempel am 6. Mai 1992 zur Post gegeben und ist somit als verspätet anzusehen, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

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