Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230079/15/Fra/Ka

Linz, 30.09.1992

VwSen - 230079/15/Fra/Ka Linz, am 30. September 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Wolfgang K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19. Mai 1992, Sich96/491/1991, betreffend Übertretung des Art.IX Abs.1 Z.1 EGVG zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.3 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Strafkostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 19. Mai 1992, Sich96/491/1991, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach Art.IX Abs.1 Z.1 EGVG eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 12. Oktober 1991 um 0.45 Uhr in Z die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört hat und es war sein Verhalten objektiv geeignet, Ärgernis zu erregen, indem er zum oben angeführten Zeitpunkt in der Diskothek "H" in Zwettel a.d. Rodl mit einem unbekannten Burschen in Streit geriet und mit diesem auf dem Boden zu liegen kam bzw. in der Folge gegen den Gastwirt tätlich wurde. Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Gegen das unter Punkt I.1. angeführte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung. Die belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung samt Strafakt dem O.ö. Verwaltungssenat vorgelegt. Damit wurde dessen Zuständigkeit begründet. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Eine mündliche Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid zu beheben war.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Der Berufungswerber bemängelt im wesentlichen die Beweiswürdigung der Erstbehörde sowie die rechtliche Beurteilung und führt u.a. aus, daß er eine Kreuzbeinprellung sowie eine Verletzung der Halswirbelsäule erlitten habe. Diese Verletzungsfolgen führen deutlich vor Augen, daß er von Herrn Schwarz tätlich angegriffen worden sei. Gerechtfertigte Reaktionen auf einen rechtswidrigen tätlichen Angriff seien niemals geeignet, Ärgernis zu erregen.

I.3.2. Unabhängig von den in Punkt I.3.1. dargestellten Einwendungen war folgender Mangel von amts wegen aufzugreifen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.11.1991, Zl.91/10/0207 u.a. ausgeführt, daß das Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Störung der öffentlichen Ordnung nur dann verwirklicht ist, wenn das Verhalten des Beschuldigten und seine Äußerungen von anderen Personen als den unmittelbar Betroffenen (und auch einem allfällig intervenierenden Gendarmeriebeamten) wahrgenommen werden konnte. Dieses Element der Straftat ebenso wie die Tatsache, daß diese Personen daran Ärgernis genommen haben, ist im Spruch anzuführen. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fehlen diese Elemente. Geht man von der Aktenlage aus, so wurde das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten, außer von den unmittelbar Betroffenen auch von anderen Personen wahrgenommen und nahmen diese Personen am gegenständlichen Raufhandel tatsächlich auch Ärgernis (vgl. die Zeugenaussagen jeweils vom 27.4.1992 vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung). Daß diese Zeugen den Raufhandel des Beschuldigten wahrgenommen haben, geht zwar auch schon aus den vor dem Gendarmerieposten Zwettl a.d. Rodl aufgenommenen Niederschriften hervor. Die Tatsache, daß diese Personen auch tatsächlich an dem hier in Rede stehenden Verhalten Ärgernis genommen haben, wurde jedoch erstmals anläßlich der oben erwähnten Zeugeneinvernahmen dokumentiert. Da diese Zeugeneinvernahmen jedoch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist durchgeführt wurden, ist bezüglich dieses Sachverhaltselementes Verfolgungsverjährung eingetreten, was zur Folge hat, daß es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt ist, eine entsprechende Ergänzung des Schuldspruches vorzunehmen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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