Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230080/2/Gf/Hm

Linz, 04.08.1992

VwSen-230080/2/Gf/Hm Linz, am 4. August 1992

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Mai 1992, Zl. St-2170/92-B, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde und den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Mai 1992, Zl. St-2170/92-B, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage) verhängt, weil er es am 3. Juli 1991 vorsätzlich veranlaßt habe, daß Ivica G beim Meldeamt der Stadtgemeinde Leonding unter der Anschrift "L" angemeldet worden sei, obwohl dieser Anmeldung keine Unterkunftnahme zugrundegelegen sei, und er dadurch einen Meldepflichtigen zur Begehung einer Verwaltungsübertretung verleitet und sich so der Beihilfe zu die- ser schuldig gemacht habe; daher sei der Beschwerdeführer gemäß § 16 Z. 2 des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 427/1985 (im folgenden: MeldeG 1972), i.V.m. § 7 VStG zu bestrafen gewesen.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 14. Mai 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 27. Mai 1992 - und damit rechtzeitg - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers durch die Anzeige des Gendarmeriepostenkomman- dos Leonding erwiesen sei. Strafmildernde bzw. straferschwerende Umstände seien nicht hervorgekommen. Da der Beschwerdeführer keine Angaben über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienver- hältnisse gemacht habe, sei im Wege einer Schätzung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 15.000 S auszugehen gewesen.

Aus allen diesen Gründen sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß die Tat als verjährt anzusehen und im übrigen eine Abtretung von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land an die Bundespolizeidirektion Linz nicht erfolgt sei. Außerdem sei der Tatvorwurf nicht ausreichend konkretisiert, insbesondere dahingehend, als sich Anstiftung und Beihilfe grundsätzlich gegenseitig ausschließen würden. Zudem sei im ordentlichen Ermittlungsverfahren eine Einvernahme des Ivica G unterblieben und die Stellungnahme des Beschwerde- führers zum Tatvorwurf irrtümlich nicht an die belangte Behörde weitergeleitet worden. Schließlich sei die verhängte Geldstrafe auch insofern als überhöht anzusehen, als der Beschwerdeführer für zwei Kinder sorgepflichtig ist.

Aus allen diesen Gründen wird daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. II-St-2170/92-B; da bereits aus diesem ersichtlich war, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs. 1 VStG von der Durchfüh- rung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 16 Z. 2 MeldeG i.V.m. § 7 VStG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der einen anderen dazu vorsätzlich veranlaßt, eine Anmeldung vorzunehmen, obwohl dieser keine entsprechende Unterkunftnahme zugrundeliegt.

Gemäß § 31 Abs. 1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

4.2. Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung am 3. Juli 1991 begangen zu haben. Mit Verfahrensanordnung vom der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Jänner 1992, Zl. Sich96/25/1992/Pu, wurde die Durchführung des Strafverfahrens gemäß § 29a VStG der Bundespolizeidirektion Linz abgetreten; die im Akt erliegende erste, als solche zu qualifizierende Verfolgungs- handlung einer Behörde - nämlich die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz, Zl. St-2170/92-B - datiert vom 18. Februar 1992.

Da somit zwischen Tatbegehung und erster Verfolgungshandlung offensichtlich mehr als sechs Monate verstrichen sind und das MeldeG 1972 keine von § 31 Abs. 2 VStG abweichende Verjährungsfrist festlegt, war die Strafverfolgung des Beschwerdeführers sohin gemäß § 31 Abs. 1 VStG unzulässig.

4.3. Schon aus diesem Grund war daher das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war gemäß § 66 Abs. 1 VStG eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

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