Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230083/11/Gf/Hm

Linz, 30.11.1992

VwSen-230083/11/Gf/Hm Linz, am 30. November 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter dem Vorsitzenden Dr. Kurt Wegschaider sowie den Berichter Dr. Alfred Grof und den Beisitzer Dr. Gustav Schön als Stimmführer über die Berufung des Klaus L, gegen das Faktum 3) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Mai 1992, Zl. St-10775/91-B, nach der am 9. November 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß es in dessen Spruch anstelle der Wendung "im Zusammenhalt mit § 9 VStG" nunmehr "im Zusammenhalt mit den §§ 5 und 7 des O.ö. Veranstaltungsgesetzes" zu lauten hat.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 3.000 S und zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 6.000 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Mai 1992, Zl. St-10775/91-B, wurde über den Berufungswerber als außenvertretungsbefugten Gesellschafter einer GmbH und damit i.S.d. § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen sowie als (i.S.d. § 5 des O.ö. Veranstaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 7/1955, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 5/1990 <im folgenden: OöVeranstG>) behördlich genehmigten Stellvertreter eine Geldstrafe von 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) verhängt, weil er die als Trennwand errichtete Plexiglasscheibe der Solokabine seiner Peep-Show derart baulich umgestaltet habe, daß eine körperliche Kontaktaufnahme zwischen Tänzerin und Besucher möglich gewesen sei, ohne diese Modifikation rechtzeitig der Bewilligungsbehörde bekanntzugeben (Faktum 3). Dadurch habe der Berufungswerber eine Übertretung des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 OöVeranstG und i.V.m. dem Bescheid der Oö Landesregierung vom 12.6.1991, Zl. Pol-50016/8-1991-Zö/Br/Ho, begangen, weshalb er gemäß § 12 Abs. 2 OöVeranstG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 14. Mai 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 26. Mai 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß es infolge des einvernommenen Zeugen als erwiesen anzusehen sei, daß die als Trennwand errichtete Plexiglasscheibe zum Tatzeitpunkt beweglich und damit eine körperliche Kontaktaufnahme zwischen der Tänzerin und dem Kunden möglich gewesen sei; dadurch habe der Berufungswerber aber den Auflagepunkten 16, 22 und 35 des oben unter 1.1. angeführten Bescheides der O.ö. Landesregierung zuwider und damit tatbestandsmäßig gehandelt. Bei der Strafbemessung seien zwei einschlägige Vormerkungen als erschwerend zu berücksichtigen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß die Aussage des einvernommenen Zeugen insofern unglaubwürdig sei, als dieser angegeben habe, daß die Tänzerin die Plexiglasscheibe sicher nicht händisch, sondern mittels einer elektronischen Vorrichtung hochgehoben habe, während eine am übernächsten Tag durchgeführte polizeiliche Hausdurchsuchung aber ergeben hätte, daß diese Scheibe mit vier Schrauben fixiert gewesen sei und im übrigen elektrische Schaltvorrichtungen bzw. Leitungen nicht vorgefunden hätten werden können.

Da sohin ein strafbares Handeln des Berufungswerbers nicht erweislich sei, wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. III-St-10775/91-B sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der als Parteien der Rechtsvertreter des Berufungswerbers und Dr. Johannes Bernberger als Vertreter der belangten Behörde sowie die Zeugen Thomas H, BI Reinhold S und Herbert M H erschienen sind.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Der Zeuge Thomas H besuchte am Abend des 4. September 1991 die Peep-Show der Fa. Flashlight-GmbH, als deren außenvertretungsbefugtes Organ gemäß § 9 VStG und behördlich genehmigter Stellvertreter nach § 5 OÖVeranstG der Berufungswerber fungiert, in der Goethestr. 40 in Linz. Er ging dort in die Solokabine Nr. 2 und vereinbarte mit einer Angestellten des Berufungswerbers zunächst die Ausübung eines Hand- und schließlich eines Oralverkehrs gegen ein Entgelt von insgesamt 550 S. Die Angestellte öffnete sodann die als Trennwand zur Kabine fungierende Plexiglasscheibe mittels einer eigens hiefür wie auch immer konstruierten Hebevorrichtung. In der Folge wurden diese sexuellen Handlungen auch tatsächlich in der vereinbarten Art ausgeführt.

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die glaubwürdige und in sich schlüssige Aussage des einvernommenen Zeugen Thomas H. Soweit der Berufungswerber dieser widerspricht, war ihm insbesondere deshalb nicht zu folgen, weil er keine Widersprüchlichkeiten zwischen der Aussage des Zeugen Thomas H und den Aussagen der die Hausdurchsuchung vorgenommen habenden Zeugen BI Reinhold S und Herbert M H aufzuzeigen vermochte. Im besonderen widerspricht es nämlich nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß angesichts einer wenngleich nicht angekündigten, aufgrund der Umstände (behaupteter Gelddiebstahl von 30.000 S; frühere gleichartige Übertretung des Oö Veranstaltungsgesetzes) aber offensichtlich - unmittelbar zu erwartenden Hausdurchsuchung sämtliche Hinweise auf eine nicht aufwendig konstruierte Hebevorrichtung beseitigt werden können, wenn diese tatsächlich erst am übernächsten Tag stattfindet.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 12 Abs. 1 lit. b OöVeranstG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 12 Abs. 2 OöVeranstG mit Geldstrafe bis zu 100.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, der den aufgrund des OöVeranstG erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt.

Nach § 2 Abs. 1 OöVeranstG ist zur erwerbsmäßigen Durchführung von Veranstaltungen eine Bewilligung der Behörde erforderlich.

Mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 12. Juni 1991, Zl. Pol-50016/8-1991-Zö/Br/Ho, wurde dem Berufungswerber die Bewilligung zur Durchführung von varietéartigen Darbietungen in Form einer Live-Peep-Show u.a. mit den Auflagen erteilt, daß die Plexiglasscheiben in den zwei Solokabinen vollflächig ausgeführt und so montiert sein müssen, daß ihre Stellung durch eine Manipulation nicht verändert werden kann (Auflagepunkt 16); daß in den Veranstaltungsräumlichkeiten eine körperliche Kontaktaufnahme zwischen den Tänzerinnen und den Besuchern verboten ist (Auflagepunkt 22); und daß jede bauliche und technische Veränderung und Umgestaltung der Veranstaltungsanlage der Behörde rechtzeitig bekanntzugeben ist (Auflagepunkt 35).

Für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen ist - sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind - gemäß § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Von diesem Grundsatz legt § 5 OöVeranstG abweichend fest, daß juristische Personen eine Veranstaltungsbewilligung nur erhalten und ausüben dürfen, wenn sie einen von der die Bewilligung erteilenden Behörde zu genehmigenden Stellvertreter bestellen; diesen trifft gemäß § 7 OöVeranstG allein die Pflicht zur Beachtung aller einschlägigen Vorschriften.

4.2. Daß der Berufungswerber einerseits schon als außenvertretungsbefugtes Organ einer GmbH und damit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher i.S.d. § 9 VStG sowie auch als behördlich genehmigter Stellvertreter einer juristischen Person i.S.d. § 5 OöVeranstG in den Räumlichkeiten in der Goethestr. 40 in Linz zum Vorfallszeitpunkt eine entgeltliche Live-Peep-Show und damit eine Veranstaltung i.S.d. § 2 Abs. 1 OöVeranstG erwerbsmäßig durchgeführt hat, wird von ihm selbst nicht bestritten. Wie das Beweisverfahren weiters ergeben hat, kam es im Zuge dieser Veranstaltung auch zu einer körperlichen Kontaktaufnahme zwischen einer von ihm angestellten Tänzerin und einem Kunden, indem diese an jenem geschlechtliche Handlungen vornahm und zu diesem Zweck mittels einer Hebevorrichtung, deren Montage der Bewilligungsbehörde nicht angezeigt wurde, die als Trennwand zwischen ihr und dem Kunden fungierende Plexiglasscheibe in ihrer Stellung veränderte.

Indem der Berufungswerber einerseits diese Hebevorrichtung montieren ließ, ohne dies der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, und andererseits keine wirksamen Vorkehrungen dafür traf, daß zwischen den von ihm angestellten Tänzerinnen und den Besuchern keine körperliche Kontaktaufnahme möglich ist, hat er gegen die Auflagepunkte 16, 22 und 35 des Bewilligungsbescheides der O.ö. Landesregierung vom 12. Juni 1991, Zl. Pol-50016/8-1991-Zö/Br/Ho, verstoßen und damit tatbestandsmäßig i.S.d. § 12 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 2 Abs. 1 OöVeranstG gehandelt.

Es ist offensichtlich, daß die Montage der Hebevorrichtung nur zu dem Zweck erfolgte, um im Rahmen der Live-Peep-Show auch eine körperliche Kontaktaufnahme zwischen seinen Tänzerinnen und den Besuchern zu ermöglichen. Hinsichtlich der Übertretung der Auflagepunkte 16 und 22 des o.a. Bewilligungsbescheides ist dem Berufungswerber daher ein vorsätzliches und damit auch ein schuldhaftes Verhalten anzulasten.

Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht von der Strafbarkeit des Berufungswerbers ausgegangen.

4.3. Wenn die belangte Behörde im Zuge der Strafbemessung von den von ihr im ordentlichen Verfahren ermittelten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers ausgehend und angesichts der gesteigerten Schuldform des Berufungswerbers sowie des Vorliegens zweier einschlägiger Vormerkungen die Verhängung einer ohnedies im unteren Drittel der gesetzlichen Strafdrohung gelegenen Geldstrafe von 30.000 S als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat, so kann ihr - weil der Berufungswerber durch seine Tat gerade jene öffentlichen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung in Verbindung mit den oben dargestellten Bescheidauflagen dient, nämlich die Hintanhaltung der ansonsten gemäß § 2 des O.ö. Polizeistrafgesetzes (LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/1985) gesondert bewilligungspflichtigen öffentlichen Prostitution, in einem nicht unerheblichen Ausmaß geschädigt hat und im Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind - darin vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht entgegengetreten werden.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, daß es in dessen Spruch anstelle der Wendung "im Zusammenhalt mit § 9 VStG" nunmehr "im Zusammenhalt mit den §§ 5 und 7 des O.ö. Veranstaltungsgesetzes" zu lauten hat. Zu dieser Modifikation war der O.ö. Verwaltungssenat - trotz zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung - befugt, weil es sich hiebei materiell betrachtet nicht um ein von der Verfolgungshandlung der belangten Behörde nicht erfaßtes Sachverhaltsmerkmal i.S.d. § 44a Z. 1 VStG (die belangte Behörde hat dem Berufungswerber inhaltlich ja sowohl mit der ersten Verfolgungshandlung <vgl. die im Verwaltungsakt erliegende Ladung des Berufungswerbers durch die Bundespolizeidirektion Linz vom 14. Oktober 1991, Zl. St-10775/91/B> als auch mit dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt, "als behördlich genehmigter Stellvertreter" der GmbH zur Verantwortung gezogen zu werden), sondern nur um die Richtigstellung der angewendeten Strafnorm handelt (vgl. z.B. VwGH v. 23.3.1984, 83/02/0159; v. 22.5.1985, 85/03/0081; siehe aber auch VwSen-230087 v. 1.10.1992).

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 3.000 S, sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 6.000 S, sohin insgesamt in Höhe von 9.000 S, vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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