Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230086/2/Gf/Hm

Linz, 06.08.1992

VwSen-230086/2/Gf/Hm Linz, am 6. August 1992

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des Wil- helm Karl M, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land, Zl. Pol/76/1991/Wim, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 25. Mai 1992, Zl. Pol/76/1991/Wim, wurde der Einspruch des Beschwer- deführers gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 29.8.1991, Zl. Pol/76/1991/Wim, mit der über die- sen wegen Übertretung des O.ö. Tierschutzgesetzes in zwei Fällen eine Geldstrafe von insgesamt 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: insgesamt 192 Stunden) verhängt wurde, als verspätet zurückge- wiesen.

1.2. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 1. Juni 1992 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 4. Juni 1992 und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß die o.a. Strafverfügung dem Beschwerdeführer am 5. September 1991 durch Hinterlegung zugestellt worden sei und die Rechtsmittelfrist daher am 19. September 1991 geendet hätte. Da der Einspruch aber erst am 18. Mai 1992 zur Post gege- ben worden sei, sei dieser sohin als verspätet anzusehen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß er nur deshalb nicht schon früher einen Einspruch erhoben hätte, weil er der Meinung gewesen sei, daß dies der Tierarzt für ihn erledigen werde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bezirkshauptmannes von Wels-Land zu Zl. Pol/76/1991/; da aus die- sem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltendgemacht wird, konnte gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Nach der - ho. nicht geteilten (vgl. dazu ausführlich VwSen-100052 vom 16.7.1991), weil lediglich eine Kompetenzentlastung dieses Gerichtshofes intendierenden, aus Zweckmäßigkeitsgründen aber zu befolgenden - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der in Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG verwendete Begriff "Verwaltungsübertretungen" dahingehend weit auszulegen, daß er auch die im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens ergehenden verfahrensrechtlichen Bescheide erfaßt (vgl. z.B. VwGH v. 26.9.1991, 91/09/0101). Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher im Rahmen des Art. 129 Abs. 1 Z. 1 B-VG auch zuständig, über Berufungen gegen rein verfahrensrechtliche Bescheide - wie im Falle der Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafver- fügung wegen Verspätung - zu entscheiden.

4.2. In der Sache erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers aber als unbegründet.

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG ist ein Einspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung der Strafverfügung einzubringen, wobei die Tage des Postenlaufes in diese Frist nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).

Im vorliegenden Fall hat daher - wie sich aus dem im Akt erliegenden Rückschein ergibt - die Einspruchsfrist am 5. Septem- ber 1992 zu laufen begonnen; spätestens am 19. September 1992 hätte somit der Einspruch zur Post gegeben werden müssen. Tat- sächlich erfolgte die Postaufgabe jedoch - wie sich aus dem Datum des Poststempels ergibt - erst am 18. Mai 1992.

Da das angefochtene Straferkenntnis eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthält und mit der vorliegenden Beschwerde kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde und somit keine Gründe vorliegen, die die Verfristung des Einspruches ausschließen würden, ist dieser sohin als verspätet zu qualifizie- ren.

Da es sich bei der von § 49 Abs. 1 VStG vorgegebenen Frist um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Fallfrist handelt, die eine absolute Prozeßvoraussetzung bildet, war es dem unabhängi- gen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sohin wegen Nichterfüllung derselben schon von Gesetzes wegen verwehrt, in die sachliche Behandlung der vorliegenden Beschwerde einzutreten.

4.3. Aus diesem Grunde war daher die vorliegende Beschwerde gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

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