Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230088/2/Fra/Ka

Linz, 07.12.1992

VwSen - 230088/2/Fra/Ka Linz, am 7. Dezember 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Kevin H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. Mai 1992, Sich-96/1149-1990/Fu, wegen Übertretung des Artikel IX Abs.1 Z.1 EGVG, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.3 VStG.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 21. Mai 1992, Sich-96/1149-1990/Fu, über den Beschuldigten wegen der Übertretung des Art. IX Abs.1 Z.1 EGVG eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 11. August 1990 gegen 2.30 Uhr in Herzogsdorf bei der Sangria-Party anläßlich des Dorffestes Neußerling am Vorplatz des Gasthauses R randaliert (gerauft, geschrien, Beschimpfungen ausgestoßen) hat und somit durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört hat und tatsächlich bei Festbesuchern Aufsehen und Ärgernis erregt hat. Der Beschuldigte wurde auch zu einem Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe verpflichtet.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt wurde am 11. August 1990 verwirklicht. Die erste von der Behörde gesetzte Verfolgungshandlung bildete die Strafverfügung vom 29. Jänner 1991, Sich-96/1149/1990. Diese Verfolgungshandlung erging also noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist. Sie ist jedoch nicht als tauglich anzusehen, da darin die Tatzeit nicht konkretisiert ist. Es wird in diesem Zusammenhang auf die einschlägige Judikatur zu § 44a Z.1 VStG hingewiesen, wonach die als erwiesen angenommene Tat entsprechend zu konkretisieren ist, wozu auch die Feststellung der genauen Tatzeit gehört. Der Feststellung der Tatzeit kommt nämlich im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Verjährung und zur Verhinderung, daß der Täter wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen wird, besondere Bedeutung zu. In der genannten Strafverfügung ist die Tatzeit nicht durch die Angabe einer Uhrzeit präzisiert. Dies hat eine Rechtswidrigkeit im Sinne des § 48 Abs.1 Z.3 VStG zur Folge.

Da während der Verfolgungsverjährungsfrist keine weitere Verfolgungshandlung ergangen ist, liegt aufgrund des Eintrittes der Verfolgungsverjährung ein Umstand vor, welcher die weitere Verfolgung des Beschuldigten ausschließt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG abgesehen werden.

zu II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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