Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230090/2/Br/La

Linz, 13.07.1992

VwSen - 230090/2/Br/La Linz, am 13. Juli 1992 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Hans-Peter H, vom 26. Juni 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12.5.1992, Sich96/55/1991-Pi/Sch, wegen Übertretung des Meldegesetzes zu Recht:

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs. 3 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 i.V.m. § 24, § 51 Abs.1 und § 51 e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 12.5.1992 über den Berufungswerber wegen der ihm angelasteten Übertretung des § 16 Z.1 Meldegesetz 1972, BGBl. Nr. 30/1973 idgF. eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er zwei Jahre lang, bis zum 22.1.1991 in der Wohnung K, Unterkunft genommen habe, ohne sich innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Tagen bei der zuständigen Meldebehörde polizeilich angemeldet zu haben. Diese Übertretung sei zum angeführten Zeitpunkt festgestellt worden.

2. Dieses Straferkenntnis wurde sowohl in 4060 Leonding, Winkelstraße Nr. 17a und in Str. 125 von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zugestellt, wobei an letztgenannter Adresse die Zustellung mit 24. Juni 1992 durch eigenhändige Übernahme bewirkt wurde. Die mit zwei Wochen gesetzlich festgelegte Berufungsfrist endete demgemäß mit 9. Juli 1992.

Mit Telefax vom 26. Juni 1992 brachte der Beschuldigte mit folgendem Wortlaut Berufung ein:

"Sich 96/55/1991-PI/Sch Sehr geehrte Damen und Herren! Erhebe gegen o. angeführte Straferkenntnis Einspruch, und ersuche um Einleitung eines ordentlichen Verfahrens. (Peter H)". Dieses Fax langte offenkundig bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung um 12.57 Uhr d. 26. Juni 1992 ein.

3. Der unter Punkt 2. dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Nachstehende (4.) rechtliche Erwägungen des unabhängigen Verwaltungssenates waren zugrundezulegen.

4. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG ist die Behörde nur verpflichtet, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, wenn trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung die Berufung keinen begründeten Berufungsantrag enthält. Die Rechtsmittelbelehrung war der Seite zwei des Straferkenntnisses zweifelsfrei zu entnehmen. Nur im Falle einer mündlichen Berufung bedarf es gemäß § 51 Abs. 3 VStG keines begründeten Berufungsantrages. Die Berufugsfrist ergibt sich aus § 63 Abs. 3 AVG, ebenso die Bestimmung, daß die Berufung eines begründeten Berufungsantrages bedarf. Selbst wenn gegenständlichem gesetzlichen Erfordernis großzügige Auslegung hinsichtlich des Formerfordernisses zuteil wurde, kann der mit "Einspruch" bezeichneten Eingabe ein Berufungsantrag nicht entnommen werden. Das Ersuchen "um Einleitung des ordentlichen Verfahrens" vermag dem Mindesterfordernis an Formalanspruch nicht gerecht zu werden, zumal in der Eingabe nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll (VwGH. 9.1.1987, 86/18/0212).

Die von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung erteilte Rechtsmittelbelehrung weist auf den Umstand der Verpflichtung eines begründeten Berufungsantrages ausdrücklich hin und ist sohin ordnungsgemäß.

Das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren war bereits anläßlich des Einspruches vom 22.5.1991, zugestellt durch eigenhändige Übernahme am 5.6.1991, eingeleitet worden. Nicht zuletzt ergibt sich aus der Aktenlage, daß der Berufungswerber mit dem Gang eines Verwaltungsstrafverfahrens durchaus als vertraut angesehen werden kann. Die per Telefax übermittelte, als Einspruch bezeichnete Eingabe leidet sohin an einem im Sinne des § 13 Abs.3 AVG, auch nicht behebbaren Mangel.

Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö.Verwaltungssenat Dr. B l e i e r 6

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