Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230098/2/Fra/<< Rd>> Linz, am 14.Oktober 1992 VwSen 230098/2/Fra/<< Rd>>

Linz, 14.10.1992

VwSen 230098/2/Fra/<< Rd>> Linz, am 14.Oktober 1992
VwSen - 230098/2/Fra/<< Rd>> Linz, am 14.Oktober 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Maximilian M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 1. Juli 1992, Zl. 3-2315-91, betreffend Übertretung des Art.IX EGVG, zu Recht erkannt.

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.3 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Strafkostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd hat mit Straferkenntnis vom 1. Juli 1992, Zl. 3-2315-91, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach Art.IX Abs.1 Z.1 EGVG eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 31. Mai 1991 um 6.30 Uhr am LKW-Parkplatz der Zollabfertigung des Autobahnzollamtes Suben, Bez.Schärding, durch sein Verhalten in ärgerniserregender Weise die Ordnung an einem öffentlichen Ort dadurch gestört hat, da er mit Mistilo Milorad eine wörtliche Auseinandersetzung hatte, in deren Verlauf er gegen den Genannten tätlich wurde. Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Gegen das unter I.1. angeführte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung. Die belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung samt Strafakt dem O.ö. Verwaltungssenat vorgelegt. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder (§ 51c VStG). Da die Tat nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz in Oberösterreich begangen wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung zuständig. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich gemäß § 51e Abs.1 VStG als nicht erforderlich, weil - wie unter Punkt I.3. näher ausgeführt - sich bereits aus der Aktenlage ergab, daß das angefochtene Straferkenntnis zu beheben war.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Beschuldigte vertritt die Auffassung, daß das angefochtene Straferkenntnis deshalb rechtswidrig sei, weil zur Tatbestandsmäßigkeit die tatsächliche Störung der öffentlichen Ordnung gehört und eine derartige Störung aber nicht eingetreten sei, weshalb er die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Hiezu ist auszuführen, daß das Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Störung der öffentlichen Ordnung nur dann verwirklicht ist, wenn das Verhalten des Beschuldigten und seine Äußerungen von anderen Personen als den unmittelbar Betroffenen (und allfälligen einschreitenden Sicherheitsorganen) wahrgenommen werden konnte. Dieses Element der Straftat ist auch im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen, ebenso wie die Tatsache, daß diese Personen daran Ärgernis genommen haben. Dem angefochtenen Schuldspruch ist nicht zu entnehmen, daß andere Personen als die unmittelbar Betroffenen das Verhalten des Beschuldigten und seine Äußerungen wahrgenommen haben. Der Schuldspruch entspricht daher nicht den Erfordernissen des § 44a VStG.

Da bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, eine entsprechende Richtigstellung bzw. Ergänzung des angefochtenen Spruches vorzunehmen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r


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