Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230107/2/Sch/Kf

Linz, 16.11.1992

VwSen - 230107/2/Sch/Kf Linz, am 16. November 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des W vom 28. Juli 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 15. Juli 1992, St.5318/91, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.3 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 15. Juli 1992, St.5318/91, über Herrn W, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß Art.IX Abs.1 Z.2 EGVG eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er sich am 22. November 1991 um 18.15 Uhr auf der B 115, Strkm. 29,24, Zufahrt zur B Schottergrube, durch Schreien und Beschimpfen eines Gendarmeriebeamten sowie Gestikulieren gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während sich dieses in rechtmäßiger Ausübung seines Dienstes befand, ungestüm benommen hat.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß Art.IX Abs.1 Z.2 EGVG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich ungeachtet vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während sich diese Personen in rechtmäßiger Ausübung des Amtes oder Dienstes befinden, ungestüm benimmt.

Die vorausgegangene Abmahnung ist daher ein wesentliches Tatbestandselement dieser Verwaltungsübertretung.

Ein "ungestümes Benehmen" wird erst nach erfolgloser Abmahnung zu einer Verwaltungsübertretung (VfGH 10.3.1961, Slg.3904).

Dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fehlt die Feststellung, daß der nunmehrige Berufungswerber abgemahnt worden sei. Aber auch die innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG unternommenen Verfolgungshandlungen enthalten keine Ausführungen, daß der nunmehrige Berufungswerber abgemahnt worden wäre. Auf die Ausführungen in der Anzeige konnte im Hinblick auf eine allfällige Spruchergänzung nicht zurückgegriffen werden, da eine solche Vorgangsweise nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes voraussetzen würde, daß der Inhalt der Anzeige dem nunmehrigen Berufungswerber zur Kenntnis gebracht worden wäre. Hiefür enthält der Akt jedoch nicht den geringsten Anhaltspunkt. Schließlich ist in der Zeugenaussage vom 7. Februar 1992, aufgenommen offensichtlich von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, auch wenn diese Behörde in der Niederschrift nicht angeführt ist, mit BI M lediglich davon die Rede, er habe Versuche unternommen, den Beschuldigten wieder zu beruhigen. Solche Versuche als Abmahnung zu qualifizieren, erscheint dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht möglich.

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen und ohne die Möglichkeit, dieses auf seinen Wahrheitsgehalt überprüfen zu können, einzustellen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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