Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230126/12/Gf/Hm

Linz, 21.10.1992

VwSen-230126/12/Gf/Hm Linz, am 21. Oktober 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des E gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 4. September 1992, Zl. Sich96/245/1992-Fu, nach der am 12. Oktober 1992 im Beisein der Schriftführerin M durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs. 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 50 S und zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 100 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1 Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 4. September 1992, Zl. Sich-96/245/1992-Fu, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er am 7. Jänner 1992 zwischen 20.00 Uhr und 21.40 Uhr im Ortsgebiet von W Feuerwerkskörper der Klasse II gezündet und auf ein Grundstück in der S geworfen habe, obwohl die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II im Ortsgebiet verboten ist, sodaß der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 4 Abs.4 i.V.m. § 31 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl.Nr. 282/1974 (im folgenden: PyrotechG), zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 9. September 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 16. September 1992 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II gemäß § 4 Abs.4 PyrotechG im Ortsgebiet verboten sei. Denn nach dieser Bestimmung würden solche Gegenstände zur Klasse II (Anfeuerungs-, Trieb- und Effektsatz) gehören, die - wie die vom Beschwerdeführer gebrauchten - ein Gesamtgewicht von 3g bis 50g überschreiten. Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen am 7.1.1992 in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 21.40 Uhr im Bereich eines Gartens in W, S , sei vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden. Diesem hätte die Einstufung der von ihm benutzten Feuerwerkskörper bekannt gewesen sein müssen, zumal diese Feuerwerkskörper die Beschriftung "Für Österreich: Klasse II" aufgewiesen hätten. Außerdem sei auch von den als Zeugen einvernommenen Personen angegeben worden, daß der Beschwerdeführer mit derartigen Feuerwerkskörpern geworfen hätte. Vom Gendarmerieposten W sei überdies um ca. 21 Uhr auf dem gegenständlichen Grundstück eine Kontrolle durchgeführt worden. Dabei habe festgestellt werden können, daß es sich bei den im Garten vorgefundenen, teilweise entzweigerissenen Feuerwerkskörpern um pyrotechnische Gegenstände der Klasse II und nicht bloß um solche der Klasse I gehandelt habe. Bei der Strafbemessung seien der nicht unbeträchtliche Unrechtsgehalt der Tat, das nicht geringfügige Verschulden des Beschwerdeführers sowie dessen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend berücksichtigt worden; strafmildernd wäre die Unbescholtenheit im Hinblick auf Übertretungen nach dem PyrotechG zu werten gewesen, straferschwerend hingegen kein Umstand.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Berufungsschrift vor, daß er schon um ca. 20.00 Uhr mit dem Schießen von Feuerwerkskörpern begonnen habe. Da dies jedenfalls nicht über 22.00 Uhr hinaus gedauert hätte, läge somit auch keine Ruhestörung vor. Die Feuerwerkskörper, die von ihm geworfen worden seien, wären als sogenannte "Mäusepiepser" bezeichnet gewesen; auch sei auf der Verpackungsschachtel dieser Feuerwerkskörper keine Beschriftung zu sehen gewesen, die auf eine Einstufung "Für Österreich: Klasse II" hingewiesen hätte. Um 20.00 Uhr sei zwar beim Gendarmerieposten W von einer Person telefonisch Anzeige erstattet worden, die Gendarmerie habe aber erst um ca. 21.00 Uhr eine Kontrolle durchgeführt. Wenn es sich daher tatsächlich um verbotene Geschoße gehandelt hätte, hätte sich die Gendarmerie aber wohl nicht eine Stunde Zeit gelassen, um eine entsprechende Amtshandlung durchzuführen. Weiters stamme die Verletzung an seiner Hand nicht von einem explodierten "Kanonenschläger", sondern habe er sich diese durch eine Autotüre, in die er eingeklemmt worden sei, zugezogen. Außerdem werde der Beschwerdeführer von der anzeigenden Person laufend traktiert und schikaniert und neige diese auch zu großen Übertreibungen, sodaß den Behauptungen des Anzeigers nicht eine allzu hohe Glaubwürdigkeit geschenkt werden dürfe.

Aus diesen Gründen wird beantragt, die verhängte Geldstrafe herabzusetzen, da der Beschwerdeführer eine Geldstafe von 100 S für angemessen halten würde, obwohl er sich keiner Schuld bewußt sei, diesen Betrag aber aus eigenem guten Willen zu zahlen bereit wäre, um die Angelegenheit zu beenden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. Sich-96/245/1992 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der die Zeugen I und G erschienen sind.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 2.1 dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die übereinstimmenden, in sich widerspruchsfreien und glaubwürdigen Aussagen der beiden einvernommenen Zeugen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 4 Abs.4 PyrotechG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der pyrotechnische Gegenstände der Klasse II im Ortsgebiet verwendet. Der Bürgermeister kann jedoch mit Verordnung bestimmte Ortsgebiete von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind. Wer gegen diese Bestimmungen oder gegen Anordnungen eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides verstößt, ist gemäß § 31 PyrotechG, sofern das Verhalten keinen gerichtlichen strafbaren Tatbestand darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

4.2. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes war somit zu klären, ob es sich bei den verwendeten Feuerwerkskörpern, die vom Beschwerdeführer an diesem fraglichen Abend in der S und somit im Ortsgebiet verwendet wurden, um solche handelt, die unter die Gruppe der pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II fallen. Da vom Bürgermeister dieser Gemeinde eine Verordnung, die eine Verwendung dieser Feuerwerkskörper erlauben würde, nicht erlassen wurde, ist somit im Falle der Zugehörigkeit der verfahrensgegenständlichen Feuerwerkskörper zur Klasse II der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gegeben.

Wenn der Beschwerdeführer hiezu in seiner Berufungsschrift den - überdies lediglich allenfalls die Schuld, nicht jedoch die Tatbestandsmäßigkeit seines Handelns ausschließenden - Aspekt vorbringt, daß er nicht erkennen konnte, daß es sich bei den von ihm an diesem gegenständlichen Abend verwendeten pyrotechnischen Gegenständen um Feuerwerkskörper der Klasse II gehandelt hat, so ist dem nach der Aussage der einvernommenen Zeugen die Tatsache entgegenzuhalten, daß diese zweifelsfrei erkennen konnten, daß der Beschwerdeführer derartige Feuerwerkskörper zündete und in ihren Garten warf, sowie der Umstand, daß in deren Garten solche Feuerwerkskörper der Klasse II von den einschreitenden Gendarmeriebeamten aufgefunden worden sind. Ein weiteres Indiz (wenngleich kein eindeutiger Beweis) für die Täterschaft des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus dem im Garten vorgefunden Fingerverband, der zweifelsfrei vom Beschwerdeführer, der zum fraglichen Zeitpunkt eine Handverletzung aufwies, stammt und in gleicher Weise wie die sichergestellten Feuerwerkskörper Blutspuren aufweist. Da die vorgefundenen Feuerwerkskörper überdies die Aufschrift "Für Österreich: Klasse II" aufweisen, steht sohin für den O.ö. Verwaltungssenat fest, daß der Beschwerdeführer den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.

4.3. Indem der Beschwerdeführer leicht hätte erkennen können, daß er durch das Werfen der von ihm gezündeten schweren Feuerwerkskörper auf ein fremdes Grundstück die auf diesem befindlichen Personen in deren körperlicher Integrität oder Gesundheit beeinträchtigen könnte, hat er jedenfalls auch fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht von der Strafbarkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.

4.4. Da die belangte Behörde bei der Strafbemessung offensichtlich die Grundsätze des § 19 VStG beachtet hat, kann ihr vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Obe rösterreich auch nicht darin entgegengetreten werden, wenn sie eine ohnedies im untersten Sechzigstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Beschwerde gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 50 S, sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 100 S, sohin insgesamt in Höhe von 150 S, vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof

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