Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230133/2/Weg/Ri

Linz, 30.03.1993

VwSen - 230133/2/Weg/Ri Linz, am 30. März 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die Berufung des vom 10. Oktober 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. September 1992, Sich-96/46-199/Fu, zu Recht:

I.: Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Aus Anlaß der Berufung wird die Geldstrafe von 1.500 S auf 1.000 S herabgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden wird bestätigt.

II.: Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 100 S, ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992, (AVG) iVm § 24, § 19, § 51, § 64 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1991 (VStG); Art. IX Abs.1 Z1 EGVG, BGBl.Nr. 50/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach Art. IX Abs.1 Z1 EGVG eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil dieser am 8. Jänner 1991 um 21.45 Uhr im Gastzimmer des Gasthauses "L" in L ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört hat, indem er nach einer wörtlichen Auseinandersetzung mit dem Kopf gegen den Kopf des ihm gegenüber am Tisch sitzenden F stieß, wodurch er auch tatsächlich bei weiteren Lokalgästen Ärgernis erregte. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 150 S in Vorschreibung gebracht.

2. Wie der von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vorgelegten Strafverfügung des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 17.Jänner 1991, Zl.: 3U58/91, zu entnehmen ist, wurde der Berufungswerber infolge des oben beschriebenen Vorfalles wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs.2 StGB rechtskräftig verurteilt.

3. Die Frage, ob der Berufungswerber mit seinem Kopf gegen den Kopf des F stieß, ist als Hauptfrage vom Gericht entschieden worden, was in Anwendung des § 38 AVG auch den unabhängigen Verwaltungssenat bindet.

4. Es ist im gegenständlichen Fall sohin lediglich die Rechtsfrage zu klären, ob dieser Kopfstoß den Tatbestand des Art. IX Abs.1 Z1 EGVG erfüllt und in weiterer Folge, ob die Geldstrafe in Anbetracht des in einem anderen Verfahren glaubhaft vorgebrachten Monatseinkommens von 480 S den Vorschriften des § 19 VStG entspricht. 5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Wer durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an einem öffentlichen Ort stört, begeht gemäß Art. IX Abs.1 Z1 EGVG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Das dem Berufungswerber zum Vorwurf gemachte Verhalten ist der durch das Gerichtsurteil als erwiesen anzunehmende Kopfstoß.

Maßstab dafür, ob ein Verhalten (Kopfstoß) Ärgernis zu erregen geeignet ist, sind die guten Sitten. Wird durch eine Verletzung der guten Sitten bei anderen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schädlichen hervorgerufen, liegt eine Ärgerniserregung vor. Es bedarf in diesem Zusammenhang keines weiteren Hinweises, daß der mit einer Körperverletzung einhergehende Kopfstoß gegen die guten Sitten verstößt und bei anderen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schädlichen hervorgerufen wurde.

Weiteres Tatbestandsmerkmal ist, daß sich die Ärgerniserregung an einem öffentlichen Ort zugetragen hat. Die gegenständliche Tathandlung erfolgte im Gastlokal L. Ein Gastlokal ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Ort, der die Merkmale der Öffentlichkeit aufweist. Er ist jederzeit von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis betretbar.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, daß der Berufungswerber durch den Kopfstoß am 8.Jänner 1991 um 21.45 Uhr im Gastzimmer des Gasthauses L in L das Tatbild des Art. IX Abs.1 Z1 EGVG objektiv und - in Ermangelung von Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründen - auch subjektiv verwirklichte.

Die Höhe der Geldstrafen bestimmt sich nach dem gesetzlichen Strafrahmen (bis 3.000 S) und den Bestimmungen des § 19 VStG. Auch wenn keine Milderungsgründe vorliegen, ja im Gegenteil die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend zu werten sind, wird in Anbetracht der im Zuge eines anderen Verfahrens gemachten glaubwürdigen Aussagen, lediglich über ein Einkommen von 480 S im Monat zu verfügen (der Beschuldigte befindet sich in einer Strafvollzugsanstalt), die Geldstrafe auf 1.000 S herabgesetzt. Die nunmehr verhängte Geldstrafe erscheint in Anbetracht der Einkommenssituation mit genügend Späzialpräventivwirkung ausgestattet. Die Ersatzfreiheitsstrafe konnte nicht reduziert werden, weil die Einkommensverhältnisse lediglich bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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