Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230139/15/Gf/Hm

Linz, 22.04.1993

VwSen - 230139/15/Gf/Hm Linz, am 22. April 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Ilse Klempt sowie den Berichter Dr. Alfred Grof und den Beisitzer Dr. Gustav Schön als Stimmführer über die Berufung des A R, vertreten durch RA Dr. W gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried vom 13. Oktober 1992, Zl. Pol96-367-1992/Ha, nach der am 20. April 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 14.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 70 Stunden herabgesetzt werden; im übrigen wird diese abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß in dessen Spruch nach der Wendung "der Name des Lokales" die Apposition ", nämlich die Aufschrift 'Club E'," einzufügen ist und die Worte "angebahnt bzw." zu entfallen haben.

II. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 1.400 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten; die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte hingegen gemäß § 65 iVm § 66 Abs. 1 VStG zu unterbleiben.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried vom 13. Oktober 1992, Zl. Pol96-367-1992/Ha, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt, weil er - wie anläßlich entsprechender Kontrollen am 21. August 1992 und am 23. September 1992 festgestellt worden sei - an seinem Etablissement der Name des Lokales und dessen Öffnungszeiten mit zwei weißstrahlenden Scheinwerfern beleuchtet gewesen sei, sich im Fenster neben dem Eingang eine blau beleuchtete Lichterkette in Herzform auf rotem Hintergrund befunden habe und aus einem Fenster im ersten Stock rotes Licht auf die Straße gedrungen sei; dadurch habe der Berufungswerber durch öffentliche Ankündigung die Prostitution angebahnt bzw. anzubahnen versucht, weshalb er gemäß § 2 Abs. 3 lit. b iVm § 10 Abs. 1 lit. b OöPolStG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 20. Oktober 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 3. November 1992 - und damit rechtzeitig - unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die dem Berufungswerber angelastete Verwaltungsübertretung einerseits durch dessen Geständnis und andererseits durch die Anzeige des erhebenden Sicherheitsorganes als erwiesen anzusehen sei. Bei der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (Eigentum am verfahrensgegenständlichen Haus, monatliches Nettoeinkommen 10.000 S, keine Sorgepflichten) entsprechend sowie dessen Geständnis als strafmildernd berücksichtigt worden, während sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß die Anlastungen im angefochtenen Straferkenntnis nicht hinreichen würden, um eine Ankündigung der Anbahnung oder gar die Ausübung der Prostitution als erwiesen anzusehen; konkrete Ankündigungsmaßnahmen hätten ihm nämlich gar nicht zur Last gelegt werden können. Denn weder die Beleuchtung des Namens des Lokales die eine legitime Verhaltensweise eines Unternehmers darstelle - noch die Anbringung einer Leuchtkette in Herzform oder die Verwendung altrosafarbener Vorhänge im Lokal ließen unzweifelhaft den Schluß zu, daß in diesem Etablissement die Prostitution angebahnt würde. Derartige Feststellungen seien von der belangten Behörde folglich auch gar nicht getroffen worden. Daß sich im Lokal aber - bloß - ein Video- bzw. Privatclub befindet, habe der Berufungswerber hingegen ohnedies nie bestritten. Außerdem erscheine die verhängte Strafe als zu hoch.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Herabsetzung des Strafausmaßes beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried zu Zl. Pol96-367-1992 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der als Parteien der Vertreter des Rechtsvertreters des Berufungswerbers, Dr. J, und Mag. J als Vertreter der belangten Behörde sowie der Zeuge RI W (Meldungsleger) erschienen sind.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Wie ein vom Zeugen am 23. September 1992 zwischen 00.30 Uhr und 01.20 Uhr durchgeführter Lokalaugenschein ergab, befand sich auf dem vom Berufungswerber am K in R geführten Lokal die Aufschrift "Club E" und darunter dessen Öffnungszeiten; diese waren mit zwei weißstrahlenden Spots beleuchtet. Im Fenster neben dem Eingang waren eine herzförmige Lichterkette und altrosa Vorhänge angebracht. Aus einem im ersten Stock des Hauses gelegenen Fenster war ein - vermutlich durch vorgezogene altrosafarbene Vorhänge entstandener - roter Lichteffekt wahrzunehmen. Insgesamt machte das gesamte Erscheinungsbild des Lokales auf den Zeugen den unmißverständlichen Eindruck, daß in diesem Lokal die Prostitution anzubahnen versucht wird.

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Aussage des einvernommen Zeugen, die vom Berufungswerber insoweit im wesentlichen auch unbestritten blieb.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs. 3 lit. b OöPolStG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist dieser nach § 10 Abs. 1 lit. b OöPolStG mit Geldstrafe bis zu 200.000 S zu bestrafen, der durch öffentliche Ankündigung die Prostitution (d.i. nach § 2 Abs. 1 OöPolStG die Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken) anbahnt oder anzubahnen versucht.

4.2. Nach den aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen kann es nicht zweifelhaft sein - darauf deuten schon der Name des Lokales ("Club E"), die Beleuchtungsvorrichtungen, die herzförmige Lichterkette, der durch die Verwendung altrosafarbener Vorhänge entstandene rötliche Lichteffekt sowie der durch diese Einrichtungen in Summe resultierende Gesamteindruck des Etablissements hin (siehe hiezu auch VwSen-230156 vom 17. März 1993) -, daß der Berufungswerber beabsichtigte, bei potentiellen Kunden den Eindruck zu erwecken, daß in diesem Lokal jedenfalls auch - die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird.

Der Berufungswerber hat daher - weil hiefür gemäß § 2 Abs. 3 lit. b OöPolStG das Vorliegen einer bloßen öffentlichen Ankündigung hinreicht und es entgegen der Rechtsmeinung des Berufungswerbers nicht darauf ankommt, daß in seinem Lokal tatsächlich die Prostitution ausgeübt bzw. deren Ausübung anzubahnen versucht wird - insoweit tatbestandsmäßig und schuldhaft iS des Tatvorwurfes gehandelt, als er durch öffentliche Ankündigung die Prostitution anzubahnen versuchte.

4.3. Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde das Geständnis des Berufungswerbers als strafmildernd berücksichtigt. Im übrigen ist weder aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt noch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hervorgekommen, daß hinsichtlich des Berufungswerbers rechtskräftige Bestrafungen wegen gleichartiger Verwaltungsübertretungen vorgemerkt sind; es war daher von der Unbescholtenheit des Berufungswerbers und damit vom Vorliegen eines zusätzlichen Milderungsgrundes auszugehen. Schließlich war zu berücksichtigen, daß dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis im Ergebnis weder eine Anstiftung oder Beihilfe zur Ausübung der Prostitution oder der Anbahnung ihrer Ausübung durch Dritte im Wege der Zurverfügungstellung entsprechender Räumlichkeiten (§ 2 Abs. 1 OöPolStG iVm § 7 VStG) noch deren Anbahnung durch öffentliche Ankündigung iSd § 2 Abs. 3 lit b erste Alternative OöPolStG, sondern bloß der Versuch der Anbahnung durch öffentliche Ankündigung (§ 2 Abs. 3 lit. b zweite Alternative OöPolStG) zur Last gelegt wird; dies stellt jedoch gemäß § 19 Abs. 2 dritter Satz VStG iVm § 34 Z. 13 StGB einen weiteren Milderungsgrund dar.

Auf dieser Grundlage kam der Oö. Verwaltungssenat daher zur Auffassung, daß im vorliegenden Fall die Verhängung einer Geldstrafe von 14.000 S in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen anzusehen ist.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe auf 14.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 10 Abs. 1 lit. b OöPolStG vorgegebenen Relation auf 70 Stunden herabgesetzt werden; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, daß in dessen Spruch nach der Wendung "der Name des Lokales" die Apposition ", nämlich die Aufschrift 'Club E'," eingefügt wird und die Worte "angebahnt bzw." zu entfallen haben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 1.400 S, vorzuschreiben; die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte hingegen gemäß § 65 iVm § 66 Abs. 1 VStG zu unterbleiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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