Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230141/2/Sch/Rd

Linz, 04.03.1993

VwSen - 230141/2/Sch/Rd Linz, am 4. März 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des R vom 29. Oktober 1992 gegen Punkt II. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8. Oktober 1992, Sich/130/1992, Sich/129/1992, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 8. Oktober 1992, Sich/130/1992, Sich/129/1992, über Herrn R F, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß Art.IX Abs.1 Z1 EGVG eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 55 Stunden verhängt, weil er am 20. November 1991 gegen 23.45 Uhr auf dem Parkplatz vor der Diskothek "H" in S, N, und sohin an einem öffentlichen Ort, Herrn G, A, am Oberkörper erfaßt und daran gezogen hat, nachdem er ihm vorher vorsätzlich auf den linken Fuß gestiegen war, und hiedurch einerseits ein Verhalten gesetzt hat, daß geeignet ist, durch Ärgerniserregung die Ordnung am besagten Ort zu stören und andererseits bei den Augenzeugen dieses Vorfalles, Frau E, und Frau M erregt hat (Spruchteil II.). Überdies wurde er zu einem Beitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen diesen Punkt des Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das Tatbestandselement der tatsächlichen Störung der öffentlichen Ordnung ist nur verwirklicht, wenn das Verhalten einer Person und seine Äußerungen von anderen Personen als den unmittelbar Betroffenen und allenfalls intervenierenden Gendarmeriebeamten wahrgenommen werden konnten. Dieses Element der Straftat ist im Spruch des Straferkenntnisses ebenso anzuführen wie die Tatsache, daß diese Personen daran Ärgernis genommen haben (VwGH v. 25.11.1991, Zl.91/10/0207, UVSOÖ v. 29.9.1992, VwSen-230052).

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht zwar dieser Judikatur, da aber die innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG getätigten Verfolgungshandlungen (das Straferkenntnis wurde nach Ablauf dieser Frist erlassen) diese Tatbestandselemente nicht enthalten, mußte die Bestimmung des § 45 Abs.1 Z3 VStG zur Anwendung kommen.

Die im Akt einliegenden Verfolgungshandlungen, nämlich die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11. Februar 1992, der Ladungsbescheid vom 13. März 1992, die Niederschriften vom 18., 25. und 27. März 1992 und auch die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30. März 1992 enthalten keine Feststellungen, ob die im Spruch angeführten Personen tatsächlich Ärgernis am Verhalten des Berufungswerbers genommen haben. Es muß dabei hintangestellt bleiben, daß nach der allgemeinen Lebenserfahrung diese Frage wohl zu bejahen sein wird, aufgrund der Verfahrensvorschriften im Verwaltungsstrafverfahren und der hiezu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind jedoch wesentliche Tatbestandselemente expressis verbis fristgerecht vorzuhalten.

Abgesehen davon findet sich in den Verfolgungshandlungen laut Aktenlage keine von der Erstbehörde angenommene exakte Tatzeit. Die von der Erstbehörde letztlich als erwiesen angesehene Tatzeit, nämlich der 20. November 1991 gegen 23.45 Uhr, findet im Akteninhalt keine zweifelsfreie Deckung. Im Spruch des Straferkenntnisses wurde als Tatort nicht die Lokalität "Diskothek H" angenommen, sondern der Parkplatz vor der Diskothek. Laut Gendarmerieanzeige vom 3. Februar 1992 hat sich der Vorfall vor der Diskothek jedoch am 21. November 1991 um 0.30 Uhr zugetragen. Gegenteiliges ist nach der Aktenlage im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens nicht zutagegetreten, sodaß die Berufungsbehörde nicht zu erkennen vermag, warum die Tatzeit im Straferkenntnis "vorverlegt" wurde.

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren war daher aus diesen formalen Gründen ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen einzustellen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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