Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230144/2/Gf/Hm

Linz, 06.04.1993

VwSen-230144/2/Gf/Hm Linz, am 6. April 1993 DVR 0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des F H, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 12. März 1992, Zl. St-944/92, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 12. März 1992, Zl. St-944/92, wurde der Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen eine wider ihn ergangene Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen.

1.2. Gegen diesen dem Berufungswerber am 24. Oktober 1992 durch persönliche Übergabe zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 2. November 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß dem Berufungswerber die Strafverfügung am 30. Dezember 1991 zugestellt worden sei, dieser jedoch erst am 30. Jänner 1992 - und sohin nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist - dagegen Einspruch erhoben habe, weshalb dieser als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß ihm der unter 1.1. angeführte Bescheid zwar zugestellt worden sei, dieser jedoch nicht ihn, sondern eine andere Person betreffe.

Aus diesem Grund wird - wie sich dem Vorbringen des Berufungswerbers insgesamt entnehmen läßt - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Steyr zu Zl. St-944/92; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung auch nicht bestritten wird, konnte gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Steyr vom 14. Mai 1991, Zl. St-1578/91, wurde über den Berufungswerber u.a. wegen ungebührlicher Erregung störenden Lärmes eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt. Diese Strafverfügung wurde ihm unter der Anschrift "A S" mittels RSa-Briefes zugestellt. Dagegen hat der Berufungswerber einen mit 30. Jänner 1992 datierten und am selben Tag zur Post gegebenen Einspruch erhoben. In diesem Einspruch hat er als Anschrift "K" angegeben.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 12. März 1992 , Zl. St-944/92, wurde der Einspruch als verspätet zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde zunächst an der vom Berufungswerber in seinem Einspruch angegebenen Abgabestelle und sodann mehrmals unter der ursprünglichen Anschrift zuzustellen versucht, was schließlich auch am 24. Oktober 1992 gelang.

Sowohl Strafverfügung und Bescheid als auch die jeweiligen Zustellkuverts wiesen stets unmißverständlich und namentlich den Berufungswerber als Adressaten auf.

4.2. Bei dieser Sachlage ist es für den Oö. Verwaltungssenat aber unerfindlich, weshalb der Berufungswerber zu der - im übrigen auch nicht näher begründeten - Ansicht gelangt, daß diese behördlichen Akte nicht ihn, sondern "eine andere Person" betroffen haben sollten. Sollte er meinen, diese Auffassung daraus ableiten zu müssen, daß er zeitweilig seinen Wohnsitz nach Italien verlegt hat und damit die von der belangten Behörde angenommene Abgabestelle tatsächlich unzutreffend gewesen sei, so ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, daß ihn zum einen gemäß § 8 des Zustellgesetzes, BGBl.Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 357/1990 (im folgenden: ZustG) die Pflicht getroffen hätte, der belangten Behörde diesen Wechsel der Abgabestelle bekanntzugeben, und daß zum anderen nach § 7 ZustG Zustellmängel jedenfalls mit dem tatsächlichen Zukommen des Schriftstückes als geheilt anzusehen sind. Wenn daher die Strafverfügung und der nunmehr angefochtene Bescheid dem Berufungswerber jeweils an der von der belangten Behörde angenommenen Abgabestelle auch tatsächlich zugestellt werden konnten, so erweist sich die Zustellung damit als rechtmäßig, womit diese behördlichen Akte für den Berufungswerber aber auch ihre Verbindlichkeit entfalteten. Die Rechtswirksamkeit dieser Akte wurde im übrigen auch nicht dadurch gehindert, daß die belangte Behörde für die Strafverfügung und den Zurückweisungsbescheid jeweils unterschiedliche Geschäftszahlen verwendete, weil - unanhängig von der Frage, ob es sich um gleichartige Erledigungen handelt - von vornherein kein Rechtsanspruch des Berufungswerbers auf die Verwendung gleichartiger Geschäftszahlen durch die Behörde besteht.

4.3. Daß die belangte Behörde sonst in rechtswidriger Weise davon ausgegangen wäre, daß der Berufungswerber die Frist zur Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung versäumt hat, wird mit der vorliegenden Berufung nicht behauptet; hiefür haben sich auch im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Anhaltspunkte ergeben.

Der Berufungswerber vermochte damit im Ergebnis aber keine Rechtswidrigkeit des von ihm angefochtenen Bescheides darzutun.

4.4. Aus diesem Grunde war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: / Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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