Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230146/2/Weg/Ri

Linz, 29.03.1993

VwSen - 230146/2/Weg/Ri Linz, am 29. März 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die Berufung des H vom 30. Oktober 1992 gegen das Faktum 2 des Straferkenntnisses vom 16. Oktober 1992, Pol-96/91/1991, und zwar hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe, zu Recht:

I.: Dem Antrag auf Herabsetzung der Strafe wird stattgegeben und die hinsichtlich des Faktums 2 verhängte Geldstrafe von 1.000 S auf 300 S reduziert. Die Ersatzfreiheitsstrafe ermäßigt sich auf 24 Stunden.

II.: Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 30 S, ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG) iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1991 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber ua wegen der Verwaltungsübertretung nach Artikel IX Abs.1 Z2 EGVG eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil dieser am 3. Mai 1991 um 19.02 Uhr in U, nächst dem Verkaufsstand der Firma E sich ungeachtet vorausgegangener Abmahnung gegenüber Rev.Insp. K und Gr.Insp. H als Organe der öffentlichen Aufsicht, während sich diese in rechtmäßiger Ausübung des Dienstes befanden, ungestüm benommen hat, indem er sie angeschrien und mit den Armen heftigst gestikuliert hat. Außerdem wurde hinsichtlich des Faktums 2 ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht. Die mit selben Straferkenntnis unter Punkt 1 verhängte Geldstrafe wegen Verletzung des § 1 Abs.1 O.ö. Polizeistrafgesetz wurde nicht bekämpft und ist somit rechtskräftig geworden.

2. Der Berufungswerber bringt sinngemäß vor, nicht er habe sich daneben benommen, sondern einer der beiden Sicherheitswacheorgane. Das ihm angelastete ungestüme Benehmen sei eine Reaktion auf die unangemessene Amtshandlung gewesen. Der Berufungswerber beantragt daher eine Reduzierung der Strafe oder eine Verhandlung vor einem unabhängigen Gericht. Da dem Antrag auf Reduzierung der Strafe aus den unten wiedergegebenen Gründen nachgekommen werden konnte, war von der Anberaumung einer Verhandlung abzusehen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg, die im Wege des § 29a VStG zuständig geworden war, begründet den Schuldspruch mit den im ordentlichen Verfahren eingeholten Zeugenaussagen. Als Begründung für die verhängte Strafe werden die Einnahmens-(wohl Einkommens-), Vermögens- und Familienverhältnisse angeführt sowie bemerkt, daß mildernde oder erschwerende Umstände nicht vorliegen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Materiengesetz, nämlich das EGVG, sieht für dieses Delikt einen Strafrahmen bis zu 3.000 S vor.

Dem Ausschöpfen des Strafrahmens bis zu einem Drittel wie dies die belangte Behörde gemacht hat - könnte dann nicht entgegengetreten werden, wenn - wie in der Begründung zur Strafhöhe festgehalten - keine mildernden Umstände vorliegen würden. Nach der Aktenlage ist jedoch der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtich unbescholten. Da bei einer Entscheidung auf Grund der Aktenlage hinsichtlich der Beweismittel ausschließlich auf den Akt abzustellen ist und ein Vorstrafenregister nicht beiliegt, war zu Recht von der vollkommenen Unbescholtenheit auszugehen.

Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit eines (auf den Tatzeitpunkt bezogen) 43-jährigen Bürgers ist ein hinsichtlich der Gewichtung wesentlicher Milderungsgrund, sodaß schon aus diesem Grund dem Berufungsantrag Folge zu geben und das Straferkenntnis diesbezüglich zu berichtigen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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