Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230148/3/Gf/La

Linz, 25.05.1993

VwSen-230148/3/Gf/La Linz, am 25. Mai 1993 DVR 0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof aus Anlaß der Berufung des F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 26. März 1992, Zl. Pol96/61/1991, beschlossen:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 26. März 1992, Zl. Pol96/61/1991, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er am 29. Mai 1991 um 8.00 Uhr in L dadurch den öffentlichen Anstand verletzt und damit gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitten verstoßen habe, daß er im Bereich einer Haltestelle auf einer Wartebank für Fahrgäste gelegen bzw. geschlafen habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 1 Abs. 1 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 94/1985 (im folgenden: OöPolStG), begangen, weshalb er gemäß § 10 Abs. 1 lit. a OöPolStG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 29. Oktober 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 16. November 1992 zur Post gegebene Berufung.

2. Über diese hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG ist eine verspätete Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Verspätet iS dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen; diese beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen. Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs. 4 AVG durch den unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

2.2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nach dem im Akt der belangten Behörde erliegenden Rückschein am 29. Oktober 1992 durch Hinterlegung zugestellt. An diesem Tag begann somit die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war demnach der 12. November 1992. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung jedoch erst wie aus dem Poststempel hervorgeht - am 16. November 1992 der Post zur Beförderung übergeben.

Dieser Sachverhalt wurde dem Berufungswerber in Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilt und ihm gleichzeitig Gelegenheit gegeben, bis zum 5. Mai 1993 zweckdienliche Einwendungen vorzubringen.

Eine derartige Äußerung ist jedoch bis zum heutigen Tage nicht beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt.

Unter diesen Umständen findet der Oö. Verwaltungssenat somit auch keinen Anlaß, an der Rechtmäßigkeit der Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses zu zweifeln.

3. Da die gegenständliche Berufung nach den obigen Ausführungen im Ergebnis damit aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist eingebracht wurde, war diese sohin ohne weiteres Verfahren (vgl. § 51e Abs. 1 VStG) gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen. Dem Oö. Verwaltungssenat war es bei diesem Ergebnis schon von vornherein verwehrt, darüber hinaus auf das sachliche Vorbringen des Berufungswerbers überhaupt einzugehen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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