Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230149/4/Gf/Hm

Linz, 16.04.1993

VwSen-230149/4/Gf/Hm Linz, am 16. April 1993 DVR 0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des P, vertreten durch Dr. J dieser vertreten durch Dr. E S, gegen Punkt 2. des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 19. Oktober 1992, Zl. Ge96/122/1991/B, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 65 iVm § 66 Abs. 1 VStG hat der Berufungswerber weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Punkt 2. des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 7. Oktober 1992, Zl. Ge96/122/1991/B, wurde über den Berufungswerber ua. eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) deshalb verhängt, weil er als zur Vertretung eines Vereines nach außen berufenes Organ durch die Abhaltung eines dreitägigen Motorradtreffens eine Veranstaltung durchgeführt habe, ohne dies der Gemeinde rechtzeitig angezeigt zu haben; dadurch habe er eine Übertretung des § 12 Abs. 1 lit. a iVm § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 lit. e des Oö. Veranstaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 7/1955, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 5/1990 (im folgenden: OöVeranstG) begangen, weshalb er gemäß § 12 Abs. 2 OöVeranstG zu bestrafen gewesen sei (zur Berufung gegen die mit dem angefochtenen Straferkenntnis gleichzeitig erfolgte Bestrafung wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung siehe die h. Entscheidung zu Zl. VwSen-220367).

1.2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 21. Oktober 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 9. November 1992 zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß infolge der eigenen Angaben des Berufungswerbers gegenüber dem meldungslegenden Sicherheitsorgan sowie einer Rücksprache mit der Gemeinde T als erwiesen angesehen werden müsse, daß die Veranstaltung ohne vorherige Anzeige bei der Gemeinde durchgeführt worden sei. Bei der Strafbemessung seien eine Bestrafung des Berufungswerbers wegen einer gleichartigen Übertretung als erschwerend sowie dessen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend berücksichtigt worden, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß eine Anzeige bei der Gemeinde zwar nicht von ihm persönlich, wohl aber von einem anderen Vereinsmitglied - wenngleich nicht unter Verwendung eines besonderen "Formulares", sondern bloß in unkonventioneller Weise erfolgt sei.

Aus diesem Grund wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu eine Herabsetzung der Höhe der verhängten Geldstrafe beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau zu Zl. Ge96/122/1991; da bereits aus diesem hervorging, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Zur Zulässigkeit:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 21. Oktober 1992 - im Wege der Übernahme durch seine Mutter als Ersatzempfängerin - zugestellt. Wie der Berufungswerber in der von ihm eingeforderten Stellungnahme glaubhaft dargetan hat, hielt er sich zu diesem Zeitpunkt infolge eines familiären Zwistes aber nicht bei seiner Mutter, sondern bei einem Bekannten in Kirchdorf a.I. (BRD) auf; erst am 7. November 1992 kehrte er wieder an die Abgabestelle zurück. Bei dieser Sachlage wurde die Zustellung sohin gemäß § 16 Abs. 5 des Zustellgesetzes, BGBl.Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 357/1990, nicht schon am 21. Oktober 1992, sondern erst am 8. November 1992 bewirkt, sodaß sich die am 9. November 1992 zur Post gegebene Berufung als rechtzeitig erweist.

4.2. Zum inhaltlichen Vorbringen des Berufungswerbers:

4.2.1. Gemäß § 12 Abs. 1 lit. a iVm § 11 Abs. 1 lit. e und § 2 Abs. 2 OöVeranstG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 12 Abs. 2 OöVeranstG mit Geldstrafe bis zu 100.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, der eine Veranstaltung, der keine Erwerbsabsicht zugrundeliegt, der Behörde nicht so rechtzeitig anzeigt, daß noch vor ihrer Durchführung festgestellt werden kann, ob die Veranstaltung im überwiegenden Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Beschränkungen zu unterwerfen oder überhaupt zu untersagen ist, wobei zur Wahrnehmung jener behördlichen Aufgaben nach § 10a Abs. 1 lit. b iVm § 10a Abs. 4 OöVeranstG die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zuständig ist.

4.2.2. Eine besondere Form, in der die nach § 2 Abs. 2 OöVeranstG geforderte Anzeige an die Gemeinde zu erfolgen hat, insbesondere die Verwendung eines Formulares, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Berufungswerber hat für sein als "Geburtstagsparty" bezeichnetes Motorradtreffen, dessen Durchführung unstrittig keinen Erwerbszweck verfolgte, in entsprechender Form gestaltete Einladungen an andere Motorradclubs und persönlich bekannte Interessenten sowie auch an die Gemeinde T, in deren Gebiet die Veranstaltung abgehalten wurde, versendet. Wenn daher der Meldungsleger in seinem Bericht an die Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 18. September 1991, Zl. P-710/91-Du, ausdrücklich festhält, daß "eine Rückfrage beim Gemeindeamt T ergab, daß vom Motorradclub M zwar eine Einladung zur Geburtstagsparty ergangen sei", so ist evident, daß der Berufungswerber damit seiner gesetzlichen Anzeigepflicht tatsächlich nachgekommen ist.

Es lag daher im Ergebnis kein tatbestandsmäßiges Handeln iS des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfes vor.

4.3. Aus diesem Grund war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 65 iVm § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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