Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230165/5/Br/La

Linz, 01.02.1993

VwSen - 230165/5/Br/La Linz, am 1. Februar 1993 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn K, vom 19. Dezember 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. September 1992 wegen Übertretung des Meldegesetzes, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG, § 66 Abs.4 AVG, § 33 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG, iVm § 32 Abs.2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 867/1992 - VStG sowie § 13 Abs.1 des Zustellgesetzes 1982, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 357/1990.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. November 1992, Zl.: Sich96/20118/1992, wegen Übertretung nach §§ 22 Abs.2 Z6 iVm 5, 7 und 10 des Meldegesetzes 1991 eine Strafe von 4.000 S, im Nichteinbringungsfall 96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, weil er in der Zeit vom 1.4.1992 bis zum 6.8.1992 seiner Verpflichtung für die ordnungsgemäße Vornahme der Eintragungen im Gästebuch zu sorgen, nicht nachgekommen sei, indem das Gästebuch teilweise nicht ordnungsgemäß ausgefüllt worden sei.

2. Dieses Straferkenntnis wurde, wie dem Akt zu entnehmen ist, am 25. November 1992 dem Rechtsmittelwerber durch eigenhändige Übernahme zugestellt (siehe beigeschlossener Rückschein). Mit diesem Tag wurde daher die Zustellung wirksam. Der Lauf der Berufungsfrist hatte sohin am 26. November 1992 begonnen und endete am 9. Dezember 1992 um 24.00 Uhr. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber, wie ebenfalls aus dem Akt ersichtlich, mittels dem mit 19. Dezember 1992 datierten Schreiben Berufung erhoben. Dieses Schreiben langte am 23. Dezember 1992 bei der Erstbehörde ein. Das Aufgabedatum (Poststempel) ist nicht lesbar.

2.1. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und war daher dieser Entscheidung zugrundezulegen.

3. Dem Berufungswerber wurde die offenkundig verspätet eingebrachte Berufung mit Schreiben vom 19. Jänner 1993 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Äußerung eingeräumt. Zu diesem Verspätungsvorhalt vermochte seitens des Berufungswerbers nichts vorgebracht zu werden, woraus ein rechtlich relevantes Hindernis an der rechtzeitigen Einbringung der Berufung ableitbar wäre.

3.1. Der Berufungswerber führt in seinem Schreiben hiezu aus, daß er hinsichtlich der Rechtsmittelfrist der irrigen Meinung anhing, daß diese vier Wochen betrage. Er ersuche aber trotzdem, auf Grund der genannten Mißstände in der Ortsgemeinde und beim Tourismusverband, dem Einspruch inhaltlich stattzugeben.

3.2. Nach § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

4. Rechtlich hat der Verwaltungssenat hiezu erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 9. Dezember 1992. Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 19. Dezember verfaßt und frühestens an diesem Tag der Post zur Beförderung übergeben. Eingelangt ist es bei der Erstbehörde am 23. Dezember 1992. Die Berufung wurde sohin nicht innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und gilt sohin als verspätet.

Gemäß § 32 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Eine Sachentscheidung ist daher gesetzlich nicht mehr zulässig.

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) wurde dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung zur Kenntnis gebracht.

An dieser Stelle sei noch angemerkt, daß wegen angedeuteter Mißstände im Bereich der Ortsgemeinde auch bei rechtzeitig eingebrachter Berufung mangels sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungssenates eine Beurteilung nicht erfolgen hätte können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Bleier 6

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