Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230180/2/Bi/Shn

Linz, 01.06.1993

VwSen - 230180/2/Bi/Shn Linz, am 1. Juni 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des A, vom 1. März 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 1. März 1993, Sich96/51/1993, zu Recht:

I.: Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.: Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 44a Z1 und 45 Abs.1 Z1 VStG, Art.IX Abs.1 Z1 EGVG; zu II.: § 66 VStG. Entscheidungsgründe Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 1. März 1993, Sich96/51/1993, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß Art.IX Abs.1 Z1 EGVG eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er am 29. November 1992 um 2.00 Uhr in Aigen/Mkr. vor dem Haus M durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet gewesen ist, die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört hat, indem er zu den umstehenden Personen schrie: "Damit ich euch die Schädel auseinanderhauen kann!", und dabei ein Handbeil hoch hielt. Weiters wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber hat vor der Erstinstanz geltend gemacht, er sehe in seinem Verhalten keine Ordnungsstörung. Da im Anschluß an die mündliche Bescheidverkündung Berufung erhoben wurde, war diese nicht weiter zu begründen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Mit Strafverfügung vom 8. Februar 1993 wurde dem Rechtsmittelwerber erstmals eine Verwaltungsübertretung gemäß Art.IX Abs.1 Z1 EGVG zur Last gelegt, wobei diese im wesentlichen auf der Anzeige des Meldungslegers Bez.Insp. Steininger vom 25. Jänner 1993 basiert.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer Übertretung der Ordnungsstörung durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, um ein Erfolgsdelikt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. November 1991, 91/10/0207, unter anderem ausgeführt, daß das Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Störung der öffentlichen Ordnung nur dann verwirklicht ist, wenn das Verhalten des Beschuldigten von anderen Personen als den unmittelbar betroffenen wahrgenommen werden konnte. Dieses Element der Straftat ebenso wie die Tatsache, daß diese Personen Ärgernis genommen haben, ist im Spruch anzuführen.

Daraus folgt, daß der entsprechende ausreichend konkretisierte Tatvorwurf bereits vor Eintritt der Verfolgungsverjährung erfolgen muß.

Aus der Anzeige ergibt sich, daß der Meldungsleger am 29. November 1992 um 2.35 Uhr telefonisch von einem Vorfall in der "A-Bar" in A i.M. informiert wurde, sodaß er gemeinsam mit zwei weiteren Gendarmeriebeamten zum genannten Lokal fuhr. Dort traf er den Rechtsmittelwerber zusammen mit zwei weiteren Personen an sein Auto gelehnt an, wobei alle drei einen ziemlich stark alkoholisierten Eindruck machten. Das Fahrzeug wurde von H S gelenkt. Nach längerer Diskussion stiegen sie ins Fahrzeug und bevor S von der "Ar" wegfuhr, nahm der Rechtsmittelwerber ein Handbeil, das er im Fußraum mitführte und drohte damit den vor dem Fahrzeug stehenden Personen, wobei zu diesem Zeitpunkt ca. 20 Personen Gäste aus der Diskothek "A-Bar" - um das Auto herumstanden. Der Meldungsleger führte in der Anzeige weiters aus, es konnte niemand eruiert werden, der die Drohung wahrgenommen hätte, und es habe auch nicht ermittelt werden können, ob sich diese Personen durch den Rechtsmittelwerber ernstlich bedroht gefühlt hätten. Aufgrund der starken Alkoholisierung des Rechtsmittelwerbers sei von einer Befragung Abstand genommen worden. Dieser konnte sich beim Gendarmerieposten Ulrichsberg einige Tage später an den Vorfall nicht mehr erinnern. Der Zeuge H bestätigte zwar vor der Gendarmerie das Verhalten des Rechtsmittelwerbers, jedoch ergibt sich daraus kein Hinweis, daß sich jemand darüber tatsächlich geärgert hat.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß, wenn unmittelbar nach dem Vorfall dieser Umstand nicht mehr eruierbar war, fast ein halbes Jahr später derartige Ermittlungen wohl nicht mehr zielführend sein werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Der Entfall der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

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