Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230182/./Br/Gr

Linz, 27.05.1993

VwSen - 230182/./Br/Gr Linz, am 27. Mai 1993 DVR.0690329 ((S))1ERKENNTNIS((S))0 Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn H gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. Februar 1993, Zl.: St.-806/92-L, nach der am 27. Mai 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: ^Abstand(1) I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs. 1 O.ö. Polizeistrafgesetz, LGBl. 1979/36 idF 1985/94, - O.ö PolStG., Art. XI Abs.1 Z.1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl.Nr.50 - EGVG, § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51/1991 - AVG iVm § 19 § 24, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr.52/1991 - VStG II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten für das Verfahren in erster Instanz für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 400 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 25. März 1993 über den Berufungswerber wegen der ihm angelasteten Übertretung nach § 3 des O.ö. PolStG und Art. IX Abs.1 Z 1 EGVG eine Geldstrafe von je 1.000 S und für den Fall der Nichteinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 100 Stunden verhängt, weil er 1) am 8. Dezember 1992 um 20.40 Uhr in 4020 Linz, Wohnung des Berufungswerber durch Herumschreien und lautes Beschimpfen der Hausbewohner und der Nachbarn ungebührlicher Weise störenden Lärm, welcher vermeidbar gewesen wäre, erregt habe, 2) er am 8. Dezember 1992 von 21.10 bis 21.15 Uhr in Linz, in der Wohnung und im Vorraum durch Herumschreien u. lautes Beschimpfen von Hausbewohnern und Nachbarn und somit durch ein Verhalten das Ärgernis zu erregen geeignet gewesen sei, insofern die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört, als hiedurch bei mehreren Personen Ärgernis erregt worden sei.

Der Berufungswerber wurde nach Festnahme gemäß § 35 Abs.3 VStG am 8. Dezember 1992 um 21.15 Uhr bis 9. Dezember 1992 um 07.15 Uhr in Haft angehalten. Diesbezüglich wurden für die erlittene Haft von 10 Stunden angerechnet.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß die Übertretung durch die einschreitenden Beamten unmittelbar wahrgenommen worden sei. Sie hätten diese Wahrnehmung einwandfrei machen können und sehe die Behörde diese Angaben daher als verläßlich an. Im Gegensatz hiezu seien die Angaben des Berufungswerber widersprüchlich gewesen.

2. Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben. Er bestreitet inhaltlich die ihm zur Last gelegten Übertretungen und bezeichnet in seiner Berufung den Zeugen als einen "geistesgestörten Querulanten". Ansonsten wird vom Berufungswerber zur Sache nichts vorgebracht.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Entscheidung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Gemäß § 51e Abs.1 VStG war eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen (Aufforderer) sowie der einschreitenden Beamten, Rev.Insp. und Insp. und der Einvernahme des Berufungswerber als Beschuldigten.

5. Aufgrund des Ergebnisses dieses Beweisverfahrens steht fest, daß der Berufungswerber am 8. Dezember 1992 um 20.40 Uhr sich mit den Mitbewohnern in seiner Wohnung lautstark verhalten hatte. Es wurde eine lärmende Unterhaltung geführt und das Radio in "Überzimmerlautstärke" laufen gelassen. Der Nachbar, Zeuge begab sich daraufhin zur Wohnung des Berufungswerber und bat diesen doch etwas ruhiger zu sein, worauf der Berufungswerber ihn über die Stiege hinuterzustoßen versuchte. Bei Eintreffen der Polizei vermochte der Berufungswerber vorerst dazu bewegt zu werden das lärmende Verhalten einzustellen. Der Berufungswerber war offensichtlich alkoholisiert. Nach etwa einer halben Stunde wurde vom Berufungswerber neuerlich der gleiche Lärm verursacht. Den abermals gerufenen Polizeibeamten gelang es nun nicht mehr den Berufungswerber zum Leiserstellen des Radios zu bewegen, sodaß von Rev.Insp. der Stecker des Radios herausgezogen wurde. Daraufhin geriet der Berufungswerber dermaßen in Rage, daß er zur Ermöglichung der Fortsetzung der Amtshandlung vorerst auf den Gang vor die Wohnung "komplimentiert" und in weiterer Folge gemäß § 35 Abs.3 VStG festgenommen und in das Polizeigefangenenhaus überstellt werden mußte. Bis zum Eintreffen des Arrestantenwagens beschimpfte der Berufungswerber sowohl die Beamten als auch Hausbewohner, welche auf Grund des Lärmes auf die Amtshandlung aufmerksam geworden waren. Die Aggressivität war beim Berufungswerber so geartet, daß seitens der einschreitenden Beamten noch Verstärkung angefordert worden ist.

5.1. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die glaubwürdigen Angaben der vernommenen Zeugen. Diese waren in sich schlüssig und inhaltlich vollkommen übereinstimmend. Es gibt daher nicht die geringste Veranlassung diese auch nur in Ansätzen in Zweifel zu ziehen. Demgegenüber entbehrte das Vorbringen des Berufungswerbers, sowohl in der Berufung als auch teilweise in der Verhandlung - der Berufungswerber nannte auch in dieser den Zeugen wörtlich wieder einen "geistesgestörten Idioten" einer zu erwartenden Sachlichkeit. Nach einem diesbezüglichen "Ruf zur Ordnung" durch den Verhandlungsleiter, versuchte der Berufungswerber deutlich zu machen, daß diese Art von Sprache für ihn durchaus nicht ungewöhnlich wäre. Im Lichte dieser Eindrück konnten die Angaben der Zeugen besonders illustrativ nachvollzogen werden.

Der Verantwortung des Berufungswerber konnte daher nur der Charaker einer Schutzbehauptung zuerkannt werden.

6. Hiezu hat der unabhängige Verwaltungssenat rechtlich erwogen:

6.1. Wer ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt, begeht, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, eine Übertretung nach § 3 Abs.1 des O.ö. PolStG. Gemäß Art IX Abs.1 Z.1 EGVG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen stört. Es handelt sich um zwei verschiedene, einander nicht ausschließende Strafdrohungen, welche durch eine Tathandlung gegangen worden sind (§ 22 Abs.1 VStG).

Das oben umschriebene Verhalten erfolgte an einem öffentlichen Ort und war hinsichtlich seiner Intensität so gestaltet, daß hiedurch jenes Ausmaß der tatbestandsmäßigen, negativen Auswirkung, nämlich, jener ungeschriebenen Regel die für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben der Menschen anzusehen ist, bei weitem überstiegen hat. Einem gedeihlichen Zusammenleben der Menschen ist ein derartiges Verhalten, nämlich lautes Radiospielen, Schreien und Schimpfen welchem ein größerer Personenkreis teilhaft wird, in jeder Beziehung abträglich. Es wäre dabei nicht einmal erforderlich, daß ein derartiges Verhalten zu Aufsehen und ua. zum Zusammenlauf von Menschen führt. Es muß vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, daß ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einen öffentlichen Ort widerspricht. Das vom Berufungswerber geübte, ihm zur Last liegende Verhalten, war daher in geradezu typischer Weise einem gedeihlichen Miteinander der Menschen, in ihren öffentlichen "Verhaltenserwartungen" gegenüber den Mitmenschen, zuwider. (VwGH 25.10.1948, Slg. 543A, 9.7.1984, 84/10/0080 u. VwGH 12.12.1983, 82/10/0004 ua.).

6. Zur Strafzumessung ist anzumerken, daß die von der Erstbehörde verhängte Strafe keinesfalls zu hoch bemessen wurde. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Der Berufungswerber hat bereits mehrfach auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Verwaltungsübertretungen begangen. Dies war bei der Strafzumessung als erschwerend zu werten.

Mildernd konnte demgegenüber kein Umstand gewertet werden. Die Tathandlung hatte zu einem größeren Aufsehen geführt, sodaß darin ein weiterer Straferschwerungsgrund zu erblicken ist. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse wurde von S 7.600,-, keine Sorgepflichten und Vermögenslosigkeit ausgegangen. Die Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens im Ausmaß von einem Drittel ist daher berechtigt gewesen.

Diese Strafe scheint nicht zuletzt auch aus Gründen der Spezialprävention erforderlich zu sein und möge sie als solche den Berufungswerber von weiteren derartigen Übertretungen abhalten und die Einsicht zu einer höheren Werthaltung gegenüber Nachbarn und Organen der öffentlichen Aufsicht und dem gesetzlich geschützten Wert der öffentlichen Ordnung, fördern.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. ^Abstand(1) Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat: Dr. B l e i e r 6

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