Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230187/2/Gf/Hm

Linz, 22.04.1993

VwSen-230187/2/Gf/Hm Linz, am 22. April 1993 DVR 0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des H durch RA Dr. H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 19. Februar 1993, Zl. Pol/802/1992/Wim, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der Strafausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 65 iVm § 66 Abs. 1 VStG weder einen Beitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 19. Februar 1993, Zl. Pol/802/1993/Wim, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verhängt, weil er an diesem Tag in seiner Imbisstube einen bewilligungspflichtigen Spielapparat aufgestellt und betrieben habe, ohne über die hiefür erforderliche behördliche Bewilligung zu verfügen; dadurch habe er eine Übertretung des § 13 iVm § 5 Abs. 1 des Oö. Spielapparategesetzes, LGBl.Nr. 55/1992 (im folgenden: OöSpielapparateG), begangen, weshalb er gemäß § 13 Abs. 2 OöSpielapparateG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 22. Februar 1993 durch persönliche Aushändigung an seine Gattin zugestellte Straferkenntnis wendet sich die vorliegende, am 1. März 1993 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene und ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe gerichtete Berufung.

2.1. Hinsichtlich der Strafhöhe führt die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis aus, daß das von der im Zuge der behördlichen Kontrolle anwesenden und als seine formelle Vertreterin fungierenden Gattin abgegebene Geständnis als strafmildernd gewertet worden sei und Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß die Strafe bei weitem überhöht sei und angesichts der Tatumstände auch mit einer Ermahnung das Auslangen hätte gefunden werden können.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu Zl. Pol-802/1993; von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels eines entsprechenden, darauf gerichteten Antrages der Verfahrensparteien gemäß § 51e Abs. 2 VStG abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Der Berufungswerber hatte zum Tatzeitpunkt einen Spielapparat, nämlich ein Dartgerät, in seinem Lokal aufgestellt und betrieben. Im Zuge der behördlichen Kontrolle hat die Gattin des Berufungswerbers diesen Spielapparat sofort freiwillig in den Keller verbracht und dort für Gäste unzugänglich verwahrt. Mit Bescheid der Gemeinde Marchtrenk vom 26. Februar 1992, Zl. I-130-3/1992-Sch/ra, wurde dem Berufungswerber die Bewilligung erteilt, den verfahrensgegenständlichen Spielapparat in seinem Lokal "in der Zeit von 01.02.1992 bis 31.12.1994" erwerbsmäßig zu betreiben.

+ 4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 4 iVm § 5 Abs. 1 OöSpielapparateG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist dieser nach § 13 Abs. 2 OöSpielapparateG mit einer Geldstrafe von 10.000 S bis 100.000 S zu bestrafen, der bewilligungspflichtige Spielapparate ohne Spielapparatebewilligung aufstellt und betreibt.

4.2. Durch den oben unter 3. angeführten Bewilligungsbescheid der Gemeinde Marchtrenk wurde dem Berufungswerber im Ergebnis jedenfalls (ob gewollt oder nicht) rückwirkend eine Spielapparatebewilligung für den verfahrensgegenständlichen Apparat erteilt, die auch (zur Gänze) den mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Tatzeitraum erfaßt. Insgesamt besehen lag daher auch kein strafbares Verhalten des Berufungswerbers vor.

Da sich aber die gegenständliche Berufung explizit auf die Anfechtung der Strafhöhe beschränkt, ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen und könnte gemäß § 52a Abs. 1 VStG nur mehr von der belangten Behörde selbst bzw. von deren sachlich in Betracht kommender Oberbehörde, nämlich der Oö. Landesregierung, nicht aber vom außerhalb dieser Behördenorganisation stehenden Oö. Verwaltungssenat, aufgehoben werden.

Um zu einem möglichst sachgerechten Ergebnis zu kommen, verbleibt dem Oö. Verwaltungssenat hingegen nur die Möglichkeit, unter Aufrechterhaltung des Schuldspruches gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz VStG - weil die Berufungswerber mangels strafbarem Verhalten überhaupt kein Verschulden traf und dieses auch keine nachteiligen Folgen nach sich zog - von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

4.3. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und der Strafausspruch der belangten Behörde aufzuheben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 65 iVm § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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