Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230202/10/Gf/La

Linz, 18.05.1993

VwSen-230202/10/Gf/La Linz, am 18. Mai 1993 DVR 0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner und den Berichter Dr. Grof sowie den Beisitzer Dr. Schön über die Berufung der Ga Linz, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. Jänner 1993, Zl. St-10307/92-B, nach der am 18. Mai 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin einen Beitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde in Höhe von 2.500 S und zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 5.000 S, zusammen also in Höhe von 7.500 S, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. Jänner 1993, Zl. St-10307/92-B, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 25.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage) verhängt, weil sie sich am 12. August 1992 durch Auf- und Abgehen, Ansprechen von männlichen Passanten und PKW-Lenkern und durch die Vereinbarung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in einer Weise verhalten habe, die auf die Anbahnung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung zu Erwerbszwecken abgezielt habe. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 Abs. 3 lit. a des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/1985 (im folgenden: OöPolStG), begangen, weshalb sie gemäß § 10 Abs. 1 lit. b OöPolStG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses der Berufungswerberin am 12. März 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 26. März 1993 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die der Berufungswerberin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung infolge der übereinstimmenden Angaben der eingeschrittenen Sicherheitswachebeamten und des zeugenschaftlich einvernommenenen Kunden als erwiesen anzusehen sei. Aufgrund des hohen Unrechtsgehaltes der Tat und des Vorliegens zahlreicher einschlägiger Vormerkungen sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2.2. Dagegen bringt die Berufungswerberin vor, zur Tatzeit nicht am Tatort, sondern bei ihrem Lebensgefährten gewesen zu sein. Hinsichtlich ihrer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse führt sie an, seit 1992 arbeitslos zu sein und derzeit lediglich Notstandshilfe zu beziehen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. St10307/92-B sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der als Partei Dr. Johann Bernberger als Vertreter der belangten Behörde erschienen ist; die Berufungswerberin ist dieser Verhandlung ebenso ohne Angabe von Gründen ferngeblieben wie der geladene Zeuge Kurt P. Die anwesende Partei hat der Verlesung der Niederschriften gemäß § 51g Abs. 3 Z. 4 VStG zugestimmt.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Die Berufungswerberin hat am 12. August 1992 gegen 21.30 Uhr am Pfarrplatz in Linz einen ihr unbekannten Dritten angesprochen, mit ihm die Ausübung eines Geschlechtsverkehrs gegen ein Entgelt von 700 S vereinbart und diesen in der Folge auch durchzuführen beabsichtigt.

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die niederschriftlichen, unter Wahrheitspflicht abgelegten, in sich widerspruchsfreien und insgesamt glaubwürdigen Aussagen des Kunden der Berufungswerberin sowie der einschreitenden Sicherheitsorgane. Soweit die Berufungswerberin diesen in ihrer Berufung bloß unspezifiziert entgegenhält, zum fraglichen Zeitpunkt mit "ihrem früheren Lebensgefährten beisammen" gewesen zu sein, vermochten diese Angaben den Oö. Verwaltungssenat hingegen nicht zu überzeugen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs. 3 lit. a OöPolStG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 200.000 S zu bestrafen, der sich an einem öffentlichen Ort in einer Weise verhält, die auf die Anbahnung der Prostitution abzielt.

4.2. Nach den obigen, unter 3. getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ist die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens der Berufungswerberin im Sinne des Tatvorwurfes unbestritten. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe liegen nicht vor. Indem es die Berufungswerberin offensichtlich darauf anlegte, mit einem Unbekannten einen Geschlechtsverkehr gegen Entgelt auszuüben, ist ihr auch vorsätzliches Handeln zur Last zu legen.

4.3. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde zutreffend mehrere einschlägige Vormerkungen, aus denen die über einen längeren Zeitraum hinweg bestehende grundsätzliche Uneinsichtigkeit bzw. Gleichgültigkeit der Berufungswerberin gegenüber den einschlägigen Strafbestimmungen hervorgeht, als erschwerend gewertet. Mildernde Umstände sind auch im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat nicht hervorgekommen. Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Berufungswerberin ist die belangte Behörde davon ausgegangen, daß diese weder über ein Einkommen noch über ein Vermögen verfügt noch diese Sorgepflichten treffen; dies wird auch mit der vorliegenden Berufung nicht bestritten. Die wegen der Übertretung des § 2 Abs. 3 lit. a OöPolStG verhängte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht schließlich auch der durch diese Bestimmung iVm § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation.

In Würdigung all dieser Umstände kann der Oö. Verwaltungssenat insbesondere unter Berücksichtigung des gravierenden Verschuldens der Berufungswerberin - der belangten Behörde somit nicht entgegentreten, wenn diese eine Geldstrafe von 25.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage) wegen der Übertretung des § 2 Abs. 3 lit. a OöPolStG als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

Die Bezahlung der Geldstrafe kann der Berufungswerberin, selbst wenn sie bloß Notstandshilfe bezieht, zumindest im Ratenwege (vgl. § 54b Abs. 3 VStG) zugemutet werden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 2.500 S sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von insgesamt 5.000 S, zusammen also in Höhe von 7.500 S, vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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