Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230213/4/Br/La

Linz, 17.05.1993

VwSen - 230213/4/Br/La Linz, am 17. Mai 1993 DVR. 0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Anton K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 19. März 1993, Zl. Sich96/1957/1993/B, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, § 33 Abs.4 Allgemeinen Verwaltungsverfahrens- gesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992, § 24, 49 Abs.1, 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 867/1992.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat mit der Strafverfügung vom 4. 2.1993, Zl. Sich96/1957/1993/B, über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 3 Abs.1 iVm mit § 22 Abs.1 des Meldegesetzes 1991, BGBl.Nr. 9/1992, eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Nichteinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er es zumindest im Zeitraum vom 16. 12. 1992 bis 15. 1. 1993 unterlassen habe, sich innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Tagen nach der Unterkunftnahme in Geretsberg, Weißlatz Nr. 19, bei der zuständigen Meldebehörde polizeilich anzumelden.

2. Diese Strafverfügung wurde dem Berufungswerber am 19. Februar 1993 um 13.00 h durch eigenhändige Übernahme (Ausfolgung durch ein Organ der Bundesgendarmerie) zugestellt. Dies ergibt sich aus dem angeschlossenen Rückschein. Mit Schreiben vom 9. März 1993 erhebt der Berufungswerber Einspruch gegen diese Strafverfügung. Der Einspruch wurde am 11. März 1993 der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels). Darin verweist der Berufungswerber ausführlich auf seine widrigen sozialen Umstände und führt zur Sache selbst aus, daß "es für den Einspruch wahrscheinlich zu spät sein werde da er nicht im Lande gewesen sei und erst heute (gemeint wohl am 9. März 1993) zurückgekommen sei und seine Frau sich nicht auskenne." Weiter führt der Berufungswerber "zum Inhalt" der ihm zur Last gelegten Übertretung noch aus, daß diese Anzeige rechtlich nicht gerechtfertigt sei, zumal diese aus persönlichen Motiven einer Gemeindebediensteten des Gemeindeamtes Geretsberg resultiere. 3. Am 19. März 1993 erläßt die Bezirkshauptmannschaft Braunau den nunmehr angefochtenen Bescheid und weist damit den Einspruch des Berufungswerbers als verspätet mit der Begründung zurück, daß die Einspruchsfrist am 5. März 1993 abgelaufen sei.

4. Dieser Bescheid wurde - wie dem Akt zu entnehmen ist - am 27. März 1993 dem Berufungswerber zugestellt. Dagegen wendet sich nun die binnen offener Frist, am 7. April 1993 der Post zur Beförderung übergebene Berufung (Datum des Poststempels). Zur Verspätung des Einspruches gegen diese Strafverfügung selbst macht der Berufungswerber keine Angaben mehr. Er weist lediglich darauf hin, daß die Zustellung des Zurückweisungsbescheides durch die Gendarmerie erfolgt sei und die Beamten nicht gewußt hätten, daß ein RSb-Brief nicht zu eigenen Handen zugestellt werden müsse. Der Zeitpunkt der Zustellung sei der 27. März 1993 Samstag vormittags - gewesen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau Zl.: Sich96/1957/1993. Da sich aus dem vorliegenden Sachverhalt lediglich eine zu erörternde Rechtsfrage ergibt, nämlich ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist, konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

6. In Wahrung des Parteiengehörs (VwGH 23.11.1989, Zl. 88/06/0120) wurde dem Bw mit Schreiben vom 3. Mai 1993 die Sach- und Rechtslage zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm eine 7-tägige Frist zu einer allfälligen Äußerung eröffnet.

6.1. Der Bw führte hiezu in seinem Schreiben vom 11. Mai 1993 sinngemäß aus, daß er am 2. und 3. April 1993 wegen seines Nervenleidens im Krankenhaus Oberndorf gelegen, bzw. er magels eines Krankenbettes wieder nachhause entlassen worden sei. Aufgrund seines Gesundheitszustandes habe er den Termin übersehen. Er ersuche daher trotzdem um Anhörung in der Sache selbst.

6.1 In der Sache selbst war daher zu erwägen:

6.2. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist ein Einspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung der Strafverfügung einzubringen. Im vorliegenden Fall hatte die 2-wöchige Frist, wie von der Erstbehörde zutreffend festgestellt, mit der Zustellung (Freitag der 19. Februar 1993) zu laufen begonnen und endete somit, wie bereits unter 3. ausgeführt, mit Ablauf des 5. März 1993; spätestens mit diesem Datum hätte daher der Einspruch der Post zur Beförderung übergeben oder direkt bei der Behörde eingebracht werden müssen. Tatsächlich geschah dies jedoch erst am 11. März 1993.

6.2.1. Die vom Bw im Rahmen seines Parteiengehörs abgegebene Erklärung geht schon deshalb ins Leere, weil diese nicht auf den Zeitraum der offenen Einspruchsfrist (vom 19. Februar bis 5. März 1993) Bezug nimmt.

6.3. Der Berufungswerber war sich offenbar aufgrund seiner Anmerkung im ersten Satz seines Einspruches gegen die Strafverfügung der Verspätung bereits bewußt. Er vermeinte diesbezüglich "er lasse es darauf ankommen". In seinen Ausführungen kommt vor allem sein Unmut über das gegenständliche Verfahren, insbesondere jedoch über jene Bedienstete des Gemeindeamtes von Geretsberg zum Ausdruck, welche dieses Verfahren seiner Ansicht nach eingeleitet hat. Dieses Vorbringen ist jedoch in diesem Verfahren nicht sachbezogen und daher nicht von rechtlicher Relevanz. Zumal der Berufungswerber die Strafverfügung zu eigenen Handen zugestellt erhalten hat, kann auch der Umstand, daß der Berufungswerber nach der Zustelung "außer Lande" (ortsabwensend) war, seiner Säumigkeit keine rechtliche Relevanz zukommen lassen.

6.3.1. Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist daher aus rechtlichen Gründen verwehrt (§ 33 Abs.4 AVG) durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern und in die Sachentscheidung einzutreten. Der Einspruch wurde daher von der Bezirkshauptmannschaft Braunau zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Demzufolge war diese Berufung als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig.

Hinweis:

Sie können jedoch gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.Ö. Verwaltungssenat Dr. B l e i e r

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