Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230216/6/Br/Gr

Linz, 26.05.1993

VwSen - 230216/6/Br/Gr Linz, am 26. Mai 1993 DVR.0690392 ((S))1ERKENNTNIS((S))0 Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn Rene K gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. März 1993, Zl.: St.-12.330/92-B, nach der am 26. Mai 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

Art. XI Abs.1 Z.1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl.Nr.50 - EGVG, § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51/1991 - AVG iVm § 19 § 24, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr.52/1991 - VStG II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 400 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 3. März 1993 über den Berufungswerber wegen der ihm angelasteten Übertretung nach Art. IX Abs.1 Z 1 EGVG eine Geldstrafe von 2000 Schilling und für den Nichteinbringungsfall 6 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 25. September 1992 um 09.15 Uhr in 4020 Linz, auf Wiener Str. auf dem Gehsteig vor dem Hause Nr. 487 durch ein Verhalten, welches objektiv geeignet gewesen sei, Ärgernis zu erregen, und die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört und bei Personen Unmut hervorgerufen habe, indem er lautstark umhergeschrien und mit dem Arm wild gestikuliert und den Beamten gröblichst mit den Äußerungen: "Glaubt ihr, wir haben nichts anderes zu tun, als euch wegen der blöden Strafzettel nachzulaufen, was soll der Blödsinn überhaupt, daß ihr mich aufschreibt, ihr könnts nur die Geschäftsleute sekkieren. Du bist ja der Letzte! Du Eierkopf! Ja du bist ein Eierkopf, ja du hast richtig gehört, ein Eierkopf! Außerdem schaust aus wie jener Polizist in der Deix-Karikatur. Was willst überhaupt, ich werde mich über dich beschweren" beschimpft habe.

2. Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben. Er führt hiezu im wesentlichen zur Sache sinngemäß aus, daß er sich mit dem Polizeibeamten nicht in einer Lautstärke unterhalten habe, welche geeignet gewesen wäre, dieses Ärgernis zu erregen. Zu dieser Zeit herrsche nämlich in Eblesberg "Höllenlärm". Das etwas lautere Gespräch habe auf Gegenseitigkeit beruht. Aus diesem Grunde ersuche er "bei Bestehen darauf, daß ich die Ordnung gestört habe (gemeint wohl: nicht gestört habe) auf einen Lokalaugenschein, um festzustellen, ob man durch lautes Reden, die Aufmerksamkeit von Passanten, oder Autofahrern auf sich ziehen kann".

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Entscheidung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis geführt durch die Vernehmung des Anzeigelegers, Rev.Insp. Josef G, anläßlich der vor Ort durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

5. Es war als erwiesen anzusehen, daß der Berufungswerber sich wegen eines an seinem Fahrzeug vorgefundenen "Verständigungszettels" zum Zeugen G, welcher gerade dabei war Verkehrsanhaltungen durchzuführen, begeben hatte. Dabei machte er dem Polizeibeamten heftige Vorwürfe wegen der sich aus dem Verständigungszettel ergebenden Beanstandung. Die Äußerungen des Berufungswerber gegenüber dem Polizeibeamten hatten folgenden verbalen Inhalt: "Was soll den dieser Blödsinn. Wollt ihr nur die Geschäftsleute von Ebelsberg sekkieren". Nachdem der Anzeigeleger den Berufungswerber dahingend aufgeklärt hatte, daß nicht er, sondern ein Kollege vom Wachzimmer den Verständigungs- zettel angebracht habe und der Berufungswerber sich daher an diesen Kollegen wenden möge, beschimpfte der Berufungswerber den Meldungsleger in lautstarker Weise unter Verwendung der in der Anzeige genannten verbalen Schmähungen (Deix-Karikatur, Eierkopf) bei gleichzeitigem heftigem Gestikulieren. Zum Zeitpunkt des Vorfalles hat wohl Straßenverkehrsgeschehen geherrscht. Es waren aber immer wieder Verkehrslücken.

5.1. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die glaubwürdigen Angaben des Zeugen G. Die anläßlich der Verhandlung - vor Ort - gemachten Angaben waren den Denkgesetzen entsprechend gut nachvollziebar. Es hat zum Zeitpunkt der Vernehmung (ca. 09.50 Uhr) wohl reges Verkehrsgeschehen geherrscht. Eine lautstarke Unterhaltung ist dabei aber durchaus von der gegenüberliegenden Straßenseite aus wahrnehmbar, insbesondere dann, wenn ein solches mit einem Polizeibeamten in Uniform und unter heftigem Gestikulieren stattfindet. Es ist dabei auch plausibel, daß die Passanten ihre Aufmerksamkeit dann auch einem solchen Vorfall zuwenden. Nicht zuletzt gibt der Berufungswerber in seiner Berufungsausführung sogar selbst zu, daß er sich mit dem Polizeibeamten lautstark unterhalten habe.

Ansonsten hat der Berufungswerber es weder im erstinstanzlichen Verfahren der Mühe Wert gefunden bei der Behörde zu erscheinen, noch tat er dies bei der Berufungsverhandlung. Obwohl er einen Ortsaugenschein beantragt hatte und noch eine viertel Stunde vor Verhandlungsbeginn in Ebelsberg anwesend gewesen ist, zog er es vor auch zur Berufungsverhandlung nicht zu erscheinen. Seinem bestreitenden Berufungsvorbringen war daher gegenüber den Angaben des Zeugen Rev.Insp. G nur der Charaker einer Schutzbehauptung zuzuerkennen.

Der Zeuge war verhalten unter Wahrheitspflicht seine Ausage abzulegen, während der Berufungswerber sich frei und ohne eine strafrechtliche Sanktion befürchten zu müßen verantworten konnte. Es gibt keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür, daß der Zeuge Grugl hinsichtlich seiner Wahrnehmung geirrt haben könnte oder gar den Berufungswerber wahrheitswidrig belastet hätte.

6.Hiezu hat der unabhängige Verwaltungssenat rechtlich erwogen:

6.1. Eine Verwaltungsübertretung gemäß Art. IX Abs.1 Z.1 begeht, wer durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Ort stört.

Das oben umschriebene Verhalten erfolgte an einem öffentlichen Ort und war hinsichtlich seiner Intensität so gestaltet, daß hiedurch jenes Ausmaß der tatbestandsmäßigen, negativen Auswirkung, nämlich, jener ungeschriebenen Regel die für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben der Menschen anzusehen ist, bei weitem überstiegen hat. Die Beschimpfung eines Sicherheitswachebeamten als "Eierkopf" und ihn vom Aussehen mit den Darstellungen eines, einer wohl einer breiteren Öffentlichkeit mit seinen Karikaturen bekannten Künstler - Polizeibeamte werden von diesem Karikaturisten in nicht schmeichelhafter Form dargestellt - in Vergleich zu bringen, war einem von jedem wertverbundenen Menschen zu erwartenden Verhalten zuwider. Einem gedeihlichen Zusammenleben der Menschen ist ein derartiges Verhalten in jeder Beziehung abträglich. Es ist nicht erforderlich, daß ein derartiges Verhalten zu Aufsehen und ua. zum Zusammenlauf von Menschen führt. Es muß vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, daß ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht. Das dem Berufungswerber zur Last gelegte Verhalten, war in geradezu typischer Weise einem gedeihlichen Miteinander der Menschen, in ihren öffentlichen "Verhaltenser- wartungen" gegenüber Mitmenschen, zuwider. (VwGH 25.10.1948, Slg. 543A, 9.7.1984, 84/10/0080 u. VwGH 12.12.1983, 82/10/0004 ua.).

Darüber hinaus wäre dieses Verhalten "ein sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten" im Sinne der Z 2 dieser gesetzlichen Bestimmung subsumier- und strafbar gewesen. Eine Bestrafung auch wegen dieses zusätzlichen Tatbildes ist jedoch unterblieben.

Die rechtspolitische Zielsetzung dieser Norm ist es, einen speziellen Schutz jenen Organen der öffentlichen Aufsicht zu gewähren, welche in ihrer überwachenden und beaufsichtigenden Funktion mit der Bevölkerung in einem unmittelbaren Kontakt kommen (siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsrechtes; 4. Auflage, Prugg Verlag Eisenstadt, Seite 46).

6. Zur Strafzumessung ist anzumerken, daß die von der Erstbehörde verhängte Strafe keinesfalls zu hoch bemessen wurde. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausma des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden. Selbst wenn der Milderungsgrund der Unbescholtenheit vorliegt, so wird dieser doch durch die mit besonderer Intensität und Aggressivität getätigte Übertretungshandlung überwogen. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse wurde von einem Durchschnittswert ausgegangen. Da der Berufungswerber sich als Kaufmann bezeichnet, kann, entgegen der Annahme der Erstbehörde, nicht von Einkommenslosigkeit wohl aber von Vermögenslosigkeit ausgegangen werden. Die Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens im Ausmaß von zwei Drittel ist daher berechtigt gewesen.

Hinsichtlich des Verschuldens ist noch zu bemerkten, daß der Berufungswerber ganz bewußt den Polizeibeamten als "Objekt" seines Verhaltens auserkoren hatte. Es liegt daher subjektiv tatseitig ein qalifiziertes, schuldhaftes Verhalten vor, welches eben die Zuwiderhandlung gegen rechtlich geschützte Werte, sowie Rechte und Pflichten, die von der Rechtsordnung anerkannt sind, zum Inhalt gehabt hatte. Diese Strafe scheint nicht zuletzt auch aus Gründen der Spezialprävention erforderlich zu sein und möge sie als solche den Berufungswerber von weiteren derartigen Übertretungen abhalten und die Einsicht zu einer höheren Werthaltung gegenüber den Organen der öffentlichen Aufsicht und dem gesetzlich geschützten Wert der öffentlichen Ordnung, fördern.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat: Dr. B l e i e r 6

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