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VwSen-230222/4/Gf/La

Linz, 22.07.1993

VwSen-230222/4/Gf/La Linz, am 22. Juli 1993 DVR 0690392 ER K E N N T N I S Der Oö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Christian D, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 27. April 1993, Zl. Pol96/131/1991-Fu, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 50 S sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 100 S, insgesamt also in Höhe von 150 S, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 27. April 1993, Zl. Pol-96/131/1991-Fu, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er am 21. April 1991 ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe, indem er beim Ansichtigwerden von Gendarmeriebeamten in lautstarkes Gelächter ausgebrochen sei und lautstark geschrien hätte. Dadurch habe er gegen § 3 Abs. 1 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1976, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/1985 (im folgenden: OöPolStG), verstoßen, weshalb er gemäß § 10 Abs. 1 lit. a OöPolStG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 29. April 1993 zugestellte Straferkenntnis wendet sich die vorliegende, am 11.

Mai 1993 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß es aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der als Zeugen einvernommenen Meldungsleger und auch der übrigen Zeugenaussagen aus dem Freundeskreis des Rechtsmittelwerbers als erwiesen anzusehen sei, daß dieser gegen 2.55 Uhr an einem näher bezeichneten Ort laut brüllend den Stiegenaufgang heruntergekommen und beim Ansichtigwerden von Gendarmeriebeamten in lautes Gelächter ausgebrochen sei sowie dieses Verhalten auch nach mehrmaliger Aufforderung der einschreitenden Sicherheitsorgane nicht eingestellt habe.

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber vor, daß nicht er lautstark gebrüllt und gelacht habe, sondern sich außer ihm auch noch etwa 25 andere Personen am Vorfallsort befunden hätten. Wenn seinem Bruder die gleiche Tat - sogar unter angeblicher Verwendung der gleichen Wortwendungen - zur Last gelegt werde, so zeige dies nur, daß die belangte Behörde gar nicht eindeutig bestimmen könne, wer tatsächlich der Erreger des vermeintlichen Lärmes gewesen sei. Im übrigen sei der Lärm von den anderen Zeugen ausdrücklich nicht als störend qualifiziert worden. Außerdem liege darin, daß der Rechtsmittelwerber aufgrund desselben Verhaltens überdies wegen Ordnungsstörung bestraft worden sei, eine unzulässige Doppelbestrafung.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zu Zl. Pol-96/131/1991 sowie durch Einsichtnahme in den h. Akt zu Zl. VwSen-230221; da zu letzterer Angelegenheit bereits eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wurde und aus diesen Beweismitteln in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, konnte gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 OöPolStG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist dieser nach § 10 Abs. 1 lit. a OöPolStG mit Geldstrafe bis zu 5.000 S zu bestrafen, der ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat (vgl. zB VwGH v. 27. November 1986, Zl. 85/10/0116,0138), schließen die Strafdrohungen des Art. IX Abs. 1 Z. 1 (Ordnungsstörung) und des § 3 Abs. 1 OöPolStG (Lärmerregung) einander nicht aus, sodaß wegen ein und desselben Verhaltens sowohl eine Bestrafung nach der einen als auch nach der anderen Norm möglich ist, solche Strafen also gemäß § 22 Abs. 1 VStG nebeneinander verhängt werden können.

Im gegenständlichen Verfahren ist aber - dem Tatvorwurf zufolge lediglich zu untersuchen, ob die dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Lärmerregung "störend" iSd § 3 Abs. 1 OöPolStG gewesen ist; ob sie darüber hinaus auch etwas Unerlaubtes oder Schändliches erkennen ließ, also damit zu Zuständen führte, die geordneten Verhältnissen an öffentlichen Orten widersprechen und somit auch das Tatbild des Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG erfüllte (vgl. zB VwGH v. 25. Mai 1983, Zl. 83/10/0020), war hingegen nicht zu prüfen (vgl. hiezu vielmehr das h. Erkenntnis vom 16. Juli 1993, Zl. VwSen-230221/16/Br).

4.2. Der Rechtsmittelwerber gesteht selbst ein, daß sich am verfahrensgegenständlichen Ort eine größere Anzahl von Personen nämlich etwa 25 - vor dem Lokal aufgehalten und sich über einen wegen einer Sachbeschädigung durchgeführten Gendarmerieeinsatz mokiert hat. Es liegt unter diesen Umständen auf der Hand, daß die Unterhaltung nicht in einer normalen Lautstärke geführt worden sein kann. Zudem ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, daß es bereits 2.55 Uhr spät und der nächste Tag - ein Montag - ein normaler Arbeitstag war. Bei Zugrundelegung des Maßstabes eines objektiv empfindenden Durchschnittsbürgers - nur auf diesen und nicht etwa auf die subjektive Meinung der einschreitenden Sicherheitsorgane oder der sonst am Vorfallsort unmittelbar anwesenden Personen kommt es (worauf bereits die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat) bei der Beurteilung des Kriteriums als "störend" iSd § 3 Abs. 1 OöPolStG an -, der sich zu dieser Zeit üblicherweise gerade in der Tiefschlafphase befindet, reichen daher bereits geringfügige Überschreitungen einer Lautstärke, die zu anderen Tageszeiten allenfalls als unbedenklich hingenommen werden könnten, dazu hin, daß ein Lärm als störend zu qualifizieren ist (vgl. dazu auch VwSen-230057 v. 7. September 1992).

Welche Worte der Rechtsmittelwerber dabei verwendet hat, ist rechtlich jedenfalls dann ebenso unerheblich wie der Umstand, von wem - nämlich von ihm oder von seinem Bruder - bestimmte Worte verwendet wurden, wenn dieser Aspekt (wie im gegenständlichen Fall) nicht dadurch zum Tatvorwurf erhoben wird, daß (was unter dem Aspekt des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z. 1 VStG auch nicht erforderlich ist) ihn die belangte Behörde in den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufnimmt. Entscheidend ist nur, daß - wie vorliegendenfalls - feststeht, daß sich unter den vor dem Lokal anwesenden Personen jedenfalls auch der Rechtsmittelwerber befunden und sich entweder bei isolierter Betrachtung oder im Zusammenwirken mit anderen in einer solchen Lautstärke artikuliert hat, die für sich bzw. insgesamt besehen den Tatbestand der ungebührlichen Lärmerregung iSd § 3 Abs. 1 VStG erfüllt.

4.3. Der Rechtsmittelwerber hat diese Verhaltensweise an den Tag gelegt, obwohl er bei Zugrundelegung eines objektiven Sorgfaltsmaßstabes damit rechnen mußte, daß er dadurch andere in ihrer Nachtruhe stört; indem er dies aber in Kauf genommen hat, hat er nicht bloß fahrlässig, sondern bedingt vorsätzlich gehandelt.

Nachdem Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe offenkundig nicht vorliegen, ist die Strafbarkeit des Rechtsmittelwerbers sohin gegeben.

4.4. Gemäß § 21 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind; sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Angesichts der bereits zuvor festgestellten Vorsätzlichkeit der Lärmerregung kann das Verhalten des Rechtsmittelwerbers nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates nicht als von einem bloß geringfügigem Verschulden getragen angesehen werden, weil dadurch die dem § 3 Abs. 1 OöPolStG ua. innewohnende Intention, die Allgemeinheit vor Lärmbelästigungen in der Nacht zu schützen, bewußt mißachtet wurde. Schon aus diesem Grund scheidet daher eine Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 VStG im vorliegenden Fall aus, ohne daß darüber hinaus auch noch die Frage nach der Bedeutsamkeit jener Folgen, die die Tat nach sich gezogen hat, untersucht zu werden brauchte (vgl. zB VwGH v. 16. März 1987, Zl. 87/10/0024).

4.5. Da die belangte Behörde bei der Strafbemessung die Grundsätze des § 19 VStG offensichtlich beachtet (und hiebei unzutreffend den Umstand, daß der Rechtsmittelwerber trotz mehrfacher Aufforderung, diese einzustellen, die strafbare Handlung dennoch fortsetzte, nicht als iSd § 33 Z. 1 StGB erschwerend gewertet) hat, kann ihr sohin vom Oö. Verwaltungssenat auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese eine den gesetzlichen Strafrahmen ohnedies nur zu einem Zehntel ausschöpfende Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

Eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG kam im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil die Strafbestimmung des § 10 Abs. 1 lit. a OöPolStG keine Mindeststrafe vorsieht (vgl. W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Eisenstadt 1990, S. 811).

4.6. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 50 S, sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 100 S, sohin insgesamt in Höhe von 150 S vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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