Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230235/13/Kei/Shn

Linz, 22.09.1993

VwSen - 230235/13/Kei/Shn Linz, am 22. September 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Helmut S, geb. am 21.11.1938, (Sandlermilieu Bereich Hauptbahnhof, 4020 Linz), gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, Zl.St.387/92 K, vom 2. April 1993 wegen einer Übertretung des Art.IX Abs.1 Z1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) zu Recht erkannt:

I.: Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, 51 VStG.

II.: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, ds 400 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. April 1993, Zl.St.387/92 K, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 200 Stunden) verhängt, weil er "am 13.7.1992 von 13.20 bis 13.35 Uhr in Linz, Landstr. Taubenmarkt durch ein Verhalten, welches geeignet" gewesen sei, "Ärgernis zu erregen, die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört" habe, "indem er jemanden verbal beschimpft und einen Schlag ins Gesicht versetzt" hätte. Dadurch habe er eine Übertretung des Art.IX Abs.1 Z1 EGVG begangen, weshalb er nach Art.IX Abs.1 Schlußsatz EGVG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 7. April 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 8. April 1993 der Post zur Beförderung übergebene und somit rechtzeitige erhobene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus: Der dem Spruch zugrundegelegte Sachverhalt sei durch die dienstliche Wahrnehmung der Inspektoren Bratter, T und M, die Anzeige vom 13. Juli 1992, die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers vom 10. Dezember 1992 sowie durch das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren erwiesen. Der Berufungswerber bestreite die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung. Zu der am 18. März 1993 stattgefunden mündlichen Verhandlung sei er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Die Behörde sehe keinen Anlaß, an den klaren und schlüssigen Angaben des Meldungslegers und Zeugen zu zweifeln, zumal es sich bei diesem um einen zur Beobachtung und Überwachung des öffentlichen Straßenverkehrs geschulten Sicherheitsbeamten handle, dem zugemutet werden müsse, daß er die Übertretungen in der angeführten Art einwandfrei wahrnehmen, als solche erkennen und darüber der Behörde verläßliche Angaben machen könne. Dies entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In Abwägung des widersprüchlichen Vorbringens bezüglich des angezeigten Sachverhaltes sei dem schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers und Zeugen, der überdies bei einer falschen Zeugenaussage straf- und dienstrechtliche Folgen zu gewertigen hätte, mehr Glauben beizumessen als den Angaben des Beschuldigten, der sich verantworten könne, wie es ihm für den Ausgang des Verfahrens am günstigsten erscheint. Es sei auch keine Veranlassung gesehen worden, daß der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber im wesentlichen vor: Er bestreitet, daß er "das Mädchen geschlagen" habe und er sei "nicht gewillt die Strafe auf sich zu nehmen".

3. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl.III-St.387/92K vom 21.6.1993 Einsicht genommen und am 25. August 1993 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt. Zu dieser Verhandlung ist der Berufungswerber, der in seinen Unterlagen keinerlei Hinweis darauf gegeben hat, an welche Adresse ihm zugestellt werden kann und der auch amtlich nicht gemeldet ist, trotz mehrerer Versuche durch den Verwaltungssenat, ihn zur mündlichen Verhandlung zu laden, nicht erschienen. Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde daher in Abwesenheit des Berufungswerbers durchgeführt (siehe hiezu THIENEL, "Das Verfahren der Verwaltungssenate", 2. Auflage, S 295 und 296).

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen: Am 13. Juli 1992 in der Zeit von 13.20 bis 13.35 Uhr hat der Berufungswerber im Bereich Taubenmarkt-Landstraße in Linz eine Frau (Edith S) beschimpft und ihr einen Schlag ins Gesicht versetzt. Dies hat eine größere Zahl von Passanten miterlebt. In weiterer Folge hat der Berufungswerber auch die beiden Polizeibeamten Inspektor T und Inspektor B sowie vorbeigehende Passanten beschimpft, wild gestikuliert und mit seinen Krücken herumgeschlagen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß Art.IX Abs.1 EGVG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört (Z1). Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann anstelle einer Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden. Für das Urteil, ob ein Verhalten objektiv geeignet ist, Ärgernis iS dieser Gesetzesstelle zu erregen, sind die guten Sitten maßgebend; es ist zu prüfen, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren würden. Das Verhalten muß mittelbar oder unmittelbar zur Folge haben, daß ein Zustand herbeigeführt wird, wie er geordneten Verhältnissen an öffentlichen Orten widerspricht. Ärgernis liegt erst dann vor, wenn eine Handlung bei unbefangenen Menschen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schändlichen herbeizuführen geeignet ist (VwGH vom 5.12.1983, Zl.83/10/0223 und VwGH vom 16.4.1984, Zl.84/10/0045).

4.2. Die Tatsache, daß der Berufungswerber der Frau Edith S einen Schlag ins Gesicht versetzt und sie beschimpft hat, wurde aufgrund der Aussage der Genannten und der Aussagen der beiden Polizeibeamten Inspektor T und Inspektor B als erwiesen angenommen. Die Tatsache, daß der Berufungswerber die Polizeibeamten sowie Passanten beschimpft, wild gestikuliert und mit den Krücken herumgeschlagen hat, wurde aufgrund der Aussagen der beiden o.a. Polizeibeamten als erwiesen angenommen.

Der Berufungswerber hat lediglich bestritten, daß er "das Mädchen geschlagen habe. Er hat nicht dazu beigetragen, die Aussagen der drei Zeugen zu entkräften. Der Verwaltungssenat hat keinen Grund gesehen, den Aussagen der drei Zeugen keinen Glauben zu schenken, weshalb der Sachverhalt als erwiesen angenommen wurde.

4.3. Zur Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbunden Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Erschwerend wurden die zahlreichen, insbesondere einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen berücksichtigt (§ 33 Z2 StGB). Milderungsgründe sind nicht vorhanden. Da der Berufungswerber die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgegeben hat, wurde davon ausgegangen, daß er kein Vermögen besitzt, keine Sorgepflichten hat und ein Einkommen von 5.000 S monatlich hat. In Abwägung dieser Umstände wird auch unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention die Verhängung einer Strafe von 2.000 S als angemessen erachtet.

4.4. Aus all diesen Gründen war daher die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, ds 400 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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