Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230236/5/Kei/Shn

Linz, 13.01.1994

VwSen-230236/5/Kei/Shn Linz, am 13. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Guschlbauer sowie den Berichter Dr. Keinberger und den Beisitzer Dr. Wegschaider über die Berufung der E W, gegen die Höhe der mit mündlich verkündetem Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. Juli 1993, Zl.St.7.686/93-B, wegen übertretung des Veranstaltungsgesetzes verhängten Strafe zu Recht erkannt:

I: Der Berufung hinsichtlich der Strafhöhe wird teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 15.000 S herabgesetzt.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 4 Tagen festgesetzt.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend berichtigt, daß als im Hinblick auf die verhängte Strafe angewendete Gesetzesbestimmung anstelle "§ 12 (1) und (2) Veranstalt.Ges." zu setzen ist: "§ 16 Abs.1 Z1 Veranstaltungsgesetz".

Rechtsgrundlage:

§ 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl.Nr.52 idFd BGBl.Nr.867/1992 (VStG) iVm § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr.51 idFd BGBl.Nr.866/1992 (AVG), § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 VStG; II: Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 1.500 S, binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit mündlich verkündetem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. Juli 1993, Zl.St.7.686/93-B, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 50.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tagen) verhängt, weil sie "am 9.6.1993 von ca 20.30 Uhr bis 10.6.1993 ca 03.20 Uhr in L, T, Cafe-Restaurant S eine Verantstaltung, nämlich ein Sommernachtsfest mit mechanischer Musik, abgehalten" habe, "ohne im Besitze eines entsprechenden Bewilligungsbescheides des Mag. Linz zu sein". Dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 Abs.1 iVm § 11 Abs.1 lit.d des Veranstaltungsgesetzes begangen, weshalb sie nach § 12 Abs.1 und Abs.2 (richtig: § 16 Abs.1 Z1) leg.cit. zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses mündlich verkündete Straferkenntnis hat die Berufungswerberin am 8. Juli 1993 und somit fristgerecht Berufung erhoben.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus:

Die strafbare Tat sei durch die Anzeige und das Geständnis erwiesen. Die Beschuldigte hätte sich rechtswidrig und schuldhaft verhalten. Die Strafhöhe entspreche dem Verschulden sowie den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Beschuldigten. Erschwerend sei eine einschlägige rechtskräftige Bestrafung, mildernd das volle Geständnis und die Einsichtigkeit gewertet worden.

2.2. Dagegen bringt die Berufungswerberin vor:

Sie erhebe nur gegen die Höhe der Strafe Berufung und begründe dies wie folgt: Ihr Verschulden sei gering gewesen, da sie rechtzeitig um Bewilligung der Veranstaltung angesucht habe. Sie hätte daher grundsätzlich die Veranstaltung nicht ohne Bewilligung abhalten wollen. Da es üblich sei, daß die Bewilligungsbescheide unmittelbar vor der Veranstaltung zugestellt werden, habe sie in gutem Glauben die Einladungen verschickt. Um als Gastwirt nicht unglaubwürdig zu sein, hätte sie die Veranstaltung nicht mehr absagen können. Sie sei bereits einmal wegen einer gleichartigen Übertretung rechtskräftig bestraft worden. Die Strafhöhe hätte damals 7.000 S betragen.

Die Berufungswerberin bringt weiters vor, daß sie kaum nennenswerte Einkünfte habe und ihre Schulden ca 1,5 Mio S betragen. Durch die Veranstaltung hätte sie an Eintrittsgeldern ca 12.000 S eingenommen. Diese Summe sei großteils durch die mit der Veranstaltung verbundenen und durch sie entstandenen Fixkosten aufgebraucht worden.

Die Berufungswerberin ersucht - wie aus ihren Ausführungen erschließbar ist - um Herabsetzung der Strafe.

3. Da im angefochtenen Bescheid eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsordnung zuständige Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

Die Anberaumung einer Verhandlung war in Entsprechung der Bestimmung des § 51e Abs.2 VStG nicht erforderlich.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und ist unbestritten:

Die Berufungswerberin, die Inhaberin des Cafe-Restaurantes "S" in L, T ist, veranstaltete vom 9. Juni 1993 ca 20.30 Uhr bis 10. Juni 1993 ca 03.20 Uhr in dem oa Lokal ein Sommernachtsfest mit mechanischer Musik. Sie hatte um eine Bewilligung für diese Veranstaltung - nach § 2 Abs. 1 des Veranstaltungsgesetzes war eine solche erforderlich - am 21. Mai 1993 angesucht. Dieses Ansuchen war jedoch in wesentlichen Punkten mangelhaft ausgefüllt worden. Daher wurde der Berufungswerberin das Ansuchen durch den Magistrat Linz mit Schreiben vom 26. Mai 1993, Zl.101-5/11, zur Ergänzung übermittelt.

Die Berufungswerberin ist dem jedoch nicht nachgekommen und sie hielt die Veranstaltung - ohne daß eine Bewilligung vorgelegen ist - ab.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 Veranstaltungsgesetz, LGBl.Nr.75/1992, ist zur erwerbsmäßigen Durchführung von Veranstaltungen eine Bewilligung der Behörde erforderlich.

Wenn durch die Bewilligung die Wettbewerbsverhältnisse berührt werden, ist vor der Erteilung der Bewilligung der gesetzlich geschaffenen oder gesetzlich anerkannten Berufsvertretung dem Veranstalter Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von höchstens 4 Wochen hiezu zu äußern.

Gemäß § 14 Z4 Veranstaltungsgesetz ist die Durchführung von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen ohne Bewilligung (§ 2 Abs.1) oder entgegen einer behördlichen Untersagung der Ausübung der Bewilligung oder trotz einer Entziehung der Bewilligung (§ 11 Abs.2) verboten.

Gemäß § 16 Abs.1 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer (Z1) eine verbotene Veranstaltung durchführt (§ 14).

Gemäß § 16 Abs.2 Veranstaltungsgesetz sind Verwaltungsübertretungen (Abs.1) von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis 100.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen.

4.2. Die Berufungswerberin räumt selbst - wie der Niederschrift, aufgenommen am 8. Juli 1993, zu entnehmen ist ein, daß der "angeblich mangelhaft ausgefüllte Antrag" vom Magistrat Linz übermittelt wurde, damit sie ihn vollständig ausfülle. (Dies ergibt sich - neben der oa Niederschrift auch aus dem Schreiben des Magistrates Linz vom 8. Oktober 1993, Zl.101-5/11).

Die Berufungswerberin hätte die Veranstaltung erst abhalten dürfen, nachdem eine Bewilligung der Behörde vorgelegen ist (s § 2 Abs.1 Veranstaltungsgesetz). Sie hätte sich - was die Erlangung der Bewilligung betrifft - offensiv, und zwar durch ein Tätigwerden (Urgieren, Nachfragen) bemühen müssen.

Indem sie das unterlassen hat, wurde sie dem an einen Gastwirt in einem solchen wie den gegenständlichen Zusammenhang zu stellenden Sorgfaltsmaßstab nicht gerecht.

Da die Berufungswerberin - trotz des Wissens sowohl um die Tatsache, daß für die Veranstaltung eine Bewilligung erforderlich ist als auch um die Tatsache, daß die Bewilligung nicht vorgelegen ist - die Veranstaltung entgegen den gesetzlichen Bestimmungen abgehalten hat, ist das Verhalten als bedingt vorsätzlich zu qualifizieren.

Da die Berufungswerberin ausdrücklich nur gegen die Strafe Berufung erhoben hat, ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde - in Entsprechung des § 68 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG - in Rechtskraft erwachsen.

4.3. Zur Strafbemessung:

Das Interesse, deren Schutz die Strafdrohung dient (§ 19 Abs.1 VStG), ist im gegenständlichen Zusammenhang dasjenige nach geordneten Verhältnissen im Veranstaltungswesen. Dieses Interesse wurde durch das Verhalten der Berufungswerberin verletzt.

Erschwerend war das Vorliegen einer einschlägigen Vormerkung, mildernd das gegenüber der belangten Behörde zum Ausdruck gebrachte Geständnis und die Einsichtigkeit zu werten. Was die Frage des Verschuldens betrifft, so wird auf die Ausführungen in Pkt. 4.2. hingewiesen.

In bezug auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse war - wie die Berufungswerberin teilweise mit Unterlagen dargelegt hat - auszugehen von Schulden in der Höhe von mehreren Millionen Schilling, einem geringen Einkommen und keinem Vermögen.

Das Vorliegen einer Sorgepflicht wurde nicht behauptet. Bei einem Strafrahmen bis zu 100.000 S ist im gegenständlichen Zusammenhang eine Geldstrafe in der von der Behörde verhängten Höhe (50.000 S) zu hoch bemessen.

Dies vor dem Hintergrund des sowohl durch die belangte Behörde angeführten einzigen Erschwerungsgrundes des Vorliegens einer einschlägigen Vormerkung, als auch vor dem Hintergrund des in der Tat liegenden Unrechtsgehaltes und der geringen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Berufungswerberin insbesondere des hohen Schuldenstandes.

Aus Gründen der Spezialprävention - im Zusammenhang mit der Erlangung der Bewilligung und des Vorliegens einer einschlägigen Vormerkung ist aber die Verhängung der Strafe in der im Spruch angeführten Höhe geboten.

4.4. Aus all diesen Gründen war die verhängte Strafe auf 15.000 S herabzusetzen und die Ersatzfreiheitsstrafe neu festzusetzen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 1.500 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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