Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230242/5/Kei/Shn

Linz, 21.10.1993

VwSen - 230242/5/Kei/Shn Linz, am 21.Oktober 1993 DVR.0690392 - &

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Heinz-Peter W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 29. Juni 1993, Zl.Sich-96/348/1992, den Beschluß gefaßt:

Die Berufung wird gemäß § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl.Nr.52 (VStG) iVm § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr.51 (AVG) als verspätet zurückgewiesen.

Begründung:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 29. Juni 1993, Zl.Sich-96/348/1992, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er "seit ca Juli 1991 (Feststellungsdatum: 26.7.1992) die Unterkunft in 4020 Linz, St, aufgegeben" habe, "ohne sich innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden". Dadurch habe er eine Übertretung des § 22 Abs.1 Z1 iVm den §§ 4 Abs.1 und 7 Abs.1 des Meldegesetzes 1991 begangen, weshalb er gemäß § 22 Abs.1 Z1 leg.cit. zu bestrafen gewesen sei.

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 8. Juli 1993 durch Hinterlegung beim Postamt 4310 Mauthausen zugestellt. An diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 22. Juli 1993. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung erst mit Schreiben vom 23. Juli 1993, welches am 26. Juli 1993 bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingelangt ist, erhoben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen: Gemäß § 17 Abs.1 des Zustellgesetzes ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Die im Punkt 2. angeführten Tatsachen wurden dem Berufungswerber mit Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates vom 22. September 1993, Zl.VwSen - 230242/2/Kei/Shn, in Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilt und ihm gleichzeitig Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens (die Übernahme erfolgte am 5. Oktober 1993) zu äußern. Eine Äußerung ist bis zum vorgegebenen Termin und auch bis dato nicht erfolgt. Insbesondere hat der Berufungswerber nichts dahingehend vorgebracht ("....wenn sich ergibt....", § 17 Abs.3 des ZustellG), ob bzw daß er nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen haben können. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen; diese beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen. Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Wie oben dargestellt wurde, wurde die Berufung zu spät erhoben. Da der Berfungswerber die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen nicht genützt hat, sieht der O.ö. Verwaltungssenat keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war deshalb ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

Wegen der durch den Ablauf der Rechtsmittelfrist eingetretenen Rechtskraft des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war es dem O.ö. Verwaltungssenat von vornherein verwehrt, auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger 6

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