Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230244/15/Kei/Shn

Linz, 25.11.1993

VwSen - 230244/15/Kei/Shn Linz, am 25. November 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Gerhard S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 22. Juli 1993, Zl.St-5663/92, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 1993 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr.51 (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl.Nr.52 (VStG), § 51 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 200 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 22. Juli 1993, Zl. St-5663/92, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt, weil er "am 26.11.1992 um 12.30 Uhr in Steyr,durch Schreien und lautstarkes Beschimpfen von Kunden und des Verkaufspersonals und somit durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört" habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 81 Abs.1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991, begangen, weshalb er nach der zitierten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 28. Juli 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 11. August 1993 der Post zur Beförderung übergebene und daher fristgerecht erhobene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus: Der Berufungswerber sei am 26. November 1992 wegen des im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Tatbestandes (richtig: Sachverhaltes angezeigt worden. Aus den Angaben der Billa-Geschäftsführerin Regina M sei hervorgegangen, daß er gegen 12.30 Uhr das genannte Geschäft betreten habe und sogleich ersucht worden sei, das Geschäft zu verlassen um eventuellen Problemen vorzubeugen. Darauf hätte der Berufungswerber die Anzeigerin und die im Geschäft anwesenden Personen lautstark beschimpft und geschrien, wobei er gröblichste Schimpfworte verwendet habe.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor: Es sei nicht möglich, daß er am 26. November 1992 bei einer Billa-Filiale laut geschrien habe, weil er schon seit eineinhalb Jahren an Kehlkopfkrebs leide und daher fast keine Stimme habe.

3. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Der unabhängige Verwaltungssent des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Steyr zu Zl.St-5663/92 Einsicht genommen und am 19. Oktober 1993 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen: Der Berufungswerber ist am 26. November 1992 um ca 12.30 Uhr in das Billa-Geschäft in gekommen. Da er, wie die Aussagen vom Zeugen ergaben, in diesem Geschäft in früherer Zeit etwas gestohlen hat, galt auch für ihn die firmeninterne Regelung, daß an solche Personen nichts verkauft wird. Aus diesem Grund wurde er, unmittelbar nachdem er das Geschäft betreten hatte, von der zuständigen Verkäuferin Doris V aufgefordert, dieses zu verlassen. Daraufhin hat er das Verkaufspersonal und im Geschäft anwesende Personen lautstark beschimpft und dabei Schimpfworte wie "Drecksäue", "depperte Weiber" verwendet. Von diesem Vorfall haben ca 20 im Geschäft anwesende Personen Kenntnis erlangt. Mehrere haben sich beim Verkaufspersonal darüber beschwert. Durch dieses Verhalten hat der Berufungswerber die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Der Berufungswerber war offensichtlich leicht alkoholisiert, seine Stimme war nicht beeinträchtigt. Die Anwesenheit des Berufungswerbers im oben genannten Geschäft hat sich auf ca 20 Minuten erstreckt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 81 Abs.1 des Sicherheitspolizeigesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

4.2. Gemäß Art.IX Abs.1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen BGBl.Nr.50/1991 idF BGBl.Nr.178/1992 (EGVG), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört (Z1). Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann anstelle einer Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden.

4.3. Gemäß § 1 Abs.2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Das Sicherheitspolizeigesetz und damit die Bestimmung des § 81 ist mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1993 in Kraft getreten. Mit gleicher Wirksamkeit ist die Bestimmung des Art. IX Abs.1 Z1 EGVG außer Kraft getreten. Die Tat erfolgte am 26. November 1992. Das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz (vom 22. Juli 1993, zugestellt am 28. Juli 1993) geltende Recht ist insbesondere durch die unterschiedlichen Strafdrohungen in bezug auf Freiheitsstrafen (Art IX Abs.1 Z1 EGVG: 2 Wochen, § 81 Abs.1 SPG: 1 Woche) für den Täter günstiger.

4.4. Das Tatbild des § 81 Abs.1 SPG wurde durch das im Punkt 3 angeführte Verhalten des Berufungswerbers verwirklicht. Das Verhalten des Berufungswerbers war vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG als fahrlässig zu qualifizieren. Was die Tatsache betrifft, daß der Berufungswerber zur Tatzeit leicht alkoholisiert war, so wird auf die Bestimmung des § 3 Abs.2, letzter Satz VStG hingewiesen. Das Vorbringen des Berufungswerbers, daß er zur Tatzeit erhebliche Schwierigkeiten mit seiner Stimme gehabt hätte, wird - insbesondere auf Grund der glaubwürdigen Aussagen der Zeugen im Zuge des Berufungsverfahrens als Schutzbehauptung qualifiziert.

4.5. Zur Strafbemessung: Was die Frage des Verschuldens betrifft, so wird auf die Ausführungen in Punkt 4.4. verwiesen. Erschwerend war eine einschlägige Vormerkung zu werten. Die Höhe der Strafe liegt mit einem Drittel der gesetzlich vorgesehenen Obergrenze des Strafrahmens im unteren Bereich und ist auch im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse angemessen. Insgesamt konnte nicht festgestellt werden, daß der belangten Behörde im Hinblick auf die Strafbemessung ein Fehler unterlaufen wäre.

4.6. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 200 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger 6

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