Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230249/2/Wei/Bk

Linz, 19.07.1994

VwSen-230249/2/Wei/Bk Linz, am 19. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des Gerhard H, vertreten durch Dr. G L, Rechtsanwalt in L, vom 24. August 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5. August 1993, Zl. Pol/258/1991/Wim wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. Veranstaltungsgesetz (LGBl Nr. 7/1955, wiederverlautbart als O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 durch LGBl Nr. 75/1992) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 2 VStG 1991 eingestellt.

II. Die Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 5. August 1993 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben am 22.6.1991 um 19.30 Uhr auf dem Grundstück EZ der KG N, Gemeinde H, die dort befindliche M ohne Veranstaltungsbewilligung unter Einsatz von 2 Go-Karts betrieben, da Ihnen mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hörsching vom 21. April 1991 die Bewilligung zum erwerbsmäßigen Betrieb der öffentlichen M Anlage versagt wurde." Die belangte Behörde erachtete dadurch § 12 iVm § 11 Abs 1 lit d des O.ö. Veranstaltungsgesetzes 1954, nach Wiederverlautbarung § 16 Abs 1 Z 1 iVm § 14 Z 4 O.ö.

Veranstaltungsgesetz, LGBl Nr. 75/1992, als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte gemäß § 16 Abs 2 O.ö.

Veranstaltungsgesetz 1992 eine Geldstrafe von S 10.000,-und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Rechtsvertreter des Bw am 10. August 1993 zugestellt worden ist, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 24. August 1993.

2.1. Die belangte Behörde hielt die angelastete Verwaltungsübertretung aufgrund der Anzeige des Gemeindeamtes Hörsching vom 26. Juni 1991 in Verbindung mit den Angaben des privaten Meldungslegers J A als erwiesen. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hörsching vom 21. April 1991 wurde die beantragte Veranstaltungsbewilligung zum erwerbsmäßigen Betrieb einer öffentlichen M-Anlage am Standort H, H, Grundstück Nr. , KG N, mangels geeigneter Betriebsstätte und Verläßlichkeit versagt. Die dagegen eingebrachten Rechtsmittel blieben erfolglos. Eine Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 92/01/0900, als unbegründet ab.

Der Bw hat der Gemeinde Hörsching Lustbarkeitsabgabe-Abrechnungen betreffend die G für die Monate März bis Mai 1991 vorgelegt. Im Zeitraum 1.5.

bis 31.5.1991 hat er 159 Karten à S 150,-- verkauft, wobei aber nicht feststeht, an welchen Tagen Veranstaltungen stattfanden.

Die belangte Behörde beruft sich auf die Aussage des Zeugen A. Dieser erklärte niederschriftlich am 25. Juni 1991 vor der Gemeinde Hörsching, daß er am 22. Juni 1991 um 19.30 Uhr anläßlich eines Spazierganges feststellte, daß die M in Betrieb war und 2 Go-Karts im Einsatz waren. Am Parkplatz vor der Go-Kart-Bahn wären mehrere Autos geparkt gewesen. Den Lärm der Go-Karts hätte man mindestens eine halbe Stunde wahrnehmen können. In der Stellungnahme vom 25. Juni 1992 bestritt der Bw die Verwaltungsübertretung.

2.2. Die Berufung führt begründend aus, daß dem angefochtenen Straferkenntnis nicht zu entnehmen sei, aufgrund welcher Beweisergebnisse der Bw Betreiber der M-Bahn sein solle. Dies sei tatsächlich nicht der Fall. Weiters sei dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen, weshalb der Betrieb einer Mini-Kart-Bahn einer Veranstaltungsbewilligung bedürfe. Dies sei ebenfalls nicht der Fall. Die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei jedenfalls verjährt. Die für die Bestrafung herangezogene Bestimmung sei auf die angebliche Verwaltungsübertretung nicht anwendbar. Die verhängte Strafe entspreche nicht den gesetzlichen Strafzumessungsgründen und sei überhöht. Die Verwaltungsstrafbehörde hätte angesichts der Unbescholtenheit und des geringfügigen Einkommens eine wesentlich geringere Strafe verhängen müssen.

2.3. Die belangte Behörde hat dem O.ö. Verwaltungssenat die Berufung und den Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 17. September 1993, eingelangt am 24. September 1993, zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt festgestellt, daß das angefochtene Straferkenntnis bereits nach der Aktenlage aufzuheben ist. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war daher nicht anzuberaumen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Der erkennende Verwaltungssenat geht aufgrund der Tatsache, daß der Bw im gemeindebehördlichen Verwaltungsverfahren als Bewilligungswerber nach dem O.ö.

Veranstaltungsgesetz aufgetreten ist und daß er gegenüber der Gemeinde Hörsching Lustbarkeitsabgabe-Abrechnungen betreffend die gegenständliche Mini-Kart-Bahn erstattet hat, davon aus, daß der Bw ohne Bewilligung erwerbsmäßig öffentliche Go-Kart-Veranstaltungen durchgeführt hat.

Entgegen der Berufung hält es der unabhängige Verwaltungssenat bei der gegebenen Beweislage grundsätzlich nicht nur für unbedenklich, sondern für folgerichtig, den Bw als Betreiber der Mini-Kart-Bahn anzusehen.

Der belangten Behörde kann aber nicht beigepflichtet werden, wenn sie unter Hinweis auf die lückenhafte Aussage des Zeugen A pauschal annimmt, daß eine Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Z 4 iVm § 16 Abs 1 Z 1 des O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 (entspricht § 11 Abs 1 lit d) iVm § 12 Abs 1 lit a O.ö. Veranstaltungsgesetz idF nach LGBl Nr. 5/1990) aufgrund der Tatsachenschilderung des Zeugen vorliege. Denn, daß ausgerechnet um 19.30 Uhr anläßlich des Spazierganges des privaten Meldungslegers A eine bewilligungspflichtige Veranstaltung unter entgeltlichem Einsatz von 2 Go-Karts vorlag, kann nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden.

Bei diesem konkreten Vorfall konnte es sich auch um eine nichterwerbsmäßige und nichtöffentliche Veranstaltung vor Gästen des Veranstalters iSd § 1 Abs 2 Z 5 O.ö.

Veranstaltungsgesetz handeln, die nicht als Veranstaltung im Sinne des Landesgesetzes anzusehen und daher auch nicht bewilligungspflichtig wäre. Der dürftigen Aussage des Zeugen ist nur zu entnehmen, daß mehrere Autos parkten und 2 Go-Karts mindestens eine halbe Stunde betrieben wurden.

Durch diese Angaben sind die Tatbildmerkmale der angelasteten Verwaltungsübertretung aber noch nicht bewiesen.

4.2. Im übrigen ist festzustellen, daß inzwischen Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs 3 erster Satz VStG eingetreten ist. Danach darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, drei Jahre verstrichen sind.

Das angefochtene Straferkenntnis wirft in seinem Spruch sehr punktuell eine gemäß § 14 Z 4 verbotene Veranstaltung vor, die am 22. Juni 1991 um 19.30 Uhr stattgefunden habe.

Abgesehen davon, daß genau diese Tat gar nicht erwiesen ist, wäre es nach der Aktenlage naheliegend gewesen, ein fortgesetztes Tatverhalten in den Zeiträumen vorzuwerfen, für die der Bw Lustbarkeitsabgabe-Abrechnungen betreffend durchgeführte Veranstaltungen mit der Go-Kart-Bahn erstattet hat. Der erkennende Verwaltungssenat ist aber im Berufungsverfahren an die durch den Abspruch des Straferkenntnisses bestimmte Sache gebunden und nicht befugt, die Tat auszuwechseln. Demnach ergibt sich angesichts des punktuellen Tatvorwurfes auch, daß der Strafaufhebungsgrund der Strafbarkeitsverjährung vorliegt, zumal die gesetzliche Dreijahresfrist am 22. Juni 1994 verstrichen ist. Ein Straferkenntnis durfte danach nicht mehr gefällt werden.

4.3. Zusammenfassend ist festzustellen, daß die konkret vorgeworfene Verwaltungsübertretung einerseits allein durch die Aussage des Zeugen A als nicht erwiesen erscheint und andererseits wegen Strafbarkeitsverjährung nicht mehr geahndet werden könnte. Deshalb war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren im Grunde des § 45 Abs 1 Z 1 und Z 2 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung des Bw zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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