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VwSen-230254/6/Gu/Atz

Linz, 19.05.1994

VwSen-230254/6/Gu/Atz Linz, am 19. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des J S gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30.8.1993, Zl. 502-32/Kn/We/91/92a, wegen Nichterfüllung feuerpolizeilicher Aufträge und damit Übertretungen der OÖ.

Feuerpolizeiordnung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird t e i l w e i s e Folge gegeben.

Bezüglich der Fakten a) und b) des angefochtenen Straferkenntnisses wird dieses vollinhaltlich bestätigt.

Bezüglich der Fakten c) und d) werden die Schuldsprüche bestätigt und die ausgesprochenen Geldstrafen auf je 1.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf je einen Tag und die Verfahrenskostenbeiträge auf je 100 S herabgesetzt.

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 78 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 lit. b) und Abs. 2 lit. b), § 3 Abs. 3 der OÖ.

Feuerpolizeiordnung, LGBl.Nr. 8/1953 idgF iVm dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, Feuerwehr, vom 2.5.1988, GZ 510 D-560/O/BA/Gs, § 19 VStG, § 64 VStG, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, als Haus- und Grundeigentümer und somit als Verpflichteter zumindest vom 10.11.1988 bis 14.2.1992 die mit Bescheid des Magistrates Linz, Feuerwehr, vom 2.5.1988, GZ. 510 D-560/O/BA/Gs, betreffend das Objekt in L, B, Erfüllungsfrist 10.8.1988 unter a) Punkt 5) angeführte Auflage, daß die Lage des Gashaupthahnes durch Hinweisschilder gemäß ÖNorm F 2030 (Ausgabe 1984) deutlich sichtbar und in dauerhafter Ausführung zu kennzeichnen ist; b) Punkt 6) angeführte Auflage, daß der Zugang zum Gashaupthahn jederzeit ungehindert möglich sein muß; c) Punkt 12) angeführte Auflage, daß die elektrische Schutzmaßnahme so instandzusetzen bzw. abzuändern ist, daß diese der Vorschrift der ÖVE-EN 1/1975 entspricht und dadurch im Fehlerfall eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit der Benützer der baulichen Anlage ausgeschlossen werden kann; d) Punkt 13) angeführte Auflage, daß die Elektroinstallation so instandzusetzen ist, daß die elektrische Schutzmaßnahme wirksam werden kann nicht erfüllt zu haben.

Wegen Übertretung des vorerwähnten Bescheides iVm § 78 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 lit. b und § 3 Abs. 3 der OÖ. Feuerpolizeiordnung, LGBl.Nr. 8/1953 idgF wurden über den Rechtsmittelwerber vier Geldstrafen im Betrag von je 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen je 2 Tage) und Verfahrenskostenbeiträge von je 10 % der ausgesprochenen Geldstrafen verhängt.

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß er als Hauseigentümer von der feuerpolizeilichen Überprüfung und den Nachkontrollen keine Verständigung erhalten habe und weitere achtmalige Anrufe bei der Behörde keine richtige und klare Auskunft über die Vorschriften erbracht hätten. Im übrigen habe er die Auflagen 5) und 6),(enthalten in den Tatvorwürfen zu a) und b)), erfüllt.

Mit der Erfüllung der Auflagen 12) und 13) (enthalten in den Tatvorwürfen c) und d)), habe er eine konzessionierte Elektrofirma namens M in T beauftragt, welche jedoch in Verzug geriet. Hievon habe er die Behörde verständigt.

Über die vorschriftsmäßige Ausführung der Installation legt er Rechnungskopien bei.

Im übrigen habe er in dem beanstandeten Althaus große Reparaturen durchzuführen und beliefen sich die Ausgaben höher als die Einnahmen.

Aufgrund seiner finanziell schwierigen Lage ersuchte er, die hohe Strafe zu erlassen, um die Schulden nicht anwachsen zu lassen.

Aufgrund der Berufung wurde am 17. Mai 1994 die öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuziehung der Parteien durchgeführt, in deren Rahmen der Beschuldigte vernommen und der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2.5.1988, Zl. 510 D-560/O/BA/Gs, verlesen. Ferner wurden in die Berichte der Feuerpolizei über die Nachbeschauen vom 10.4.1988, vom 7.2.1991, vom 17.2.1992 und vom 28.7.1992, sowie in die Berichte vom 24.11.1992 und vom 19.2.1993 Einsicht genommen und zur Erörterung gestellt.

Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2.5.1988, GZ. 510 D-560/O/BA/Gs, wurden dem Rechtsmittelwerber als Eigentümer des Hauses B in L, zur Beseitigung einer Feuersgefahr und zur Vorsorge ausreichender für die Vorbereitung und Durchführung der Brandbekämpfung notwendigen Maßnahmen im angeführten Gebäude neben anderen Vorschreibungen unter Punkt 5) beim Hauptgebäude aufgetragen:

"Die Lage des Gashaupthahnes ist durch Hinweisschilder gemäß ÖNorm F 2030 (Ausgabe 1984) deutlich sichtbar und in dauerhafter Ausführung zu kennzeichnen".

Unter Punkt 6) wurde der Dauerauftrag erteilt: "Der Zugang zum Gashaupthahn muß jederzeit ungehindert möglich sein".

Bezüglich des Hofgebäudes wurde ihm in der Auflage 12) auferlegt: "Die elektrische Schutzmaßnahme ist so instandzusetzen bzw. abzuändern, daß diese der Vorschrift der ÖVE-EN 1/1975 entspricht und dadurch im Fehlerfall eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit der Benützer der baulichen Anlage ausgeschlossen werden kann." Ferner wurde ihm unter Punkt 13) des angeführten Bescheides aufgetragen: "Die Elektroinstallation ist so instandzusetzen, daß die elektrische Schutzmaßnahme wirksam werden kann." Gemäß § 3 Abs. 1 der OÖ. Feuerpolizeiordnung wurde ihm als Frist für die Erfüllung der Auflagen der 10.8.1988 gesetzt.

Aufgrund der eingangs erwähnten Berichte über die feuerpolizeilichen Nachbeschauen durch fachkundige Organe steht fest, daß bei der Kontrolle am 14.2.1992 den Auflagen 5) und 6) sowie 12) und 13) noch nicht entsprochen war und erst die Nachschau am 24.7.1992 die Erfüllung der Punkte 5) und 6) und jene vom 19.2.1993 auch die Erfüllung der Auflagen 12) und 13) bestätigt hat.

Damit ist die nicht termingerechte Auflagenerfüllung im Sinne des Spruches des Straferkenntnisses in objektiver Weise nachgewiesen und auch vom Rechtsmittelwerber nicht bestritten.

Der objektive Unrechtsgehalt war bezüglich der Vorschreibungen über den Gashaupthahn von besonderem Gewicht, da die Schadensbegrenzung in einem Brandfall erheblich erschwert und somit das Gefährdungspotential bedeutend gewesen ist.

Anders verhält es sich beim Gewicht der Erfüllungsverzögerung betreffend die Elektroinstallation, zumal immerhin von einer durch ein konzessioniertes Unternehmen unter Gewährleistungsanspruch ausgeführten Altanlage ausgegangen werden konnte und der Stand der Technik, welcher Rechtssicherheit und Rechtskraft durchbricht, ständigen Veränderungen und Schwankungen - nach der Lebenserfahrung zum Teil auch lobbybedingt - unterliegt und früheren Systemen auch Schutzfunktionen intendiert waren.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite, bei der Wissentlichkeit der Erfüllungspflicht gegeben war, konnte der Rechtsmittelwerber nicht dartun, daß er die Erfüllung der Auflagen mit dem gebotenen Nachdruck betrieben hat, und zwar selbst dann nicht, als die Feuerpolizeibehörde noch Nachsicht walten ließ, dann aber den säumigen Hauseigentümer - den Beschuldigten - durch Androhung einer Geldstrafe mit Schreiben vom 18.2.1991 unter Setzung einer vierwöchigen Nachfrist zur Erfüllung der Auflagen nachdrücklich anhielt.

Damit hat der Rechtsmittelwerber gemäß § 78 Abs. 2 OÖ.

Feuerpolizeiordnung iVm dem vorzitierten Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz zuwidergehandelt, worauf eine Geldstrafe bis zu 30.000 S steht.

Aufgrund des bedeutenden Maßes an Schuld und der Gefährdung war die erste Instanz im Recht, wenn sie hinsichtlich der Säumigkeit bezüglich des Gashaupthahnes unter Bedachtnahme auf ein geschätztes und nicht bekämpftes Monatseinkommen des Beschuldigten von 15.000 S, auf die Geschäftsanteile an einem Tischlereibetrieb und das Eigentum von zwei Stadt häusern in Linz (wenn auch belastet) bezüglich der Fakten a) und b) Geldstrafen von je 2.000 S verhängt hat.

Aufgrund des etwas geringeren Gewichtes der objektiven Tatseite bei der Säumigkeit der Nachrüstung der Elektroinstallation, auch unter Bedachtnahme auf die teilweise Konsumtion der Fakten c) und d) waren die Geldstrafen auf je 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je einen Tag herabzusetzen und dementsprechend die erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeiträge anzupassen.

Der Teilerfolg der Berufung befreit den Rechtsmittelwerber von einem Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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